Regeste
Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG; Art. 13 lit. h in Verbindung mit Art. 28 BVO; vorfrageweise Beurteilung der Unterstellungsfrage im kantonalen Bewilligungsentscheid.
Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen kantonale Bewilligungsentscheide gemäss Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG in jedem Fall ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn die kantonale Behörde im Bewilligungsentscheid selber vorfrageweise über die Unterstellungsfrage entschieden hat (Änderung der Rechtsprechung).