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Regeste

Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG; Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen; Auslösung der Verwirkungsfrist.
Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, wird die einjährige relative Verwirkungsfrist nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst. Vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes - unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen.
Im hier zu beurteilenden Fall ist der zweite, fristenrechtlich relevante Fehler der IV-Stelle in der Missachtung von Rz. 2048 des Kreisschreibens des BSV über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und der EL zu erblicken. Diese Verwaltungsweisung hätte die IV-Stelle verpflichtet, sowohl die Beschwerde gegen die Rentenaufhebung, als auch den Beschwerdeentscheid des kantonalen Versicherungsgerichts der rentenauszahlenden Ausgleichskasse sofort bekanntzugeben (E. 3.3).