Regeste
Vereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung (Art. 158 Ziff. 5 ZGB).
Eine Vereinbarung über die Zuweisung der elterlichen Gewalt (Art. 156 ZGB) ist nur zu genehmigen, wenn sie dem Interesse der Kinder entspricht.
Würdigung der Umstände des Falles gemäss den von der Lehre und der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, wonach das Auseinanderfallen der elterlichen Gewalt und der Obhut über die Kinder sowie die Trennung von Geschwistern grundsätzlich zu vermeiden sind.