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Regeste

Art. 31 FPG, 26 FPV. Rodung, Interessenabwägung: Notwendigkeit der Beschaffung von Bauland, Planung.
Im Fall einer Gemeinde, deren Gebiet sehr wenig Bauland enthältund zu etwa 80% bewaldet ist, darf die kantonale Regierung annehmen, dass gegenüber dem Interesse an der Walderhaltung das ebenfalls öffentliche Interesse an der Beschaffung von Bauland, die durch eine Rodung verhältnismässig bescheidenen Umfangs verwirklicht werden soll, mehr Gewicht hat; dies auch dann, wenn die Forstbehörde bei der von der Gemeinde - unter Vorbehalt der Forstgesetzgebung - vorgenommenen Planung nicht mitgewirkt hat.