Regeste
Betreibungsferien und Fristen (Art. 63 SchKG).
Verlängerung der während der Betreibungsferien zu Ende gehenden Fristen im Falle, dass der letzte Tag der Ferien ein Sonn- oder Feiertag ist.
Art. 31 Abs. 3 SchKG ist auf die Betreibungsferien nicht anwendbar.
Verlängerung bis zum dritten Werktag nach Ende der Ferien.