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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_508/2023  
 
 
Urteil vom 13. Juli 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, Psychiatrische Dienste Thun, Krankenhausstrasse 12, 3600 Thun, 
2. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Süd, Tägermattstrasse 1, 3110 Münsingen. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 9. Juni 2023 (KES 23 388). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 25. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. B.________, Psychiatrische Dienste Thun, fürsorgerisch untergebracht. Sodann wurde er von der KESB Mittelland Süd am 2. Juni 2023 zur Begutachtung eingewiesen. Die gegen diese beiden Massnahmen erhobenen Beschwerden zog der Beschwerdeführer an der obergerichtlichen Verhandlung vom 9. Juni 2023 zurück, worauf das Obergericht die Beschwerdeverfahren abschrieb. 
Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, im Mai sei er absolut zu Unrecht in das Psychiatriezentrum Münsingen eingeliefert worden. Die KESB habe ihrerseits den Entscheid, ein neues Gutachten zu erstellen, innert der sechswöchigen Frist getroffen, aber das Gutachten sei bis heute nicht gemacht. Er verlange deshalb die sofortige Auflösung der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung. Sodann klage er das Psychiatriezentrum Münsingen wegen Zwangsmedikation an. Er verlange die sofortige Freilassung. 
 
2.  
Die ärztliche fürsorgerische Unterbringung ist am 5. Juli 2023 abgelaufen. Soweit sich der Beschwerdeführer gestützt auf die Einweisung zur Begutachtung durch die KESB in der Klinik befindet, hat er die dagegen erhobene Beschwerde anlässlich der obergerichtlichen Verhandlung zurückgezogen. Das Obergericht hat damit keinen beim Bundesgericht anfechtbaren Entscheid in der Sache gefällt und der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass es das Beschwerdeverfahren zu Unrecht abgeschrieben hätte. Eine allfällige Zwangsmedikation wäre durch die Klinikleitung zu verfügen und würde einen separaten Rechtsmittelweg eröffnen; sie war nicht Gegenstand des obergerichtlichen Verfahrens und kann mithin auch vorliegend nicht thematisiert werden. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Dr. med. B.________, der KESB Mittelland Süd und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juli 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli