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Jurivoc auf Internet
 
I Inhalt und Charakteristika
1. Inhalt und Zweck von Jurivoc:
JURIVOC, der juristische Thesaurus des Bundesgerichts und des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: Dritte und Vierte öffentlich-rechtliche Abteilung), ist für die intellektuelle Indexierung der Gesetze, der Rechtsprechung und der Doktrin konzipiert. Er wurde in Zusammenarbeit mit den schweizerischen juristischen Bibliotheken erstellt. Dieser Thesaurus erhebt keinen Anspruch auf strikte Wissenschaftlichkeit, erfüllt aber die praktischen Bedürfnisse einer intellektuellen Indexierung von juristischen Dokumenten. Den Hauptanteil seiner Terminologie machen die juristischen Begriffe aus; überdies enthält er aus weiteren Fachgebieten entliehene Begriffe (z.B. Geographie, Medizin, usw.), insoweit sie für die Konkretisierung eines Gesichtspunktes einer juristischen Indexierung erforderlich sind.
2. Charakteristika von Jurivoc:
JURIVOC ist mehrsprachig, d.h. er ist in deutscher, französischer und italienischer Sprache verfügbar.
JURIVOC ist systematisch, d.h. die Begriffe (Deskriptoren) ordnen sich in Hierarchien ein, welche im Wesentlichen auf den Grundlagen der systematischen Rechtssammlung des Bundesrechts beruhen.
JURIVOC ist monohierarchisch, was bedeutet, dass jeder Begriff (Deskriptor) nur einem einzigen Oberbegriff zugeordnet ist.
JURIVOC wird ständig weiterentwickelt; die Anpassungen auf dem Internet erfolgen jeweils jeden Dienstag eines geraden Wochendatums.
 
II Gross/Kleinschreibung und Relationsstufen
1. Gross- und Kleinschreibung:
  • GROSSSCHREIBUNG für Begriffe, welche ein Konzept darstellen; es sind dies die sog. DESKRIPTOREN (z.B. VERSCHULDEN).
  • KLEINSCHREIBUNG bei Begriffen, die nicht für die Indexierung der Dokumente bestimmt sind, aber auf einen oder mehrere auszuwählende Deskriptoren verweisen (sog. Nichtdeskriptoren); es handelt sich um Synonyme, Quasi-Synonyme, Antonyme oder Abkürzungen der Deskriptoren, auf welche sie verweisen (z.B. übernahmeverschulden USE VERSCHULDEN oder ipr USE INTERNATIONALES PRIVATRECHT).
2. Relationsstufen:
Semantische Struktur des Thesaurus: Deskriptoren/Nichtdeskriptoren oder Deskriptoren untereinander sind mittels folgender Relationsstufen miteinander verbunden:
in Bezug auf einen Deskriptor (wenn der als Suchkriterium eingeführte Begriff einem als Deskriptor definierten Begriff entspricht)
  • LT (lead term) Suchbegriff
  • SN (scope note)
    ergänzende Bemerkung, Definition, Anwendungseinschränkung
    (z.B. VERTRAGSRECHT SN allgemeine Grundsätze des Vertragsrechts siehe OBLIGATION(SCHULDVERHÄLTNIS) und die NT zu VERTRAG)
  • COM (2nd scope note)
    Kommentar, interne Bemerkung der Thesaurusverwalter
  • UF (used for)
    Synonym, Quasi-Synonym, Antonym, auf welches der Deskriptor verweist
    (z.B. ZERRÜTTUNG UF zerrüttung der ehe)
  • UFA (used for ... and ...)
    kombinierte Deskriptoren
    (z.B. EHE UFA ehenichtigkeit)
  • NT (narrower term)
    unterrangiger Begriff in der Hierarchie, Unterbegriff
    (EHESCHLIESSUNG, KONKUBINAT oder EHESCHEIDUNG sind z.B. NT von EHE)
  • SA (see also)
    Verweis auf einen anderen, sinnverwandten Deskriptor; der Verweis ist nicht unbedingt in allen Sprachen reziprok oder symmetrisch
    (z.B. BERUF SA ERWERBSTÄTIGKEIT)
  • BT (broader term)
    Oberbegriff
    (ZIVILRECHT ist z.B. BT von FAMILIENRECHT)
in Bezug auf einen Nichtdeskriptor (wenn der als Suchbegriff eingeführte Begriff nicht einem als Deskriptor definierten Begriff entspricht)
  • USE (use)
    Verweis auf einen Deskriptor oder eine Auswahl mehrerer Deskriptoren
    (z.B. zerrüttung der ehe USE ZERRÜTTUNG)
  • USA (use ... and ...)
    Verweis auf eine Deskriptoren-Kombination, welche den gewünschten Sinn umschreibt.
    (z.B. Ehenichtigkeit USA EHE & NICHTIGKEIT)
3. Qualifikatoren ( ):
Einige Deskriptoren weisen einen Qualifikator (Beifügung in Klammern) auf, um den Sinn des Deskriptors näher zu beschreiben, da dieser je nach Fachgebiet unterschiedliche Bedeutungen haben kann; so z.B. BEWILLIGUNG ODER GENEHMIGUNG(ALLGEMEIN): dieser Begriff, welcher generelle Bewilligungsfragen beinhaltet, unterscheidet sich auf diese Weise von BEWILLIGUNG(BEWG), welcher den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland bezeichnet.
4. Mehrfachverweise (eq):
Ein Nichtdeskriptor kann mit der Angabe „(eq)“ versehen sein, womit angedeutet wird, dass er auf mehrere Deskriptoren verweist. (BEWILLIGUNG ODER GENEHMIGUNG(ALLGEMEIN) hat z.B. den Vermerk UF bewilligung(eq), was darauf hindeutet, dass dieser Nichtdeskriptor zusätzlich noch auf weitere Deskriptoren verweist, wie z.B. ABBRUCHBEWILLIGUNG oder WAFFENERWERB...).
 
III Tipps für die Anwendung von Jurivoc auf Internet
1. Wahl der Sprache:
Die Abrollmenüs QUELLENSPRACHE oder ZIELSPRACHE (= Übersetzung) anklicken, um die Sprachen zu wählen.
2. Suche eines Wortes oder eines Ausdrucks:
Mögliche Vorgehensmethoden
  • Wort oder Ausdruck ganz ausschreiben (z. B. Rechtsanwalt)
  • Trunkierung: vor oder nach dem Suchbegriff einen Stern setzen (z.B. *anwalt oder anwalt*)
  • Wortstammfolge: Stern vor und nach dem Suchbegriff setzen (= Trunkierung vor und nach dem Begriff, z.B. *anwalt*)
  • Alphabetische Folge: Doppelpunkt (:) zwischen die die Sequenz begrenzenden Begriffe setzen (a:az)
3. Weitere Suche von einem aufgelisteten Begriff ausgehend:
Suchbegriff anklicken
 
IV Kontakt
Kontaktperson für Informationen: Sonia Sanchez, Thesaurusverwalterin, Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 (021/318 91 11).
 
V Ergänzungs- oder Änderungsvorschläge für die Jurivoc-Applikation
 
Siehe "Änderungsvorschläge zu Jurivoc" (dossier no 42.2)