Ein Verfahren vor Bundesgericht beginnt mit der Einreichung einer Beschwerdeschrift; anschliessend wird die Gegenpartei eingeladen, sich dazu zu äussern (erster Schriftenwechsel, allenfalls gefolgt von einem zweiten Schriftenwechsel). Eine Gerichtsverhandlung mit Anhörung von Parteien und Zeugen oder Plädoyers der Anwälte findet vor Bundesgericht grundsätzlich nicht mehr statt. In Fällen, wo sich die an einem Entscheid beteiligten Gerichtsmitglieder nicht einig sind, kommt es zu einer öffentlichen Beratung des Falles. Am Schluss stimmt das Richtergremium über die verschiedenen Lösungsvorschläge ab und entscheidet im Sinne der Mehrheit.
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Das Verfahren vor Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110).
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Das Bundesgericht überprüft im Rahmen von gesetzlich genau umschriebenen Verfahren und innerhalb bestimmter Fristen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundespatentgerichts und der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Die unterlegene Partei kann – sofern die übrigen Voraussetzungen zur Erhebung einer Beschwerde gegeben sind – mit oder auch ohne Rechtsvertretung (Anwalt oder Anwältin) beim Bundesgericht Beschwerde einreichen.
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In einem Verfahren vor Bundesgericht besteht - gewisse Ausnahmen vorbehalten - kein Anwaltszwang. Weitere Angaben zur Parteivertretung können dem
Bundesgerichtsgesetz (insbesondere Artikel 39 ff.) entnommen werden. -
Die Informationen zu den Kosten können dem Bundesgerichtsgesetz entnommen werden (insbesondere den Artikeln 62 ff.), sowie dem
Tarif für die Gerichtsgebühren im Verfahren vor dem Bundesgericht. -
Gemäss Artikel 64 des Bundesgerichtsgesetzes kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, vom Bundesgericht auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung befreit werden, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist, bestellt das Bundesgericht ihr einen Anwalt oder eine Anwältin.
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Elektronischer Rechtsverkehr mit dem BundesgerichtDer elektronische Rechtsverkehr mit dem Bundesgericht untersteht dem Reglement des Bundesgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen (ReRBGer; SR 173.110.29).Die Eingabe einer elektronischen Rechtsschrift setzt folgende, einmalige Schritte voraus:
- Erwerb einer qualifizierten elektronischen Signatur
Liste der zugelassenen elektronischen Signaturen.
- Übermittlung der Eingabe über eine anerkannte Zustellplattform gegenwärtig
www.privasphere.com, www.incamail.com.
Danach sind für jede Eingabe die folgenden Schritte notwendig:- Unterzeichnung der Rechtsschrift mithilfe einer qualifizierten elektronischen Signatur
- Die Eingabe über eine anerkannte Zustellplattform fristgerecht ans Bundesgericht senden, im Prinzip via eGov (PrivaSphere) oder Einschreiben (IncaMail).
Bemerkung: Die Anhänge können per Post, aber ebenfalls innert Frist versendet werden.
Die elektronische Beschwerde am Schweizerischen BundesgerichtAnzahl der beim Bundesgericht elektronisch eingereichten Beschwerden