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Das Gesamtgericht besteht aus sämtlichen ordentlichen Richterinnen und Richtern und ist hauptsächlich für die interne Organisation des Gerichts zuständig. Es bestellt die Abteilungen und deren Präsidien und erlässt die Reglemente.
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Die Verwaltungskommission setzt sich aus dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesgerichts, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin und einem weiteren ordentlichen Richter oder einer weiteren ordentlichen Richterin zusammen. Der Generalsekretär nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Die Mitglieder der Verwaltungskommission werden von der Mitarbeit in ihren Abteilungen ausreichend entlastet.
Die Verwaltungskommission trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung. Sie ist zuständig für:a) die Zuteilung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen an die Abteilung auf Antrag der Präsidentenkonferenz;b) die Verabschiedung des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung;c) die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und deren Zuteilung an die Abteilungen auf Antrag der Abteilungen;d) die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen;e) die Gewährleistung einer angemessenen Fortbildung des Personals;f) die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen der ordentlichen Richter und Richterinnen nach Anhörung der Präsidentenkonferenz;g) die Wahrnehmung der Aufsicht über das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht;h) sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Präsidentenkonferenz fallen. -
Die Präsidentenkonferenz besteht aus den Präsidenten und Präsidentinnen der acht Abteilungen. Der Generalsekretär führt das Sekretariat der Präsidentenkonferenz; er nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Die Präsidentenkonferenz ist zuständig für:
- Den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Urteile;
- Die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen;
- Die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen.