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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_739/2022  
 
 
Urteil vom 12. Oktober 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt, 
Bundesrichter Bovey, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Schürch und/oder Rechtsanwalt Dr. Dominik Milani, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Florian Mohs und/oder Dario Marzorati und/oder Rechtsanwältin Mery Canella, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arresteinsprache (Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 20. September 2022 (ZK 22 304). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a.  
 
A.a.a. A.________ ist ein Geschäftsmann, der (mindestens in der Vergangenheit) in Russland tätig war. Dabei war er an drei russischen Gesellschaften beteiligt, der C.________ mit Sitz in I.________ (Russland), der D.________ ebenfalls mit Sitz in I.________ (Russland) und der E.________ mit Sitz in J.________ (Russland).  
 
A.a.b. Die B.________ GmbH ist eine nach deutschem Recht organisierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in H.________ (Deutschland). Sie gehört zum B.________ Konzern, einem weltweit bekannten Familienunternehmen, das Getränke herstellt und vertreibt.  
 
A.b. Die frühere russische Gesellschaft F.________ mit Sitz in K.________ (Russland) war eine Tochtergesellschaft der deutschen G.________ Holding GmbH. Beide Gesellschaften sind Teil des B.________ Konzerns. Zusammen verfolgten sie das Ziel, das Geschäft unter anderem in Russland zu etablieren. In diesem Zusammenhang entstand eine Geschäftsbeziehung mit A.________.  
 
A.c. Nachdem dieses Engagement bis Ende 2006 nicht zum erwünschten Erfolg geführt hatte und Unstimmigkeiten zwischen den Parteien entstanden waren, schlossen die F.________ und die G.________ Holding GmbH (auf der einen Seite) mit der E.________, der C.________, der D.________ und A.________ (auf der anderen Seite) am 5. März 2007 einen Vertrag über die Regelung gegenseitiger Ansprüche. Dieser Vertrag enthält folgende Schiedsklausel:  
 
"Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf seine Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden von einem mit 3 (drei) Personen besetzten Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsordnung des Schiedsgerichts bei der Moskauer Industrie- und Handelskammer unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden. Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Moskau. Die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Deutsch." 
 
A.d. Der Neustart zwischen den Parteien gelang nicht. Unter Berufung auf die vorerwähnte Schiedsklausel leitete A.________ ein Schiedsverfahren vor dem ad-hoc Schiedsgericht mit Sitz in Moskau ein. Ins Recht fasste er nicht nur die im Vertrag vom 5. März 2007 genannten Vertragsparteien, sondern auch andere Gesellschaften, darunter die B.________ GmbH. Mit Schiedsspruch vom 21. Mai 2019 verurteilte das Schiedsgericht die B.________ GmbH gesamtschuldnerisch mit den übrigen Beklagten, A.________ EUR 49'024'599.75 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins ab dem 13. April 2017 zu bezahlen. Hinzu kommen EUR 8'886.15 zusätzliche Schiedsgerichtskosten, EUR 100'000.-- Parteientschädigung und EUR 78'595.57 Schiedsgebühr. Die von der B.________ GmbH gegen diesen Schiedsentscheid in Russland ergriffenen Rechtsmittel scheiterten.  
 
A.e. Auf Arrestgesuch von A.________ wies das Regionalgericht Bern-Mittelland mit Arrestbefehl vom 21. Mai 2021 die Betreibungsämter Bern-Mittelland und Broye-Vully an, für die Arrestforderung von A.________ von Fr. 65'130'630.91 bestimmte Vermögenswerte der B.________ GmbH zu verarrestieren.  
 
B.  
 
B.a. Die B.________ GmbH legte am 21. Juni 2021 Arresteinsprache ein und beantragte in der Hauptsache die Aufhebung des Arrests.  
 
B.b. Das Regionalgericht hob mit Entscheid vom 4. Juli 2022 den Arrestbefehl vom 21. Mai 2021 auf.  
 
C.  
Die hiergegen von A.________ beim Obergericht des Kantons Bern erhobene Beschwerde blieb erfolglos; das Obergericht wies diese mit Entscheid vom 20. September 2022 kostenfällig ab. 
 
D.  
 
D.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 29. September 2022 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid vom 20. September 2022 sei aufzuheben, die Arresteinsprache vom 17. Juni 2021 sei abzuweisen und der Arrestbefehl vom 21. Mai 2021 sei zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
D.b. Am 29. September 2022 erkannte der Präsident der urteilenden Abteilung der Beschwerde antragsgemäss superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu. Gleichzeitig setzte er Frist zur Beantwortung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung an. Das Obergericht verzichtete mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 auf eine diesbezügliche Stellungnahme.  
 
D.c.  
 
D.c.a. Die B.________ GmbH (Beschwerdegegnerin) ersuchte daraufhin am 3. Oktober 2022 um Sicherstellung der Parteientschädigung. Dazu eingeladen, nahm der Beschwerdeführer innert (erstreckter) Frist am 2. November 2022 Stellung zu diesem Gesuch und beantragte dessen Abweisung. Das präsidierende Mitglied der urteilenden Abteilung verpflichtete den Beschwerdeführer schliesslich zur Leistung einer Sicherheit gemäss Art. 62 Abs. 2 BGG in Höhe von Fr. 25'000.-- (Verfügung vom 8. November 2022).  
 
D.c.b. Für die Zahlung der Sicherheit ersuchte der Beschwerdeführer zunächst um Fristerstreckung. Der Präsident der urteilenden Abteilung wies dieses Gesuch ab, setzte aber gleichzeitig eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Zahlung an. Innert dieser Nachfrist ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Verfügung vom 8. November 2022 bzw. um Verzicht auf Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung. Er berief sich darauf, neu in Italien Wohnsitz zu haben, womit allein der Wohnsitz kein Kriterium mehr für die Verfügung einer Prozesskaution bilden könne.  
 
D.c.c. Nachdem der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss weitere Dokumente eingereicht hatte, nahm der Präsident der urteilenden Abteilung ihm die Frist zur Leistung der Sicherheit (rückwirkend) ab und lud die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme ein (Verfügung vom 12. Dezember 2022). Am 14. Dezember 2022 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung. Sie beantragte, auf das Wiedererwägungsgesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es vollumfänglich abzuweisen. Auch auf die Beschwerde vom 29. September 2022 sei nicht einzutreten, eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine letzte Nachfrist zur Zahlung der Sicherheitsleistung anzusetzen. Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Anträge unter anderem damit, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nicht in Italien habe, er beispielsweise an der angegebenen Adresse nicht an der Klingel angeschrieben sei.  
 
D.c.d. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 wies das präsidierende Mitglied der urteilenden Abteilung das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit darauf einzutreten war. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer die Sicherheitsleistung bereits bezahlt, weshalb sich eine diesbezügliche Fristansetzung erübrigte.  
 
D.d. Nach erneuter Fristansetzung nahm die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 12. Januar 2023 schliesslich Stellung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung und reichte (unaufgefordert) eine Beschwerdeantwort ein.  
 
D.e. Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 erteilte das präsidierende Mitglied der urteilenden Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.  
 
D.f. Der Beschwerdeführer replizierte am 28. Januar 2023. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich hierzu nicht mehr.  
 
D.g. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den obergerichtlichen Entscheid steht dem Beschwerdeführer die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 76, Art. 90 BGG). Insbesondere ist das Streitwerterfordernis (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) erfüllt, der Streitwert beträgt gemäss unbestrittener vorinstanzlicher Feststellung Fr. 2'020'001.--. Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Der Weiterziehungsentscheid betreffend die Arresteinsprache gilt als vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 135 III 232 E. 1.2 mit Hinweisen). 
 
2.1. Der Beschwerdeführer kann deshalb nur eine Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte rügen. Dies gilt zunächst für die Anwendung von Bundesrecht, die im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf Willkür hin geprüft wird (Urteil 5A_261/2009 vom 1. September 2009 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 135 III 608). Daneben kommt auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Hat die Vorinstanz des Bundesgerichts die Feststellungen der ersten Instanz nur unter Willkürgesichtspunkten prüfen können, was bei Beschwerden i.S.v. Art. 319 ff. ZPO regelmässig der Fall ist (vgl. Art. 320 lit. b ZPO), prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen den erstinstanzlichen Entscheid vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint oder bejaht hat (keine "Willkür im Quadrat"; Urteile 5A_455/2022 vom 9. November 2022 E. 3.2; 5A_972/2021 vom 2. Februar 2023 E. 1.3). Daher muss sich der Beschwerdeführer bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint oder bejaht, auch mit den massgebenden Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen (vgl. Urteil 6B_584/2022 vom 14. August 2023 E. 1.3.3).  
 
2.2. Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip; BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4). Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 145 I 121 E. 2.1 in fine mit Hinweis), präzise angibt, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegt, worin die Verletzung besteht (BGE 146 I 62 E. 3; 133 III 439 E. 3.2). Werden keine Verfassungsrügen vorgebracht, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 II 369 E. 2.1 in fine; 142 I 99 E. 1.7.2; zuletzt Urteile 9C_256/2023 vom 18. Juli 2023 E. 1.1.2; 5A_832/2022 vom 29. März 2023 E. 2.1).  
 
2.3. Willkürlich ist die Rechtsanwendung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 145 E. 2; 142 II 369 E. 4.3), sondern erst, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 148 III 95 E. 4.1 mit Hinweisen). Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 144 III 368 E. 3.1; 144 I 113 E. 7.1). Willkürlich ist ein kantonaler Entscheid ferner dann, wenn ein Gericht ohne nachvollziehbare Begründung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweicht (BGE 148 III 95 E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
2.4. Die Beschwerdegegnerin hat unaufgefordert materiell zur Beschwerde Stellung genommen und der Beschwerdeführer hat hierzu repliziert. Dies stand den Parteien unter dem Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör zwar zu. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erübrigt sich aber eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Beschwerdegegnerin. Die von dieser eingereichten Unterlagen (unter anderem Entscheide eines belgischen sowie eines französischen Gerichts betreffend die Vollstreckung des streitgegenständlichen Schiedsspruchs) datieren sodann allesamt nach dem angefochtenen Entscheid; es handelt sich mithin um sog. echte Noven, die das Bundesgericht von vornherein nicht berücksichtigen darf (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 272 SchKG wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögenswerte sich befinden, der Arrest bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass u.a. seine Forderung besteht (Abs. 1 Ziff. 1). Die "Glaubhaftmachung" umfasst den Bestand der Forderung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Die tatsächlichen Umstände der Entstehung der Arrestforderung sind glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn der Arrestrichter mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Die rechtliche Prüfung des Bestandes der Arrestforderung ist summarisch, d.h. weder endgültig noch restlos (BGE 138 III 232 E. 4.1.1 mit Hinweisen; Urteil 5A_126/2023 vom 13. Juni 2023 E. 6.1).  
Beruft sich der Gläubiger auf einen definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG), muss er im Fall eines Entscheids aus dem Ausland auch glaubhaft machen, dass der Anerkennung und Vollstreckung dieses ausländischen Titels dem ersten Anschein nach nichts entgegensteht. Hingegen setzt Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG nicht voraus, dass der Gläubiger vorgängig einen definitiven Entscheid über die Anerkennung und Vollstreckbarkeit seines ausländischen Titels erwirkt, auf den er sein Arrestgesuch stützen will. Die genauere Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen und der Anerkennungsverweigerungsgründe erfolgt im Verfahren betreffend die Einsprache gegen den Arrestbefehl (Art. 278 SchKG; BGE 144 III 411 E. 6.3.1; 139 III 135 E. 4.5.2; Urteil 5A_406/2022 vom 17. März 2023 E. 3.2.2, zur Publikation vorgesehen). 
Im Fall eines ausländischen Schiedsspruchs ist für diese Prüfung das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ; SR 0.277.12) massgeblich (Art. 194 IPRG). In dessen Anwendungsbereich bestimmt sich ausschliesslich nach Art. V NYÜ, ob einem ausländischen Schiedsspruch die Anerkennung und Vollstreckung zu versagen ist (BGE 144 III 411 E. 6.3.4; 135 III 136 E. 2.1). Vorbehalten bleiben andere mehrseitige oder zweiseitige Staatsverträge, welche die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen unter weniger strengen Voraussetzungen zulassen (Art. VII Ziff. 1 NYÜ). Ein solcher Staatsvertrag kommt vorliegend nicht in Betracht (zum Ganzen: Urteil 5A_406/2022 vom 17. März 2023 E. 3.2.2, zur Publikation vorgesehen). 
Nicht anwendbar ist im vorliegenden Kontext die in Art. 271 Abs. 3 SchKG enthaltene Sonderbestimmung, wonach das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12) zu vollstrecken sind, in einem selbständigen Urteilsspruch mit Rechtskraftwirkung (BGE 138 III 174 E. 6.5) auch über deren Vollstreckbarerklärung entscheidet (siehe zu Art. 271 Abs. 3 SchKG und zur dadurch hervorgerufenen Gabelung des Rechtswegs BGE 149 III 224 E. 5.2.1.2; 147 III 491 E. 6.2.1 und 6.2.2). Die Schiedsgerichtsbarkeit ist nämlich vom Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens ausgeschlossen (Art. 1 Abs. 2 lit. d LugÜ). 
 
3.2. Mit Arresteinsprache können Einwände gegen die Arrestvoraussetzungen vorgebracht und - im Anwendungsfall von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG - namentlich die Titelqualität als vollstreckbares Urteil bestritten werden (Art. 278 SchKG; vgl. BGE 135 III 474 E. 3.2 REISER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 10 zu Art. 278 SchKG). Im Arresteinspracheverfahren überprüft das Gericht nicht den Arrestbewilligungsentscheid, sondern befindet aufgrund aller Vorbringen der Parteien erneut über die Arrestbewilligung (Urteil 5A_126/2023 vom 13. Juni 2023 E. 6.2.3 mit Hinweis). Massgebend ist die Situation, wie sie sich im Zeitpunkt des Entscheids über die Einsprache präsentiert (BGE 140 III 466 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Über die Arresteinsprache wird im summarischen Verfahren entschieden (Art. 251 lit. a ZPO) und zwar nach Gelegenheit zur Stellungnahme und ohne Verzug (Art. 278 Abs. 2 SchKG).  
Gegen den erstinstanzlichen Arresteinspracheentscheid steht die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO offen (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO, wonach die Berufung in Angelegenheiten des Arrests unzulässig ist). Im Weiterzug an die obere kantonale Instanz (Art. 278 Abs. 3 SchKG) kann die unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a ZPO). Darunter fällt u.a. die fehlerhafte Anwendung des SchKG, der ZPO, des Völkerrechts oder die falsche Anwendung des ausländischen Rechts. Sodann kann im kantonalen Weiterzug nur die "offensichtlich unrichtige" bzw. willkürliche Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung geltend gemacht werden (Art. 320 lit. b ZPO; BGE 138 III 232 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Hingegen ist es zulässig, vor der (kantonalen) Rechtsmittelinstanz echte oder unechte neue Tatsachen vorzutragen (Art. 278 Abs. 3 SchKG; BGE 145 III 324 E. 6.6.4). 
 
3.3. Über das ganze Arrestbewilligungsverfahren hinweg, also auch im Einspracheverfahren, prüft das Gericht die Vollstreckbarkeit des Entscheids, auf den sich der Arrestgläubiger als Arrestgrund im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG beruft, nur unter dem Blickwinkel der Glaubhaftmachung. Dies gilt sowohl für die Arrestvoraussetzungen als solche als auch für die dagegen gerichteten Einwendungen. Zu einer rechtskraftfähigen Entscheidung über die Vollstreckbarkeit kommt es erst im Verfahren der Arrestprosequierung (Art. 279 SchKG), im Falle des Arrestgrunds nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG üblicherweise im Rahmen der Beurteilung eines Gesuchs um definitive Rechtsöffnung nach Art. 80 f. SchKG (BGE 144 III 411 E. 6.3.1 mit Hinweis).  
 
4.  
Unbestrittenermassen wird die Beschwerdegegnerin im Vertrag über die Regelung gegenseitiger Ansprüche vom 5. März 2007, der die Schiedsklausel enthält und auf welchen das Schiedsgericht abgestellt hat, weder als Vertragspartei genannt noch hat sie diesen unterzeichnet. Trotzdem hat das Schiedsgericht sie zur Zahlung von konkret bezifferten Beträgen an den Beschwerdeführer verurteilt. Im Kern dreht sich der Streit um die Frage, ob der Anerkennung und Vollstreckung des die Zuständigkeit ratione personae über die Beschwerdegegnerin bejahenden Schiedsspruchs ein Versagungsgrund entgegensteht.  
 
4.1. Das Schiedsgericht, das den streitgegenständlichen Schiedsspruch erlassen hat, um dessen Anerkennung bzw. Vollstreckung es vorliegend geht, hatte seinen Sitz in Moskau. Nach der Terminologie des IPRG handelt es sich also um einen ausländischen Schiedsspruch (Urteil 4A_508/2010 vom 14. Februar 2011 E. 3.1), für dessen Anerkennung und Vollstreckung das NYÜ gilt (Art. 194 IPRG; siehe oben E. 3.1). Dieser Verweis gilt erga omnes und damit unabhängig davon, ob das Land, in welchem das Schiedsgericht seinen Sitz hatte, Vertragsstaat des NYÜ ist oder nicht (DUTOIT/BONOMI, Droit international privé suisse; 6. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 194 IPRG). Freilich hat Russland das NYÜ am 24. August 1960 ratifiziert und es ist für dieses Land am 22. November 1960 in Kraft getreten.  
 
4.2. Das NYÜ verankert in seinem Art. VII Abs. 1 das Günstigkeitsprinzip. Es nimmt keiner Partei das Recht, sich auf einen Schiedsspruch nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts oder der Verträge des Landes, in dem er geltend gemacht wird, zu berufen. Damit sind anerkennungs- bzw. vollstreckungsfreundlichere staatsvertragliche Regelungen oder nationale Vorschriften des Vollstreckungsstaats gemeint ( favor recognitionis; BGE 110 Ib 191 E. 2b; MEIER, in: Berner Kommentar zum Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht [IPRG], 2022, N. 47 zu Art. 194 IPRG). Das Schweizer Recht kennt keine gesonderten Gesetzesbestimmungen, die sich mit der Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen befassen. Mit Bezug auf ausländische Schiedssprüche gilt das NYÜ grundsätzlich ausschliesslich (BGE 144 III 411 E. 6.3.4; 135 III 136 E. 2.1). Mit anderen Worten richten sich die Anerkennungs- bzw. Vollstreckungsversagungsgründe ausschliesslich nach dem genannten Übereinkommen, wovon auch der Beschwerdeführer ausgeht.  
 
4.3. Art. V Ziff. 1 NYÜ nennt in einem abschliessenden Katalog die Gründe, nach denen die Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Schiedsspruchs versagt werden kann, sofern sie von der Partei, gegen welche der Schiedsspruch geltend gemacht wird, angerufen und nachgewiesen werden (BGE 135 III 136 E. 2.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. V Ziff. 1 lit. a NYÜ ist dies beispielsweise der Fall, wenn die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, ungültig ist. Die Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Schiedsspruchs kann gemäss Art. V Ziff. 1 lit. c NYÜ auch versagt werden, wenn "der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder (...) Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsabrede oder der Schiedsklausel überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, getrennt werden, so kann der erstgenannte Teil des Schiedsspruchs anerkannt und vollstreckt werden, (...)." Die erste Alternative von Art. V Abs. 1 lit. c erfasst den Einwand, das Schiedsgericht habe Ansprüche beurteilt, für die es nicht zuständig war ( extra potestatem), weil die beurteilte Streitsache nicht zum objektiven oder subjektiven Geltungsbereich der Schiedsvereinbarung gehörte (Urteil 4A_508/2010 vom 14. Februar 2011 E. 3.2).  
Das Obergericht ist (mit dem Regionalgericht) von einem Versagungsgrund gemäss Art. V Ziff. 1 lit. a NYÜ ausgegangen. Das Bundesgericht unterstellt Fragen des subjektiven Geltungsbereichs von Schiedsvereinbarungen jedoch grundsätzlich Art. V Ziff. 1 lit. c NYÜ. Zur Frage, ob das auch für die "Ausdehnung" der Schiedsklausel auf Nichtvertragsparteien gilt, hat das Bundesgericht noch nicht explizit Stellung genommen. In der Literatur wird diese Frage unterschiedlich behandelt (unter Art. V Ziff. 1 lit. c NYÜ thematisieren sie BORRIS/HENNECKE, in: Wolff [Hrsg.], New York Convention, 2. Aufl. 2019, N. 348 zu Art. V NYÜ; PORT/BOWERS/DAVIS NOLL, in: Kronke et al. [Hrsg.], Recognition and enforcement of foreign arbitral awards, a global commentary on the New York Convention, 2010, S. 277; vgl. auch BERGER/KELLERHALS, International and Domestic Arbitration in Switzerland, 4. Aufl. 2021, Rz. 2068 S. 783; unter Art. V Ziff. 1 lit. a hingegen SOLOMON, in: Balthasar [Hrsg.], International Commercial Arbitration, 2016, Rz. 237 S. 119; MEIER, Einbezug Dritter vor internationalen Schiedsgerichten, 2007, S. 181; siehe aber auch MEIER, in: Berner Kommentar zum Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht [IPRG], 2022, N. 136 zu Art. 194 IPRG, wo die Prüfung des subjektiven Geltungsbereichs der Schiedsvereinbarung wiederum unter Art. V Ziff. 1 lit. c NYÜ subsumiert wird). Diese Frage kann indes offengelassen werden, denn beide Anerkennungs- bzw. Vollstreckungsversagungsgründe beschlagen letztlich die Zuständigkeit des Schiedsgerichts (vgl. BGE 145 III 199 E. 2.4; 134 III 565 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil 4A_508/2010 vom 14. Februar 2011 E. 3.2). 
 
4.4. Art. III Satz 1 NYÜ gibt den Vertragsstaaten auf, ausländische Schiedssprüche als wirksam anzuerkennen und sie nach den Verfahrensvorschriften des Hoheitsgebiets, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zur Vollstreckung zuzulassen. Während das NYÜ materiellrechtliche Vorgaben enthält, überlässt es die Regelung des Verfahrens der Anerkennung und Vollstreckung grundsätzlich dem nationalen Recht (BGE 144 III 411 E. 6.3.4 mit Hinweis). Allerdings darf die Anerkennung oder Vollstreckung von Schiedssprüchen, auf die das NYÜ anzuwenden ist, aber weder wesentlich strengeren Verfahrensvorschriften noch wesentlich höheren Kosten unterliegen als die Anerkennung und Vollstreckung inländischer Schiedssprüche (Art. III Satz 2 NYÜ).  
 
5.  
Der Beschwerdeführer kritisiert, das Obergericht habe die Beweislast (willkürlich) umgekehrt und es genüge nicht, dass die Beschwerdegegnerin den Versagungsgrund nach Art. V Ziff. 1 NYÜ lediglich "behauptet" habe. Diese Rüge ist zuerst zu prüfen, wobei jedoch nur Folgendes ausgeführt sei: 
 
5.1. Das Bundesgericht hat mehrfach darauf hingewiesen, dass die Versagungsgründe nach Art. V Ziff. 1 NYÜ von der sich auf einen entsprechenden Versagungsgrund berufenden Partei angerufen und nachgewiesen werden müssen (oben E. 4.3).  
 
5.2. Die Vorschrift über die Verteilung der Beweislast kommt nur dort zum Zug, wo hinsichtlich einer rechtserheblichen streitigen Tatsache Beweislosigkeit herrscht. Gelangt das Gericht willkürfrei zu einem positiven Beweisergebnis, indem es die fragliche Tatsache als bewiesen oder als widerlegt erachtet, so ist die Frage der Beweislastverteilung gegenstandslos (BGE 141 III 241 E. 3.2; 138 III 359 E. 6.3; 134 II 235 E. 4.3.4; 130 III 591 E. 5.4). Die Behauptungslast folgt der Beweislast (BGE 132 III 186 E. 4). Dasselbe gilt für die Substanziierungslast (Urteil 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 6.3.2 mit Hinweisen). Entsprechend wird mit einem positiven Beweisergebnis auch die Frage nach der Behauptungs- und der Substanziierungslast obsolet (Urteile 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 6.3.2; 4A_516/2011 vom 24. Februar 2012 E. 5).  
 
5.3. Die Frage, ob eine Schiedsklausel auf einen Dritten (z.B. aufgrund einer Vertragseinmischung) ausgedehnt werden kann, ist keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage (Urteil 4P.48/2005 vom 20. September 2005 E. 3.4.3 in fine). Diesbezüglich geht die Rüge des Beschwerdeführers daher bereits fehl. Tatfragen sind einzig die Umstände, aufgrund welcher auf eine Vertragseinmischung oder einen Rechtsschein geschlossen werden kann und ob ein natürlicher (auch: tatsächlicher) Konsens vorliegt (BGE 143 II 37 E. 6.2.2; zu letzterem siehe nachfolgend E. 7.4). Wenn das Obergericht sodann erwägt, das Nichtvorhandensein von Umständen, aus welchen auf eine Vertragseinmischung oder einen Rechtsschein geschlossen werden könnte, seien unbestimmte negative Tatsachen, weswegen der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben bei der Beweisführung mitwirken müsse, ist dies im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht zu beanstanden (BGE 147 III 139 E. 3.1.2 mit Hinweisen).  
 
5.4. Ferner behauptet der Beschwerdeführer nicht, das Obergericht habe das falsche Beweismass angewendet. Weiterungen hierzu erübrigen sich.  
 
6.  
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, (auch) im Arresteinspracheverfahren dürfe das Gericht die Frage der Zuständigkeit, um die es hier geht, nur unter den vom Bundesgericht im Kontext des Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG entwickelten Rahmenbedingungen prüfen, namentlich müsse es seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legen, den das Schiedsgericht festgestellt hat. Davon ist auch das Regionalgericht ausgegangen. 
 
6.1. Das Obergericht erwog, der Zuständigkeitsentscheid des Schiedsgerichts sei für das staatliche Gericht nicht bindend. Nur bei Bestehen einer gültigen Schiedsvereinbarung habe das staatliche Gericht von der Beurteilung der Streitigkeit Abstand zu nehmen und das Schiedsgericht gewähren zu lassen. Dazu sei das staatliche Gericht aber nur verpflichtet, wenn es sich selbst über das Bestehen einer gültigen Schiedsvereinbarung vergewissert habe, wozu es nicht an die Tatsachenfeststellung des Schiedsgerichts gebunden sein könne. Das Gleiche gelte auch für das Anerkennungsgericht in Bezug auf den Versagungsgrund nach Art. V Ziff. 1 lit. a NYÜ. Es müsse dem Vollstreckungsgericht möglich sein, die materielle und formelle Gültigkeit der Schiedsvereinbarung eigenständig zu überprüfen. Das Gericht könne in Bezug auf die Versagungsgründe nicht an den Entscheid des Schiedsgerichts gebunden sein. Andernfalls würde Art. V Ziff. 1 lit. a NYÜ seines Sinns entleert: Art. V Ziff. 1 lit. a NYÜ könne nur zur Anwendung kommen, wenn ein Schiedsspruch vorliege - was wiederum bedinge, dass das Schiedsgericht die Gültigkeit der Schiedsklausel bejaht habe. Wäre das Vollstreckungsgericht betreffend die Gültigkeit der Schiedsklausel an den Schiedsspruch gebunden, könnte der Versagungsgrund der ungültigen Schiedsklausel nie erfolgreich angerufen werden. Die Prüfung der Gültigkeit der Schiedsvereinbarung sei aber in Art. V Ziff. 1 lit. a NYÜ gerade vorgesehen. Die freie Prüfung der Gültigkeit der Schiedsklausel durch das Vollstreckungsgericht stelle demnach keine unzulässige révision au fond des Schiedsentscheids dar. Im Übrigen sei der Verweis des Beschwerdeführers auf die Rechtsprechung betreffend die Kognition des Bundesgerichts bei Anfechtung eines inländischen Schiedsspruchs (gemeint: ein Schiedsspruch eines internationalen Schiedsgerichts mit Sitz in der Schweiz im Sinn von Art. 176 Abs. 1 IPRG) nicht einschlägig. Vorliegend gehe es nicht um die Anfechtung eines inländischen Schiedsspruchs, sondern um die Frage der Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs und das Verfahren richte sich nicht nach dem Bundesgerichtsgesetz (BGG), womit die in diesem Gesetz vorgesehenen Kognitionsbeschränkungen irrelevant seien.  
 
6.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, im Zug der Revision des IPRG und gestützt auf die damals schon in verschiedenen europäischen Rechtsordnungen verwirklichte Tendenz, die Anfechtung von internationalen Schiedssprüchen auf ein Minimum zu beschränken, seien die Anfechtungsmöglichkeiten mit Art. 190 Abs. 2 IPRG (i.V.m. Art. VII NYÜ) zusätzlich eingeschränkt worden. Mithin sei die Inhaltskontrolle im Interesse der Endgültigkeit des Schiedsentscheids auf ein absolutes Minimum beschränkt und im Wesentlichen auf die Anerkennungsverweigerungsgründe gemäss Art. V NYÜ abgestimmt worden. Folglich könne konstatiert werden, dass die Hürden von Art. 190 Abs. 2 IPRG bezüglich Anfechtung von Schiedssprüchen nach dem gesetzgeberischen Willen sehr hoch seien, was auch für das Vollstreckungsgericht bzw. den Arrestrichter gelte. Dass das Obergericht in willkürlicher Weise i.S.v. Art. 9 BV dem Arrest (einsprache) richter zu Unrecht volle Kognition im Rahmen von Art. V Ziff. 1 NYÜ einräume, zeige sich im Übrigen auch bei Betrachtung von Art. 192 Abs. 2 IPRG, nach welchem für die Vollstreckung eines Schiedsspruchs, für welchen die Parteien einen Rechtsmittelverzicht vereinbart haben, die Bestimmungen des NYÜ sinngemäss zum Tragen kämen, denn diesfalls kämen die Versagungsgründe von Art. V NYÜ für internationale Schiedssprüche, welche von einem Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz erlassen worden seien, nur dann zur Anwendung, sofern diese nicht weiter gefasst seien als Art. 190 Abs. 2 IPRG. Insofern sei klar, dass Art. 190 Abs. 2 IPRG im Rahmen von Art. VII NYÜ zur Anwendung gelangen müsse, was das Obergericht in willkürlicher Verletzung eben dieser Bestimmung verneine. Überdies würde ein internationaler Schiedsspruch eines Schiedsgerichts mit Sitz im Ausland im Licht von Art. 192 Abs. 2 IPRG auch ungleich behandelt, zumal ein internationaler Schiedsspruch eines Schiedsgerichts mit Sitz in der Schweiz bei Rechtsmittelverzicht vom Vollstreckungsgericht nach Art. 192 Abs. 2 IPRG sinngemäss nach dem NYÜ und damit nur noch nach den strengen Voraussetzungen von Art. 190 Abs. 2 IPRG geprüft werden könnte. Demgegenüber könnte aber ein internationaler Schiedsspruch eines Schiedsgerichts mit Sitz im Ausland vom Vollstreckungsgericht mit voller Kognition überprüft werden. Dass dieses Ergebnis dem Willkürverbot von Art. 9 BV zuwiderlaufe, liege auf der Hand.  
 
6.3. Wie sich aus den hiervor ausführlich wiedergegebenen Einwendungen des Beschwerdeführers ergibt, setzt sich dieser mit dem Argument des Obergerichts, wonach sich das Verfahren um Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs nicht nach dem BGG richte, womit die dort vorgesehenen Kognitionsbeschränkungen irrelevant seien, nicht auseinander. Damit kommt der Beschwerdeführer den an Willkürrügen gestellten Begründungsanforderungen (vgl. E. 2.2 oben) nicht nach und ist auf die Beschwerde, soweit er dem Obergericht vorwirft, den rechtlich relevanten Sachverhalt für die Prüfung der Frage, ob das Schiedsgericht mit Bezug auf die Beschwerdegegnerin ratione personae zuständig war, mit freier Kognition festgestellt zu haben, nicht einzutreten.  
In der Tat stützt sich die Erwägung des Bundesgerichts, wonach es im Rahmen einer (gegen einen Schiedsspruch eines Schiedsgerichts mit Sitz in der Schweiz erhobenen) Zuständigkeitsrüge die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids nur überprüft, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (Art. 99 BGG) berücksichtigt werden (BGE 144 III 559 E. 4.1; 142 III 220 E. 3.1, 239 E. 3.1; 140 III 477 E. 3.1; 138 III 29 E. 2.2.1; je mit Hinweisen), auf Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst (Urteil 4A_176/2023 vom 24. Juli 2023 E. 3.2; vgl. auch BGE 142 III 220 E. 3.1). 
Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass sich die eingeschränkte Kognition hinsichtlich des Sachverhalts, wie das Obergericht zutreffend festhält, aus dem BGG, nicht aber aus Art. 190 IPRG ergibt. Das BGG regelt das Verfahren vor Bundesgericht. Dass und aufgrund welcher Verweisnorm jenes auch für das Arrest (einsprache) verfahren gelten soll, behauptet der Beschwerdeführer gar nicht erst. Er beruft sich einzig - sich diesbezüglich ständig wiederholend - auf das Günstigkeitsprinzip gemäss Art. VII NYÜ, ohne aber zu erklären (oder auch nur zu behaupten), dass und weshalb gestützt darauf die genannten Bestimmungen des BGG anwendbar sein sollen. Das (Arresteinsprache-) Verfahren richtet sich jedenfalls nach der ZPO, und zwar erstinstanzlich nach den Vorschriften des summarischen Verfahrens (Art. 251 lit. a ZPO) und oberinstanzlich nach Massgabe der Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (E. 3.2 oben). Dass das Arrest (einsprache) gericht gestützt auf die ZPO im Rahmen der Beurteilung einer Zuständigkeitsrüge hinsichtlich des Sachverhalts in ähnlicher Weise gebunden wäre, wie das Bundesgericht, behauptet der Beschwerdeführer - zu Recht - nicht. 
Ferner behauptet der Beschwerdeführer nicht, die Bindung des Anerkennungs- und Vollstreckungsgerichts an die Sachverhaltsfeststellungen des Schiedsgerichts auch im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeitsrüge - und damit eines der Anerkennungsversagungsgründe nach Art. V Ziff. 1 NYÜ - ergebe sich unmittelbar aus dem Übereinkommen selbst. In der Literatur zum NYÜ wird im Übrigen - unter Hinweis auf Gerichtsentscheide aus anderen an das NYÜ gebundenen Staaten - die Ansicht vertreten, dem Vollstreckungsgericht sei es nicht untersagt, den Schiedsspruch in dem Ausmass zu prüfen, der notwendig ist, um beurteilen zu können, ob das Schiedsgericht über Angelegenheiten ausserhalb des Geltungsbereichs der Schiedsvereinbarung entschieden hat (BORRIS/HENNECKE, a.a.O., N. 244 zu Art. V NYÜ: "[...] the exequator court is not prohibited from considering the substance of the award to the extent necessary in order to determine whether the arbitral tribunal has ruled on matters outside the scope of the arbitration agreement"). Weiter wird ausgeführt, das Vollstreckungsgericht entscheide unter Art. V NYÜ de novo auf der Grundlage des von den Parteien vorgetragenen Sachverhalts und wende das Recht gestützt auf seine Erkenntnisse an (NACIMIENTO, in: Kronke et al. [Hrsg.], Recognition and enforcement of foreign arbitral awards, a global commentary on the New York Convention, 2010, S. 222: "[...] the enforcing court examining the case under Article V decides the matter de novo based on the facts presented by the parties and interprets the law and fact based on its findings"). Mangels einer diesbezüglichen Rüge (E. 2.2 oben) ist ebenfalls nicht abzuklären, ob das Arrestverfahren und damit die inzidente Prüfung der Anerkenn- bzw. Vollstreckbarkeit des ausländischen Schiedsspruchs zufolge der Anwendung der Bestimmungen der ZPO wesentlich strengeren Verfahrensvorschriften unterliegt als die Anerkennung und Vollstreckung inländischer Schiedssprüche, und das Obergericht folglich Art. III NYÜ willkürlich angewandt hätte.  
 
6.4. Dasselbe gilt sinngemäss hinsichtlich des Einwands, die im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren geltenden Begründungsanforderungen, d.h. entsprechend der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (vgl. Urteil 4A_180/2023 vom 24. Juli 2023 E. 2.3), gälten auch im Arresteinspracheverfahren.  
 
6.5. Bei diesem Ergebnis ist der sich daran anschliessenden Rüge, mit seinem Vorgehen verletze das Obergericht in willkürlicher Weise den Grundsatz des Verbots der révision au fond, die Grundlage entzogen, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht weiter eingegangen wird.  
 
7.  
Selbst wenn man mit dem Regionalgericht und dem Beschwerdeführer davon ausgehen müsste, dass das Gericht im Arresteinspracheverfahren die Frage der Zuständigkeit nur unter den vom Bundesgericht im Kontext des Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG entwickelten Rahmenbedingungen prüfen darf, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn: 
 
7.1. Auf das Arresteinspracheverfahren übertragen würden die massgeblichen Rahmenbedingungen wie folgt lauten: Das Arresteinsprachegericht prüft die Zuständigkeitsrüge (nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG) in rechtlicher Hinsicht frei, einschliesslich materieller Vorfragen, von deren Beantwortung die Zuständigkeit abhängt. Hingegen legt es seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat. Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des Schiedsverfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, zu dem namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins gehören. Das Arresteinsprachegericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht. Im Rahmen der Zuständigkeitsrüge überprüft es die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (vgl. für die im Kontext von Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG ergangene Rechtsprechung: BGE 147 III 107 E. 3.1.1; 146 III 142 E. 3.4.1; 144 III 559 E. 4.1; 142 III 220 E. 3.1, 239 E. 3.1; 140 III 477 E. 3.1; 16 E. 1.3.1; 138 III 29 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).  
 
7.2. Der Beschwerdeführer rügt wiederholt, das Obergericht verkenne in willkürlicher Weise die qualifizierten Rügeanforderungen von Art. VII NYÜ i.V.m. Art. 190 IRPG.  
 
7.2.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, hat die Partei, die sich auf eine Ausnahme von der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im schiedsgerichtlichen Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (Urteil 4A_490/2017 vom 2. Februar 2018 E. 2.4). Hingegen prüft das Bundesgericht Rechtsfragen frei, allerdings nur, soweit diese im schiedsgerichtlichen Verfahren - soweit möglich - vorgetragen wurden. Das Erfordernis der Ausschöpfung des Instanzenzugs ist allerdings keine im Rahmen von Art. V NYÜ bzw. Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG zu prüfende Zuständigkeitsfrage, sondern eine prozessuale Zulässigkeitsfrage (Urteil 4A_294/2022 vom 3. Januar 2023 E. 3.2.2). Ausserdem prüft das Bundesgericht bzw. das Arresteinsprachegericht Einwendungen rechtlicher Art nicht von Amtes wegen, sondern nur, wenn diese rechtsgenüglich vorgebracht werden. Wird eine Rechtsfrage (rechtsgenüglich) thematisiert, ist das Bundesgericht weder an die von den Parteien vorgetragenen Argumente gebunden, noch auf jene, auf die das Schiedsgericht abgestellt hat; es kann die Beschwerde auch aus anderen, als den von der beschwerdeführenden Partei vorgetragenen Gründen gutheissen, oder sie gestützt auf eine Begründungssubstitution abweisen (allgemein: BGE 140 III 86 E. 2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist also den Anforderungen an Rechtsrügen nicht nur bzw. erst Genüge getan, wenn die Partei mit präzisen Aktenhinweisen darlegt, dass sie diese in identischer Weise bereits im schiedsgerichtlichen Verfahren prozesskonform vorgetragen hat.  
 
7.2.2. Der Beschwerdeführer behauptet nicht und legt nicht dar, an welcher Stelle bzw. in welchem Zusammenhang die Beschwerdegegnerin im Arresteinspracheverfahren den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen wollte; insofern zielt seine Rüge ins Leere. Zur Frage des natürlichen Konsens vgl. jedoch unten, E. 7.4.  
 
7.2.3. Mit Bezug auf die Rechtsfrage der Zuständigkeit des Schiedsgerichts ratione personae hat die Beschwerdegegnerin diese sowohl im schiedsgerichtlichen wie auch im Arresteinspracheverfahren bestritten, so dass sie diesbezüglich den Instanzenzug ausgeschöpft hat. Wie sich aus den Erwägungen des Regionalgerichts wie auch des Obergerichts ergibt, hat sie ihren diesbezüglichen Standpunkt im Arresteinspracheverfahren ausführlich und zielgerichtet begründet. Der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin sei den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht nachgekommen und das Obergericht habe dies in willkürlicher Weise verkannt, ist folglich unbegründet. Dies gilt auch und insbesondere, soweit der Beschwerdeführer diese Rüge im Zusammenhang mit der Vertragseinmischung (dazu E. 8.2 unten) und der Rechtsscheinhaftung (dazu E. 8.3 unten) vorträgt; darauf wird im Sachzusammenhang nicht mehr zurückgekommen.  
 
7.3. Sodann rügt der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht Willkür, indem das Regional- und das Obergericht letztlich eine révision au fond vorgenommen hätten.  
 
7.3.1. Unter Vorbehalt des ordre public ist es dem Anerkennungs- bzw. Vollstreckungsgericht grundsätzlich versagt, den Schiedsspruch inhaltlich zu überprüfen (sog. Verbot der révision au fond). Dieser muss sowohl hinsichtlich seines Zustandekommens als auch seines Ergebnisses grundsätzlich so hingenommen werden, wie er ergangen ist (Urteil 4A_228/2010 vom 6. Juli 2010 E. 5 mit Hinweis).  
 
7.3.2. Hingegen prüft das Arresteinsprachegericht die Zuständigkeitsrüge in rechtlicher Hinsicht frei (E. 7.1). Soweit es hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage (hier also mit Bezug auf die Frage der Zuständigkeit ratione personae) in rechtlicher Hinsicht zu anderen Schlüssen gelangt als das Schiedsgericht, liegt keine verpönte révision au fond vor. Dass das Arresteinsprachegericht den Schiedsentscheid in der Sache selbst nachgeprüft hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich.  
 
7.4. Aufgeworfen ist ferner die Frage, ob das Regional- bzw. das Obergericht für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage ratione personae auf einen anderen Sachverhalt abgestellt hat als das Schiedsgericht.  
 
7.4.1. Der Beschwerdeführer betont, er habe im gesamten Arresteinspracheverfahren stets darauf hingewiesen, dass das Schiedsgericht hinsichtlich der Bindung der Beschwerdegegnerin an die in der Vereinbarung vom 5. März 2007 enthaltene Schiedsklausel einen natürlichen Konsens zwischen dieser und ihm festgestellt habe. Die Feststellung hinsichtlich des Bestands oder Nichtbestands eines natürlichen (tatsächlichen) Konsens' beschlägt den Sachverhalt (vgl. BGE 143 II 37 E. 6.2.2).  
 
7.4.1.1. Das Regionalgericht hat sich unter Zitierung zahlreicher Erwägungen des Schiedsgerichts eingehend mit der Frage befasst, ob dieses die Beschwerdegegnerin gestützt auf einen natürlichen oder einen normativen Konsens an die Schiedsklausel gebunden erachtete. Es kam zum Schluss, die Erwägungen des Schiedsgerichts seien zwar umfangreich, in sich aber nicht schlüssig. So sei nicht ersichtlich, ob das Schiedsgericht von einem natürlichen oder normativen Konsens ausgegangen sei, zumal gleichzeitig von "offenbar beabsichtigt" und "unbeteiligte vernünftige Personen zurecht annehmen würde" die Rede sei. Sodann werde weder zwischen den einzelnen Schiedsbeklagten unterschieden noch fänden sich rechtliche Ausführungen dazu, gestützt auf welche Theorie eine Ausdehnung angenommen werde.  
 
7.4.1.2. Um mit seinem Argument durchzudringen, müsste der Beschwerdeführer aufzeigen, dass das Obergericht bzw. das Regionalgericht von einem (durch das Schiedsgericht festgestellten) tatsächlichen Konsens zwischen den Verfahrensparteien hätte ausgehen müssen bzw. die gegenteiligen tatsächlichen Feststellungen des Regionalgerichts wie auch die rechtlichen Schlussfolgerungen nach Massgabe der für das vorliegende Verfahren geltenden Begründungsanforderungen (E. 2.2 oben) klar, detailliert und soweit möglich belegt als willkürlich ausweisen. Dies tut er nicht. Wohl zitiert er Erwägungen des Schiedsgerichts, aus welchen man - wie dies auch das Regionalgericht getan hat - auf einen tatsächlichen Konsens schliessen könnte. Der Beschwerdeführer zitiert aber auch Passagen, aus denen sich ergibt, dass das Schiedsgericht von einem normativen Konsens ausgegangen ist, so wenn er auf die Passage verweist, in welchem das Schiedsgericht auf "unbeteiligte vernünftige Personen" Bezug nimmt. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Feststellungen bzw. Schlussfolgerungen des Regionalgerichts als willkürlich auszuweisen. Hat dessen Entscheid Bestand, kann nicht gesagt werden, das Obergericht bzw. das Regionalgericht habe seinem Urteil einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der von den Feststellungen des Schiedsgerichts abweicht. Damit läuft auch die Rüge ins Leere, die Beschwerdegegnerin hätte keine nach Art. 190 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. VII NYÜ zulässige Rüge erhoben. Bei diesem Ergebnis ist nicht relevant, dass das Obergericht fälschlicherweise erwogen hat, eine Bindung der Beschwerdegegnerin könne sich nur aus einem der Ausdehnungstatbestände ergeben, weshalb ein (natürlicher) Konsens zwischen den (gemeint: namentlich genannten bzw. unterzeichnenden) Vertragsparteien irrelevant sei, und insoweit übersehen hat, dass der Beschwerdeführer die originäre Parteistellung (gestützt auf einen tatsächlichen Konsens) der Beschwerdegegnerin behauptet hat.  
 
7.5. Nach dem Ausgeführten vermag der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid selbst dann nicht als willkürlich auszuweisen (E. 2.3 oben), wenn das Gericht im Arresteinspracheverfahren die Frage der Zuständigkeit nur unter den vom Bundesgericht im Kontext des Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG entwickelten Rahmenbedingungen prüfen dürfte.  
 
8.  
Bei diesem Ergebnis bleibt die Rechtsfrage (vgl. Urteil 4P.48/2005 vom 20. September 2005 E. 3.4.3 in fine) zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid, der die Ausdehnung der streitgegenständlichen Schiedsklausel unter den Gesichtspunkten der Vertragseinmischung (E. 8.2 hiernach) und der Rechtsscheinshaftung (E. 8.3 unten) verneint, vor dem Willkürverbot (Art. 9 BV) standhält.  
 
8.1. Die Frage der Zuständigkeit des Schiedsgerichts umfasst auch diejenige nach der subjektiven Tragweite der Schiedsvereinbarung. Das Schiedsgericht hat im Rahmen der Prüfung seiner Zuständigkeit abzuklären, welche Personen durch die Schiedsvereinbarung gebunden sind (BGE 147 III 107 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Nach dem Grundsatz der Relativität vertraglicher Verpflichtungen bindet eine Schiedsklausel in einem Schuldvertrag grundsätzlich nur die Vertragsparteien (BGE 145 III 199 E. 2.4). Allerdings bejaht das Bundesgericht seit langem, dass eine Schiedsklausel unter gewissen Voraussetzungen auch Personen binden kann, die den Vertrag nicht unterzeichnet haben und darin auch nicht erwähnt werden. Dies gilt beispielsweise bei statutarischen Schiedsklauseln (vgl. BGE 142 III 220 E. 3.4), wie auch bei der Abtretung einer Forderung (Art. 167 i.V.m. Art. 170 OR), bei einer (einfachen [Art. 176 Abs. 1 OR] oder kumulativen) Schuldübernahme oder bei einer Vertragsübernahme (BGE 147 III 107 E. 3.3.1; 145 III 199 E. 2.4; 134 III 565 E. 3.2; 129 III 727 E. 5.3.1), nicht aber in Fällen, in denen der Dritte eine unabhängige (Garantievertrag i.S.v. Art. 111 OR; vgl. BGE 138 III 241 E. 3.2; Urteil 4A_311/2022 vom 8. August 2023 E. 5.6) oder eine akzessorische (Bürgschaft; Art. 492 OR; BGE 129 III 702 E. 2.1) Verpflichtung eingegangen ist (BGE 134 III 565 E. 3.2). Auch bei einem Dritten, der sich in den Vollzug eines Vertrags mit einer Schiedsklausel einmischt, wird in konstanter Rechtsprechung angenommen, er habe der Schiedsklausel durch konkludentes Handeln zugestimmt (BGE 147 III 107 E. 3.3.1; 145 III 199 E. 2.4; 134 III 565 E. 3.2; 129 III 727 E. 5.3.2; je mit Hinweisen).  
Bei juristischen Personen kann eine Konzerngesellschaft nach Massgabe der Grundsätze der Haftung aus erwecktem Konzernvertrauen an eine von einer anderen Konzerngesellschaft unterzeichnete Schiedsvereinbarung gebunden sein (allgemein BGE 138 III 755 E. 8.3 mit Hinweisen). Auch aufgrund des Durchgriffs (levée du voile social; vgl. BGE 137 III 550 E. 2.3.1), der Anscheinsvollmacht (procuration apparente; vgl. BGE 146 III 37 E. 7.1.2.1; 120 II 197 E. 2b/bb) oder des veranlassten Rechtsscheins (apparence juridique; vgl. BGE 128 III 324 E. 2.2) kommt eine Ausdehnung der Geltung einer Schiedsklausel infrage, wobei es stets um den Schutz des erweckten Vertrauens geht (zum Ganzen: Urteil 4A_450/2013 vom 7. April 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei alledem ist zu berücksichtigen, dass der Verzicht auf ein staatliches Gericht einschneidende Folgen hat, namentlich die Rechtsmittelwege stark eingeschränkt werden, weshalb bei der Ausdehnung einer Schiedsvereinbarung auf eine Partei, die nicht Vertragspartei ist, im Zweifelsfall eine restriktive Auslegung geboten ist, und eine Ausdehnung nicht leichthin, sondern nur in klaren Fällen angenommen werden kann (vgl. BGE 140 III 134 E. 3.2; 129 III 675 E. 2.3). 
 
8.2. Der Beschwerdeführer rügt Willkür in der Verneinung der Vertragseinmischung.  
 
8.2.1. Das Bundesgericht behandelt den Tatbestand der Vertragseinmischung als Einmischung eines Dritten in die Durchführung eines Vertrags (BGE 147 III 107 E. 3.3.1; 145 III 199 E. 2.4). Dafür ist erforderlich, dass die Drittpartei im Rahmen der Vollziehung des Vertrags in ständiger und wiederholter Weise interveniert (vgl. BGE 129 III 727 E. 5.3.2; Urteil 4P.48/2005 vom 20. September 2005 E. 3.4.1). Der Dritte muss durch sein Verhalten zudem den Anschein erwecken bzw. den Willen erkennen lassen, anstelle oder neben einem Vertragspartner Partei des Hauptvertrags zu sein, so dass die Gegenpartei nach Treu und Glauben annehmen durfte und musste, der Dritte habe der Schiedsklausel durch konkludentes Handeln zugestimmt (BGE 134 III 565 E. 3.2; Urteil 4A_473/2018 vom 5. Juni 2019 E. 5.1.2 mit Hinweisen).  
 
8.2.2. Das Regionalgericht hielt fest, dem Schiedsurteil sei nicht zu entnehmen, welche vertragliche Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 5. März 2007 oder anderen vertraglichen Abmachungen die Beschwerdegegnerin anstelle oder neben den unterzeichneten Vertragsparteien erbracht habe. Stattdessen gehe das Schiedsgericht davon aus, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Verpflichtung zum Tätigwerden nicht nachgekommen sei.  
Diesbezüglich erwog das Obergericht, der Beschwerdeführer lege nicht dar, inwiefern die Feststellung des Regionalgerichts, dass das Schiedsgericht der Beschwerdegegnerin gerade ein unterlassenes Tätigwerden attestiert habe, unzutreffend sein soll. 
 
8.2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise mit den Feststellungen des Regionalgerichts (E. 8.2.2 hiervor) oder den Erwägungen des Obergerichts auseinander. Weder bestreitet er, dass das Schiedsgericht der Beschwerdegegnerin unterlassenes Tätigwerden vorgeworfen hat, noch legt er dar, weshalb die Schlussfolgerung, Untätigkeit bedeute keine Vertragseinmischung, offensichtlich unrichtig und damit willkürlich sein soll. Daher kann auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden.  
 
8.3. Schliesslich beharrt der Beschwerdeführer auf seinem Standpunkt, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der Rechtsscheinhaftung unter die Schiedsklausel falle, das Schiedsgericht seine Zuständigkeit aus diesem Grund bejahen durfte und das Regionalgericht wie auch das Obergericht mit der Verneinung der Rechtsscheinhaftung in willkürlicher Weise in Verletzung des Verbots der révision au fond in den Schiedsspruch eingriffen.  
 
8.3.1. D as Regionalgericht hatte hier zu erwogen, es liege weder ein zuzurechnender Rechtsschein noch ein guter Glaube des Beschwerdeführers vor. Diese Ausführungen beurteilte das Obergericht als nicht zu beanstanden, weswegen sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Voraussetzungen der Rechtsscheinhaftung erübrige. Es sei nämlich nicht ersichtlich, welche Handlungen der Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer gutgläubig als Verpflichtung der Beschwerdegegnerin hätten verstanden worden sein sollen. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf ein angebliches Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin bzw. Personen aus ihrer Führungsebene und dem Beschwerdeführer ändere daran nichts. Nur weil möglicherweise ein vertrauensvoller Umgang zwischen gewissen Personen bestanden habe, habe der Beschwerdeführer noch lange nicht davon ausgehen dürfen, dass sich die Beschwerdegegnerin auch ohne Unterzeichnung einer Schiedsklausel unterwerfe. Es sei denn auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer von den zeichnungsberechtigten Personen nicht die Unterzeichnung der Vereinbarung im Namen der Beschwerdegegnerin verlangt habe, wenn ihre Bindung an die Schiedsklausel für ihn die Grundlage bedeutender Dispositionen gewesen sei.  
 
8.3.2. In der Sache - d.h. ausserhalb des unbegründeten Vorwurfs, keine prozesskonformen Rügen vorgetragen zu haben - beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, darzulegen, weshalb die Voraussetzungen für die Ausdehnung der Schiedsklausel aufgrund der Rechtsscheinshaftung erfüllt seien. Er geht nicht auf die Erwägungen des Obergerichts ein, sondern stellt diesen in rein appellatorischer Art und Weise seine eigene Sicht der Dinge gegenüber. So führt er beispielsweise in Bezug auf die Zurechnung des Rechtsscheins lapidar aus, diese sei festgestellt worden (von wem? wann?), zumal das Schiedsgericht ausgeführt habe, dass "diese" (wohl die verschiedenen Gesellschaften) "nach aussen einheitlich" auftraten. Dies genügt den strengen Begründungsanforderungen (s. E.) nicht.  
Lediglich der guten Ordnung halber sei Folgendes ergänzt: Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 3 Abs. 1 ZGB (Gutglaubensschutz) bezieht und die darin statuierte Vermutung für sich in Anspruch nimmt, verkennt er offensichtlich die rechtliche Ausgangslage, denn die Rechtsscheinhaftung erfordert - entgegen den in diesem Punkt zu Missverständnissen Anlass gebenden Formulierungen des Regional- und des Obergerichts - nicht blosse Gutgläubigkeit, sondern ein schutzwürdiges Vertrauen, dessen Schutz aus Art. 2 Abs. 2 ZGB (bzw. Art. 5 Abs. 3 BV) abgeleitet wird (vgl. BGE 149 III 12 E. 3.2). Damit zielt die Rüge der Willkür in der Anwendung von Art. 3 Abs. 1 ZGB ins Leere. 
 
9.  
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer unterliegt und wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Bezüglich Parteientschädigung gilt Folgendes: Das Bundesgericht hat im vorliegenden Verfahren keinen Schriftenwechsel angeordnet. Die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2023 erfolgte mithin unaufgefordert und war überdies nicht notwendig. Dafür steht ihr kein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 BGG e contrario). In Bezug auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist sie sodann unterlegen. Einzig betreffend das Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin ein (nicht unerheblicher, siehe Sachverhalt, Bst. D.c) entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, den ihr der Beschwerdeführer zu erstatten hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 18'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, und dem Office des poursuites du district de la Broye-Vully mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang