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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_29/2024  
 
 
Urteil vom 11. März 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, Prime Center 1, 7. Stock, Postfach, 8058 Zürich, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mathias Völker, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Einstellung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Dezember 2023 (UE230217-O/U/GRO). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin erstattete am 6. Mai 2022 Strafanzeige gegen B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) wegen Drohung etc. Während laufender Strafuntersuchung brachte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Juni 2022 weitere Vorfälle zur Anzeige. Sie verdächtigte die Beschwerdegegnerin 2 des versuchten Mordes, der Nötigung und des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem. Mit Verfügung vom 1. Juni 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 2 wegen Drohung etc. ein. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 7. Dezember 2023 ab. 
Die Beschwerdeführerin wendet sich am 9. Januar 2024 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 sei fortzuführen. Ausserdem ersucht sie mit Eingabe vom 6. Februar 2024 sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
2.  
 
2.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Begründet die Privatklägerschaft ihre Beschwerdelegitimation nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nur ein, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.).  
 
2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu ihrer Legitimation als Privatklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und zur Frage der Zivilforderung. Sie verlangt aber pauschal eine "finanzielle Entschädigung für alle meine finanziellen und psychologischen Folgeschäden". Dies genügt zur Begründung ihrer Legitimation nicht, die im Übrigen offensichtlich auch nicht gegeben ist, soweit die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe gegen die Beschwerdegegnerin 2 mit deren Stellung als (ehemalige) Schulsozialarbeiterin im Schulhaus "C.________" in U.________ in Zusammenhang stehen. Gemäss § 6 Abs. 1 des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich vom 14. September 1969 (HG/ZH; LS 170.1) haftet der Kanton für den Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt. Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Angestellten zu (§ 6 Abs. 4 HG/ZH). Das Arbeitsverhältnis des Staats- und Gemeindepersonals untersteht dem öffentlichen Recht (Art. 47 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005; LS 101). Aufgaben im Bereich von Schule und Bildung können von Schulgemeinden wahrgenommen werden (Art. 83 Abs. 2 Verfassung/ZH). Allfällige Schadenersatz- oder Genugtuungs-ansprüche der Beschwerdeführerin aus dem insoweit behaupteten Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin 2 beurteilen sich demnach ein-zig nach dem Haftungsgesetz des Kantons Zürich und sind folglich öffentlich-rechtlicher Natur. Folglich kann sich die Strafverfahrenseinstellung diesbezüglich auch nicht auf die Beurteilung von Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken. Die Beschwerdeführerin ist in der Sache zumindest insoweit nicht be-schwerdelegitimiert.  
 
3.2. Unbekümmert um die Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides hinauslaufen (BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3).  
Die Beschwerdeführerin rügt, die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz schauten "bewusst weg" und ignorierten "diverse Beweisunterlagen und Indizien". Damit richtet sich ihre Kritik im Ergebnis gegen die Rechtmässigkeit der Einstellung als solche und zielt damit auf eine Überprüfung in der Sache ab, was unzulässig ist. 
 
3.3. Im Übrigen - auch was die nicht (direkt) mit der amtlichen Stellung der Beschwerdegegnerin 2 zusammenhängenden Vorwürfe betrifft - genügt die Kritik am angefochtenen Beschluss den Begründungsanforderungen ohnehin nicht. Die Beschwerdeführerin substanziiert nicht, welche Beweise ignoriert bzw. welche beantragten Beweisabnahmen nicht durchgeführt worden sein sollen. Der Hinweis auf diverse Beweisunterlagen reicht nicht aus (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin versucht mit ihren Ausführungen letztlich nur darzulegen, von welchem Sachverhalt aus ihrer subjektiven Sicht richtigerweise auszugehen gewesen wäre. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
4.  
Im Ergebnis ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. März 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler