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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_330/2023  
 
 
Urteil vom 27. Juli 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Auftrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 25. Mai 2023 (1C 23 12). 
 
 
In Erwägung,  
dass der Friedensrichter des Friedensrichteramts Kriens die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 8. März 2023 verpflichtete, dem Beschwerdegegner Fr. 226.15 nebst Zins zu bezahlen und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx / BA D.________ vollumfänglich beseitigte; 
dass das Kantonsgericht Luzern eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. Mai 2023 abwies; 
dass die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts mit Eingabe vom 26. Juni 2023 beim Bundesgericht Beschwerde erhob; 
dass der Streitwert im vorliegenden Fall den Betrag von Fr. 30'000.-- als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht erreicht und auch keiner der Ausnahmefälle nach Art. 74 Abs. 2 lit. b-e BGG für eine streitwertunabhängige Zulassung der Beschwerde in Zivilsachen vorliegt; 
dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. BGG nur zulässig ist, wenn sich vorliegend eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; vgl. dazu BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4), was der Fall ist, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 146 III 237 E. 1; 144 III 164 E. 1; 141 III 159 E. 1.2 mit Hinweisen); 
dass in Fällen, in denen die Beschwerde in Zivilsachen nur unter dieser Voraussetzung zulässig ist, in der Beschwerdeschrift ausgeführt werden muss, warum sie erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG), ansonsten die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist (BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1 und 645 E. 2.4); 
dass die Beschwerdeführerin insoweit bloss vorbringt, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da der für sie sehr relevante Antrag betreffend Löschung des Eintrages im Betreibungsregister von den Gerichten nicht berücksichtigt worden sei; der ausschlaggebende Beweis, die erste Rechnung des Beschwerdegegners vom 21. Juni 2022, sei in allen Vorinstanzen nicht miteinbezogen (nur erwähnt) aber nicht gewürdigt worden, wozu sie das Recht auf Beweis nach Art. 152 ZPO anrufe; 
dass sie mit diesen Vorbringen offensichtlich nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern sich vorliegend eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne der zitierten Rechtsprechung stellen soll und Entsprechendes auch nicht ersichtlich ist; 
dass die Beschwerde in Zivilsachen demnach unzulässig und die Eingabe der Beschwerdeführerin als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass in einer Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, wobei solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weil die Beschwerdeführerin darin keine, jedenfalls keine hinreichend begründeten Verfassungsrügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, sondern den einlässlichen vorinstanzlichen Erwägungen bloss ihre eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt; 
dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Juli 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer