Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_233/2023  
 
 
Urteil vom 27. Dezember 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gewerkschaft B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Provisorische Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 22. November 2023 (ZK 23 399). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 20. September 2023 erteilte das Regionalgericht Oberland der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West, die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 534.80 nebst Zins. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. September 2023 Beschwerde. Mit Entscheid vom 22. November 2023 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2023 Beschwerde in deutscher und englischer Sprache an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Rechtsschriften an das Bundesgericht sind in einer Amtssprache abzufassen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Englisch gehört nicht dazu. Die auf Englisch verfasste Beschwerde ist demnach nicht zu beachten. 
 
3.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer legt nicht klar und detailliert dar, inwiefern das Obergericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Er macht zwar geltend, das Obergericht habe mit der Vorinstanz darin übereingestimmt, ihm das Recht auf eine mündliche Anhörung zu verweigern. Er macht geltend, das Regional- und das Obergericht hätten aufgrund seiner mangelnden Beherrschung der deutschen Sprache seinen Antrag nicht verstanden. Er legt jedoch nicht dar, was er in diesem Zusammenhang genau verlangt hat und wie ein allfälliger Antrag zu verstehen gewesen wäre. Auf die Erwägungen des Obergerichts zum rechtlichen Gehör geht er nicht ein, insbesondere nicht darauf, wonach nicht ersichtlich sei, was er anlässlich einer mündlichen Verhandlung hätte klarstellen können. Es genügt den Rügeanforderungen nicht, wenn der Beschwerdeführer die Frage aufwirft, ob der Grundsatz der Einfachheit und Schnelligkeit eines Verfahrens Vorrang vor dem Recht einer Person habe, gehört zu werden. Sodann fordert der Beschwerdeführer das Bundesgericht auf, eine Klausel der Statuten der Beschwerdegegnerin als verfassungswidrig zu erklären. Er beruft sich auf Art. 404 OR, doch stellt diese Norm kein verfassungsmässiges Recht dar. Ausserdem beruft sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Löschung des Betreibungsregistereintrags auf das Unschuldsprinzip. Dieses Prinzip betrifft Strafverfahren (Art. 32 BV), womit das Vorbringen an der Sache vorbeigeht. Der Beschwerdeführer setzt sich auch nicht mit der obergerichtlichen Erwägung auseinander, wonach die Löschung der Betreibung nicht Verfahrensgegenstand ist. Mit seinen übrigen Ausführungen legt er schliesslich nicht einmal sinngemäss dar, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sein könnten. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Damit werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung (Aussetzung der Vollstreckung) und vorsorgliche Massnahmen (vorläufige Löschung aus dem Betreibungsregister für die Dauer des Beschwerdeverfahrens) gegenstandslos. 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer bittet um Erlass der Anwaltskosten, doch hat er sich nicht anwaltlich vertreten lassen. Soweit er sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen sollte, wäre das Gesuch abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwiesen hat, wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg