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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_372/2022  
 
 
Urteil vom 22. August 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Pensionskasse der B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Vetter-Schreiber, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 14. Juni 2022 (S 2020 154). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die im Februar 1957 geborene A.________ war seit 2007 als Fachspezialistin Betriebsbuchhaltung bei der B.________ AG beschäftigt, ab dem 1. Juli 2012 zu 80 % und seit dem 1. Dezember 2016 zu 40 %, und in dieser Eigenschaft bei der Pensionskasse der B.________ AG berufsvorsorgeversichert.  
 
A.b. Nach der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) vom August 2015 sprach ihr das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 8. August 2019 unter anderem ab 1. Januar 2018 eine Viertelsrente zu. Diesbezüglich stellte das kantonale Gericht fest, dass die Versicherte ab 1. Juni 2016 zu 50 % eines 100%-Pensums arbeitsunfähig gewesen sei in ihrer angestammten Tätigkeit (Erwägung 11.3. S. 18 des Urteils). Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.  
 
A.c. Am 30. August 2019 erkundigte sich A.________ bei der Pensionskasse der B.________ AG unter Hinweis auf das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 8. August 2019 nach den ihr zustehenden Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge. Mit E-Mail vom 14. Oktober 2019 stellte die Pensionskasse der Versicherten zunächst die Ausrichtung einer halben Rente ab 1. Januar 2018 in Aussicht, was sie mit Schreiben vom 6. März 2020 auf eine Viertelsrente korrigierte. Diese wurde in der Folge für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2018 und 28. Februar 2021 (Eintritt in das AHV-Rentenalter) ausgerichtet.  
 
B.  
Am 18. November 2020 hatte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug gegen die Pensionskasse der B.________ AG Klage erhoben auf Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab dem 1. Januar 2018, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2018. 
Mit Klageantwort vom 17. Februar 2021 schloss die Pensionskasse auf Abweisung der Klage und forderte widerklageweise die für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2021 ausgerichteten Rentenbetreffnisse in der Höhe von monatlich Fr. 914.- [insgesamt Fr. 34'742.-] zurück, zuzüglich Zins von 5 % ab Klageeinleitung. 
Im weiteren Schriftenwechsel ersuchte die Versicherte eventualiter um Reduktion einer allfälligen Rückforderung um Fr. 9'437.20 und die Pensionskasse korrigierte den Rückforderungsbetrag auf Fr. 913.- monatlich für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2021 [insgesamt Fr. 34'694.-], zuzüglich Zins von 5 % ab Klageeinleitung. 
Mit Urteil vom 14. Juni 2022 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Klage der Versicherten ab und hiess die Widerklage der Pensionskasse in dem Sinne teilweise gut, als sie A.________ verpflichtete, der Pensionskasse (für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis am 28. Februar 2021) Fr. 25'256.80 (an erhaltenen Rentenbetreffnissen) zurückzuerstatten. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit folgenden Anträgen: 
 
"1. In Gutheissung der Beschwerde sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 14. Juni 2022 (S 2020 154) aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin in Gutheissung der Klage der Beschwerdeführerin zu verurteilen, ihr rückwirkend seit dem 1. Januar 2018 die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen im Rahmen einer halben Invalidenrente zuzüglich 5 % Zins ab Fälligkeit jeder Teilforderung auszurichten; 
2. in Gutheissung der Beschwerde sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 14. Juni 2022 (S 2020 154) aufzuheben und es sei die Widerklage der Beschwerdegegnerin vollumfänglich abzuweisen; 
3. eventualiter sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 14. Juni 2022 (S 2020 154) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, sei die Widerklage der Beschwerdegegnerin abzuweisen und sei die Sache betreffend die Ausrichtung von Invalidenleistungen zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 
4. subeventualiter sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 14. Juni 2022 (S 2020 154) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es sei die Sache sowohl betreffend die Ausrichtung von Invaliditätsleistungen als auch betreffend die Widerklage der Beschwerdegegnerin zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;" 
Mit Vernehmlassung beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung. Am 24. November 2022 nimmt die Beschwerdeführerin letztmals Stellung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf die - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin - ausreichend begründete Beschwerde (Art. 42 BGG) ist einzutreten. Die Urkunden, auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft, sind in der Beschwerdeschrift genau bezeichnet und befinden sich in den von der Vorinstanz beigezogenen und an das Bundesgericht übermittelten IV-Akten. Das genügt vorliegend (vgl. auch Urteil 8C_180/2017 vom 21. Juni 2017 E. 1.2). 
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem das kantonale Gericht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge für den Zeitraum ab 1. Januar 2018 verneint und sie zur Rückerstattung von Rentenbetreffnissen in der Höhe von Fr. 25'256.80 für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2021 verpflichtet hat.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2; 133 V 67 E. 4.3.2; 130 V 270 E. 3.1). Diese Bindungswirkung findet gemäss Rechtsprechung ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, Art. 24 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen. Die Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn (BGE 133 V 67 E. 4.3.2). Wurde die Vorsorgeeinrichtung nicht in das Verfahren der Invalidenversicherung einbezogen und stellt sie dennoch auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese (unter Vorbehalt der erwähnten offensichtlichen Unhaltbarkeit) entgegenhalten lassen (BGE 130 V 270 E. 3.1 mit Hinweisen; SVR 2014 BVG Nr. 3 S. 8, 9C_944/2012 E. 1.2).  
Ob eine allfällige Unrichtigkeit offensichtlich ist, und demzufolge eine Bindungswirkung entfällt, ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (Urteil 9C_583/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.2 mit Hinweis). 
 
3.2.2. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen zum Rückforderungsanspruch bezüglich Leistungen aus beruflicher Vorsorge wird, soweit strittig, auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils verwiesen.  
 
4.  
Das kantonale Gericht hat erwogen, die Pensionskasse habe in Kopie die Verfügungen der IV-Stelle Luzern vom 13. Februar 2018 sowie 12. Dezember 2019 erhalten. Im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht Luzern sei sie hingegen - soweit ersichtlich - nicht beteiligt gewesen. So oder anders habe sie sich aber in der Folge explizit auf das Urteil vom 8. August 2019 berufen. Demzufolge seien die darin enthaltenen Feststellungen grundsätzlich verbindlich, soweit sie nicht schlechterdings unhaltbar seien. Verbindlich sei die Feststellung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % eines Vollpensums in der angestammten Tätigkeit ab 1. Juni 2016. Inwiefern diese Feststellung des Kantonsgerichts Luzern schlechterdings unhaltbar gewesen sein sollte, lege die Beschwerdeführerin weder dar, noch gehe es aus den beigezogenen Akten der IV hervor. Sie basiere vielmehr auf einer eingehenden Würdigung der medizinischen Akten durch das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zuständige Sozialversicherungsgericht, dessen Urteil unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Darauf im vorliegenden Verfahren zurückzukommen, bestehe kein Anlass. Insbesondere sei es zumindest nicht unhaltbar, dass das Kantonsgericht Luzern mit Blick auf das Alter der Versicherten keine Feststellungen getroffen habe bezüglich allenfalls höhergradiger Arbeitsfähigkeiten in besser leidensangepassten Tätigkeiten. Abweichend von dem im IV-Verfahren mittels gemischter Methode ermittelten Invaliditätsgrad hat die Vorinstanz ab 1. Juni 2016 einen Invaliditätsgrad von 37.5 % berechnet ([1-50 %/80 %] x 100) und gestützt hierauf den Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge ab 1. Januar 2018 verneint. Sie hat dargelegt, die Berufung auf den Schutz des berechtigten Vertrauens in eine falsche behördliche Auskunft (seitens der Pensionskasse) verfange mangels Vertrauensgrundlage nicht. Die Klage sei als unbegründet abzuweisen. 
Die Vorinstanz hat sodann betreffend den mit Widerklage der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Rückforderungsanspruch erwogen, gemäss dem anwendbaren Art. 35a BVG seien unrechtmässig bezogene Leistungen der beruflichen Vorsorge zurückzuerstatten. Von der Rückforderung könne abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin gutgläubig gewesen sei und die Rückforderung zu einer grossen Härte führe (Abs. 1). Im zu beurteilenden Fall stehe fest, dass der Leistungsbezug unrechtmässig erfolgt sei, da für die Ausrichtung einer Viertelsrente keine gesetzliche oder reglementarische Grundlage bestanden habe, worüber sich die Beschwerdegegnerin offenbar im Rechtsirrtum befunden habe. Die Beschwerdeführerin könne (jedoch) nur rückerstattungspflichtig werden für Betreffnisse, die sie auch tatsächlich erhalten habe, d.h. hier konkret für den Betrag von Fr. 25'256.80. Unter Offenlassung der Voraussetzung des guten Glaubens hat das kantonale Gericht die grosse Härte verneint und die Beschwerdeführerin als Folge davon gegenüber der Beschwerdegegnerin zur Rückerstattung von Fr. 25'256.80 an erhaltenen Rentenbetreffnissen für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 28. Februar 2021 verpflichtet. 
 
5.  
 
5.1.  
 
5.1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dem (invalidenversicherungsrechtlichen) Urteil vom 8. August 2019 sei eine Bindungswirkung zugesprochen worden, obwohl dieses offensichtlich unhaltbar sei. Damit verstosse das angefochtene Urteil gegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Bindungswirkung.  
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Urteil vom 8. August 2019 sei offensichtlich unhaltbar, weshalb die Bindungswirkung entfalle, im Lichte von Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig. Hierbei handelt es sich um eine neue rechtliche Begründung. Die zur Substanziierung der Begründung angerufenen Beweismittel (Arztberichte) befinden sich in den von der Vorinstanz beigezogenen und dem Bundesgericht übermittelten IV-Akten. 
 
5.1.2. Soweit die Beschwerdeführerin auf die von der Vorinstanz unterlassene eigenständige rechtliche Prüfung des Wegfalls der Bindungswirkung verweist, ist darauf hinzuweisen, dass das kantonale Gericht eine solche - wenn auch knapp - vorgenommen hat (vorinstanzliche Erwägung 3.2 S. 5).  
 
5.1.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die offensichtliche Unhaltbarkeit der mit Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 8. August 2019 im IV-Verfahren festgestellten Arbeitsfähigkeit. Sie macht geltend, die behandelnden Ärzte der Klinik C.________ hätten allesamt wiederholt dargelegt, dass sie maximal vier Stunden an vier Tagen pro Woche arbeiten könne. Somit betrage ihre Arbeitsfähigkeit 40 % und nicht etwa 50 % - vier Stunden an fünf Tagen -, wie das Kantonsgericht Luzern annehme. Eine eingehende Würdigung der medizinischen Akten habe durch das IV-Gericht nicht stattgefunden.  
 
5.1.3.1. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht stichhaltig. Das Kantonsgericht Luzern hat sich im IV-Verfahren eingehend mit der medizinischen Aktenlage auseinandergesetzt und insbesondere auch dargelegt, weshalb von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. So erwog es, die behandelnden Ärzte hätten nicht begründet, weshalb der Beschwerdeführerin lediglich von Montag bis Donnerstag und nicht auch am Freitag eine Tagesbelastung von vier Stunden zumutbar gewesen sein sollte. Hinweise dafür, dass die Versicherte zwingend nur an vier Tagen (beispielsweise mit einem Unterbruch Mitte Woche) eine Arbeitsleistung habe erbringen können, hätten sich in der Berichterstattung der Klinik C.________ nicht gefunden. Dieser Umstand lege den Schluss nahe, dass die behandelnde Ärzteschaft das aktenkundige subjektive Bedürfnis der Beschwerdeführerin, am Freitag nicht auswärts zu arbeiten, in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einbezogen hätte.  
Dass diese Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer willkürlichen Beweiswürdigung beruhen (vgl. BGE 142 II 433 E. 4.4), vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht aufzuzeigen. Insbesondere bestreitet sie nicht, dass ihr Entschluss, freitags nicht zu arbeiten, aus freien Stücken erfolgte. Im Gegenteil wird beschwerdeweise doch ausgeführt, dass der Freitag "seit geraumer Zeit gar nicht mehr zum erwerblichen Bereich im Leben der Beschwerdeführerin gezählt hat". Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar, wenn das Kantonsgericht Luzern zum Ergebnis gelangte, es seien keine medizinischen Gründe ersichtlich, weshalb der Versicherten die jeweils attestierte Tagesbelastung nicht an fünf statt nur an vier Wochentagen zumutbar gewesen wäre, und in der Folge von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit ausging. 
 
5.1.3.2. Nach dem Gesagten verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, als sie eine Bindung an das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 8. August 2019 bejahte. Damit braucht auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde, welche sich gegen die Annahme einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit durch die Vorinstanz richten, nicht näher eingegangen zu werden.  
 
5.1.4. Darauf hinzuweisen bleibt, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich ist, inwiefern mit der Annahme einer auf Grundlage eines 100%igen Arbeitspensums 50%igen Arbeitsfähigkeit diese in einen Bereich des Lebens der Beschwerdeführerin ausgedehnt worden sein soll, der seit geraumer Zeit nicht mehr zum erwerblichen Bereich gehört habe. Davon wäre lediglich dann auszugehen, wenn eine Leistungsfähigkeit angenommen würde, die über dem im Gesundheitsfall ausgeübten Pensum liegt. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.  
 
5.1.5. Mangels rechtsgenügender Rüge (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen) nicht einzugehen ist auf die Frage nach der Tragweite der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und von Art. 110 BGG im Fall, dass die versicherte Person sich die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise entgegenhalten lassen muss, wenn sich die Vorsorgeeinrichtung, welche am invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht beteiligt war, darauf beruft (vgl. E. 3.2.1).  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich auf den Vertrauensschutz (Art. 9 BV; BGE 143 V 95 E. 3.6.2).  
 
Unabhängig davon, ob und gegebenenfalls inwieweit der öffentlich-rechtliche Vertrauensschutz vorliegend (zumindest analog) Anwendung findet (vgl. Urteile 9C_132/2019 vom 3. Juli 2019 E. 6.3, 9C_705/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 4.2 f. mit Hinweisen), vermag die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten: Rechtsprechungsgemäss stellt der blosse Verbrauch von Geldmitteln in aller Regel keine relevante Disposition dar (BGE 142 V 259 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Die von der Beschwerdeführerin in die Haussanierung investierten Geldmittel sind daher nicht als Dispositionen zu qualifizieren, die eine Berufung auf den Vertrauensschutz rechtfertigen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern im Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Bezug ihrer Altersleistungen bei Kenntnis um den fehlenden Rentenanspruch anders geregelt hätte, eine nachteilige Disposition zu erblicken sein soll. Die Berufung auf den Vertrauensschutz zielt damit ins Leere, Weiterungen erübrigen sich. 
 
5.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat, indem sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge ab 1. Januar 2018 verneint und diese zur Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Rente an die Beschwerdegegnerin verpflichtet hat.  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen und die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. August 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist