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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_950/2023  
 
 
Urteil vom 5. Februar 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiber Keskin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Mario Stegmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe; Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 27. Februar 2023 (SK 22 200). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland sprach A.________ mit Urteil vom 7. Februar 2022 vom Vorwurf, wonach er in U.________ am 10. Mai 2015 Vermögen im Umfang von Fr. 17'000.-- sowie in der Zeit vom 10. Mai 2015 bis Juli 2017 Unterstützungsleistungen aus der Türkei in unbestimmter Höhe nicht deklariert habe und somit den Tatbestand des Betrugs, eventualiter der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz bzw. des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe erfüllt habe, frei. Des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe durch Nichtdeklarieren von Einkommen im Gesamtbetrag von Fr. 10'411.65 in der Zeit vom 21. April 2017 bis 6. Juni 2017 in U.________ sowie der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, Nichtabgabe von Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung und Nichtgewährung des Vortritts im Kreisverkehr sprach es ihn schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 117 Tagessätzen zu Fr. 70.-- teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil (recte: Strafbefehl) der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 24. Oktober 2017 und zu einer Übertretungsbusse von Fr. 300.--. Es verwies A.________ für die Dauer von 5 Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. 
 
B.  
Auf Berufung von A.________ stellte das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 27. Februar 2023 fest, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 7. Februar 2022 bezüglich des Freispruchs, des Schuldspruchs der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie der Übertretungsbusse von Fr. 300.-- in Rechtskraft erwachsen ist. Es bestätigte den Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe und die Strafe. Es bestätigte die Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren. Auf die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS verzichtete es. 
Das Obergericht des Kantons Bern ging von folgendem Sachverhalt aus: Obschon A.________ gewusst habe, dass er als Sozialhilfebezüger verpflichtet sei, jede Veränderung seiner Einkommensverhältnisse unverzüglich und unaufgefordert den Sozialen Diensten U.________ zu melden, und dass die Angabe von Einkünften Auswirkungen auf die Höhe der ausbezahlten Leistungen habe, habe er Handwerksarbeiten in V.________ ausgeführt und sich hierfür am 28. April 2017 einen Betrag von Fr. 1'650.-- auf sein PostFinance-Konto überweisen lassen, das er dem Sozialdienst nicht angegeben habe, in der Absicht sich mit dieser Entschädigung zu bereichern, wobei im Unterschied zum Anklagesachverhalt die Hälfte für Materialkosten abzuziehen sei. Auch habe seine Ehefrau ab April 2017 eine Anstellung bei B.________ begonnen und in der Folge vier Lohnauszahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 8'761.65 auf deren Konto bei der Bank C.________ überwiesen erhalten, das beide bewusst nicht dem Sozialdienst bekannt gegeben hätten. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, es sei Ziffer II des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. Februar 2023 aufzuheben und er sei vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe durch Nichtdeklarieren von Einkommen zum Nachteil der Einwohnergemeinde U.________, freizusprechen bzw. das entsprechende Strafverfahren sei infolge Verjährung einzustellen. Entsprechend dem Freispruch bzw. der Einstellung seien auch die Ziffern Ill sowie IV.2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. Februar 2023 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung der Sanktion und der Kostenfolge an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er für die rechtskräftigen Verurteilungen gemäss Ziffer I des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. Februar 2023 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie zur hälftigen Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Schliesslich ersucht er um aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
D.  
Mit Schreiben vom 2. August 2023 wurde dem Rechtsvertreter von A.________ mitgeteilt, dass der Beschwerde in Strafsachen gegen eine Landesverweisung in analoger Anwendung von Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb sich das entsprechende Gesuch als gegenstandslos erweist. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Der vorinstanzliche Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge ist nach Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorzubringen und substanziiert zu begründen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
 
1.2. Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. -würdigung beanstandet, indem er ausführt, aufgrund der sprachlichen Barriere sei es ihm gar nicht erst möglich gewesen, den Inhalt des unterschriftlich bestätigten Formulars zur Kenntnis zu nehmen, begnügt er sich damit, einen ergänzenden Sachverhalt zu präsentieren und auf dieser Grundlage eigene Schlussfolgerungen zu ziehen, ohne Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung oder -würdigung geltend zu machen. Diese ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Auf dieses Vorbringen ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Dasselbe gilt, wenn er ebenfalls geltend macht, er habe von der Anstellung seiner Ehefrau bei B.________ und vier Lohnzahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 8'761.65 auf ihr Konto bei der Bank C.________ nichts gewusst. Auch beschränkt er sich darauf, einen ergänzenden Sachverhalt zu präsentieren und auf dieser Grundlage eigene Schlussfolgerungen zu ziehen, ohne dabei Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung oder -würdigung geltend zu machen, wenn er vorbringt, in seinem Fall hätten die Sozialen Dienste U.________ sichergehen müssen, dass er den Inhalt des Formulars tatsächlich verstanden und zur Kenntnis genommen habe und eine allgemeine Übersetzung durch seine Ehefrau nicht ausreiche, weil er keine Schulbildung in der Schweiz genossen habe, juristischer Laie sei und mit dem schweizerischen Sozialstaatssystem nicht vertraut sei, sodass er ohne Unterstützung nicht im Stande sei, bei den sich stellenden Fragen betreffend der Offenlegung des Einkommens den Anweisungen des Sozialen Dienstes nachzukommen. Die diesbezügliche vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Auf diese Ausführungen ist ebenfalls nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 148a Abs. 1 StGB und macht geltend, dass im Ergebnis ein Fall von Art. 148a Abs. 2 StGB und damit lediglich eine Übertretung vorliege, weswegen auch infolge eingetretener Verjährung im Hinblick auf den Übertretungstatbestand von Art. 148a Abs. 2 StGB die angeordnete Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB entfalle.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Art. 148a Abs. 2 StGB). In diesem Fall stellt der Tatbestand eine Übertretung dar (Art. 103 StGB).  
Wann ein leichter Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gegeben ist, definiert das Gesetz nicht. Die Bestimmung eines leichten Falls erfolgt über abgestufte, an den Deliktsbetrag anknüpfende Erheblichkeitsschwellen, anhand derer im Interesse der Rechtssicherheit ein klarer Rahmen für die Anwendung von Art. 148a Abs. 2 StGB geschaffen und zugleich im Sinne des gesetzgeberischen Willens der nötige Spielraum für die Berücksichtigung weiterer Tatumstände und anderer Komponenten des Verschuldens belassen wird (BGE 149 IV 273 E. 1.5.1-1.5.4). Die untere Mindestgrenze liegt bei Fr. 3'000.--, bei deren Unterschreitung stets von einem leichten Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe auszugehen ist (BGE 149 IV 273 E. 1.5.5). Die Obergrenze ist bei Fr. 36'000.-- festgelegt, bei deren Überschreitung ein leichter Fall grundsätzlich ausscheidet, ausser es liegen im Sinne einer Ausnahme ausserordentliche, besonders gewichtige Umstände vor, die eine massive Verminderung des Verschuldens bewirken. Zu denken ist beispielsweise an eine beschuldigte Person, welche die Tat in einem Zustand sehr stark verminderter Schuldfähigkeit begangen hat (BGE 149 IV 273 E. 1.5.6). Im mittleren Bereich zwischen der Unter- und Obergrenze, das heisst bei Deliktsbeträgen von Fr. 3'000.-- bis Fr. 35'999.99 ist eine differenzierte Prüfung erforderlich, bei der Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB entsprechend die gesamten Tatumstände (sog. Tatkomponenten) zu berücksichtigen sind, namentlich die Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs und die Verwerflichkeit des Handelns. Demgemäss kann das Verschulden etwa dann leichter ausfallen, wenn die Dauer des unrechtmässigen Leistungsbezugs kurz war, das Verhalten der Täterschaft nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder ihre Beweggründe und Ziele nachvollziehbar sind. Auch eine Tatbegehung durch reines Verschweigen verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse und somit durch Unterlassen kann für einen leichten Fall sprechen. Nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen sind dagegen die Täterkomponenten. Liegen nennenswerte verschuldensmindernde Umstände vor, ist ein leichter Fall gegeben (BGE 149 IV 273 E. 1.5.7 mit Hinweisen). 
Der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe ist als Auffangtatbestand zum Betrug (Art. 146 StGB) konzipiert und wird im Bereich des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist. Der Tatbestand erfasst jede Täuschung. Diese kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen. Dabei umfasst die Tatbestandsvariante des "Verschweigens" auch das passive Verhalten durch Unterlassen der Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage. Im Unterschied zum Betrug setzt das Verschweigen von Tatsachen keine Garantenstellung im Sinne eines unechten Unterlassungsdelikts voraus. Da nach dem Gesetz alle leistungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, genügt zur Tatbestandserfüllung die blosse Nichtanmeldung geänderter Verhältnisse (Urteile 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 3.2.1; 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.4.1; 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2 mit Hinweisen). 
Der Tatbestand von Art. 148a StGB ist als Vorsatzdelikt ausgestaltet und setzt in der Variante des "Verschweigens" individuelles Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht sowie tatsächlichen Täuschungswillen voraus (Urteile 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 3.2.1; 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.4.1; 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.4). Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB). 
 
2.2.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2).  
 
2.3. Die Vorinstanz verneint einen leichten Fall nach Art. 148a Abs. 2 StGB. Sie stellt bei der Prüfung der Frage fest, dass der Deliktsbetrag von Fr. 9'586.65 den Grenzbetrag von Fr. 3'000.-- überschreite. Dabei kann ihr nicht gefolgt werden, wenn sie unter Bezugnahme auf die Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK) (vgl. hierzu BGE 149 IV 273 E. 1.5.2) die Überschreitung als deutlich bezeichnet. Der Beschwerdeführer hebt in diesem Zusammenhang zutreffend hervor, dass der Deliktsbetrag im unteren Mittelbereich einzuordnen ist. Dementsprechend zieht die Vorinstanz in der Folge korrekterweise ebenfalls die weiteren Tatumstände in Erwägung. Die Vorinstanz berücksichtigt in diesem Zusammenhang die Tatdauer und führt aus, dass die relativ kurze Zeit des unrechtmässigen Leistungsbezugs für einen leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB spreche. Auch hält sie dem Beschwerdeführer zugute, dass er keine gefälschten Urkunden zur Täuschung eingereicht und zumindest in dieser Hinsicht keine erhebliche kriminelle Energie offenbart habe. Allerdings seien ihr zufolge keine nachvollziehbaren Beweggründe oder Ziele des Beschwerdeführers ersichtlich, welche die Annahme eines leichten Falles rechtfertigen könnten. Hinsichtlich der Vorgehensweise weist die Vorinstanz darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Einkünfte gezielt auf Konten überweisen liessen, die sie den Sozialen Diensten U.________ bewusst nicht angegeben hätten. Zudem hätten sie ein Facebook-Profil betrieben, um seine Handwerksarbeiten anzubieten. Er sei anlässlich des Gesprächs vom 6. Juli 2017 mit widersprüchlichen Angaben zu seinem Arbeitspensum und nicht deklariertem Lohn konfrontiert worden und habe dabei unterschriftlich bestätigt, die Wahrheit gesagt zu haben und nebst den Sozialhilfeleistungen und den deklarierten Einnahmen keinerlei weitere Einnahmen zu erhalten. Aus dieser Abfolge, insbesondere aus der unterschriftlichen Bestätigung nach der Konfrontation mit widersprüchlichen Angaben zu seinem Arbeitspensum und angeblich nicht deklariertem Lohn, welche die Vorinstanz als falsche Auskunft einordnet, folgert sie eine Haltung des Beschwerdeführers, die nicht mehr mit einem leichten Fall vereinbar sei und nicht mehr von einer bloss geringen kriminellen Energie oder von nachvollziehbaren Beweggründen und Zielen gesprochen werden könne, zumal die Behörden kein sein Verschulden mildernde Mitverantwortung treffe. Die vorinstanzliche Gesamtwürdigung zu den Tatumständen ist nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe den Tatbestand nicht durch aktives Handeln, sondern bloss durch Unterlassen der Meldung verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse erfüllt, und in diesem Zusammenhang ausführt, er habe keine weiteren Verschleierungshandlungen vorgenommen oder diesbezüglich sonstige Anstalten getroffen, sondern bloss Zahlungseingänge nicht deklariert, die auf gewöhnliche Bankkonten überwiesen worden seien, die wiederum von der Behörde ohne Weiteres selbstständig hätten ausfindig gemacht werden können, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang nebst den von ihm gegenüber den Sozialen Diensten U.________ bewusst nicht angegebenen Konten, auf denen die Zahlungen eingegangen sind, sowie den Betrieb eines Facebook-Profils mit dem Ziel, seine Handwerksarbeiten anzubieten, zu Recht auf seine falsche Auskunft gegenüber den Behörden nach Aufdeckung nicht deklarierten Lohns hin, sodass nicht mehr die Rede von einem reinen Verschweigen verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse sein kann, zumal sich der Beschwerdeführer mit diesen vorinstanzlichen Ausführungen nicht substanziiert befasst. Demzufolge erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Abklärungspflicht der Behörde einzugehen. Soweit der Beschwerdeführer hinterfragt, inwiefern ihm das Verhalten seiner Ehefrau zum Nachteil gereichen dürfe, begnügt er sich damit, ihr Verhalten darzulegen, ohne sich mit den einschlägigen Ausführungen der Vorinstanz zur mittäterschaftlichen Begehung gemeinsam mit seiner Ehefrau (angefochtenes Urteil S. 20) zu befassen und ohne zu schildern, inwiefern die Vorinstanz dabei Recht verletzt, wenn sie Handlungen seiner Ehefrau auch ihm zurechnet. Auf diese Ausführungen ist daher nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung des Beschwerdeführers vermag, soweit sie überhaupt den Anforderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz verletzt demzufolge kein Bundesrecht, wenn sie den leichten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB verneint.  
 
2.4. Mit der Abweisung seiner Rügen erübrigt es sich, auf seinen darauf aufbauenden Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens infolge eingetretener Verjährung im Hinblick auf den Übertretungstatbestand von Art. 148a Abs. 2 StGB und seine entsprechenden Ausführungen einzugehen.  
 
3.  
Die Anträge auf Aufhebung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB sowie auf Entschädigung werden bloss mit einem Freispruch vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB bzw. mit der Einstellung des Strafverfahrens infolge eingetretener Verjährung im Hinblick auf den Übertretungstatbestand von Art. 148a Abs. 2 StGB begründet. Dies ist hier nicht der Fall. Insoweit erübrigen sich Ausführungen dazu. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Februar 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Der Gerichtsschreiber: Keskin