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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_642/2023  
 
 
Urteil vom 25. September 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
nebenamtliche Bundesrichterin Griesser, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Gian Ruppanner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfacher Betrug; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 15. März 2023 (SB.2022.49). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Gemäss Anklage habe A.________ von Januar 2016 bis Mai 2017 im Coiffeursalon "B.________" von C.________ gearbeitet und dabei einen Lohn von Fr. 15'589.-- (brutto Fr. 1'000.-- pro Monat) erzielt, wobei sie in diesem Zeitraum gleichzeitig auch Sozialhilfe bezogen habe. Die Anklage wirft ihr vor, sie habe gewusst, dass sie alle Einnahmen der Sozialhilfebehörde melden müsse und habe trotz dieses Wissens die bei C.________ erzielten Einnahmen nicht angegeben. Zudem habe sie in Formularen und bei mündlichen Vorsprachen falsche bzw. irreführende Angaben zu ihrer Arbeitstätigkeit und zu den Lohnbelegen gemacht. Dadurch habe sich A.________ des mehrfachen Betrugs schuldig gemacht. 
 
B.  
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach A.________ mit Urteil vom 20. Oktober 2021 des mehrfachen Betrugs schuldig und bestrafte sie mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem wurde A.________ für 5 Jahre des Landes verwiesen. 
Gegen das Urteil erhob A.________ Berufung. In Abweisung der Berufung sprach das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt A.________ mit Urteil vom 15. März 2023 des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.-- mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Sodann verwies das Appellationsgericht A.________ für die Dauer von 5 Jahren des Landes. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 16. Mai 2023 beantragt A.________, der Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs sowie die entsprechende Kostenverteilung seien aufzuheben und sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil gänzlich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs. Die Vorinstanz bejahe zu Unrecht arglistiges Handeln. Arglist sei nicht gegeben, weil es die Sozialversicherungsbehörde sorgfaltspflichtwidrig unterlassen habe, eine vertiefte Überprüfung, welche unter den gegebenen Umständen zu erwarten gewesen wäre, vorzunehmen. Es sei auch fraglich, ob die Beschwerdeführerin "vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen" gehandelt habe. Sodann habe die Vorinstanz insofern den Sachverhalt unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt, als sie das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und C.________ bejaht habe. Diese Schlussfolgerung basiere allein auf mangelhaften Urkunden und vagen Aussagen. Dieser Mangel sei für den Ausgang des Verfahrens entscheidend und müsse nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu einem Freispruch führen.  
 
1.2. Die Vorinstanz hält fest, bereits aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Lohnabrechnungen einer anderen Arbeitgeberin (D.________ AG) eingereicht habe, gehe hervor, dass sie um die Deklarationspflicht gewusst habe. Bei den Gesprächen mit der Sozialhilfe habe die Beschwerdeführerin stets eine Begleitperson zu Übersetzungszwecken mitgebracht, sie habe so den Gesprächen, in denen es stets um die Deklarationspflicht gegangen sei, folgen können und habe gewusst, dass sie alle ihre Einkünfte melden müsse. Sie habe auch unzweideutig formulierte Formulare in italienischer Sprache unterschrieben, somit in einer Sprache, in der sie habe kommunizieren können. Die Beschwerdeführerin habe im Verlaufe der Strafuntersuchung inkonstante Aussagen gemacht und ihre Darstellung dem jeweiligen Stand der Beweislage angepasst. Aufgrund des gesamten Ablaufs ihrer Kontakte mit der Sozialhilfe, aber auch angesichts ihres offensichtlich strategischen Aussageverhaltens stehe ausser Zweifel, dass die Beschwerdeführerin um die Deklarationspflicht gewusst und durch das Ausweisen einzelner - aber eben nicht aller - Lohnbezüge die Sozialhilfebehörde mehrfach wissentlich in die Irre geführt habe. Die Sozialhilfebehörde habe darauf vertrauen dürfen, dass keine Änderungen eingetreten seien. Es sei der Behörde nicht möglich und auch nicht zumutbar, bei jedem einzelnen Leistungsempfänger zu überprüfen, ob die Angaben vollständig seien. Dies gelte vorliegend umso mehr, als die Beschwerdeführerin den Monatslohn von Fr. 917.-- (Fr. 1'000.-- brutto) jeweils in bar erhalten habe. Dies habe sie wohl zur Annahme verleitet, dass sie diesen Lohn der Sozialhilfebehörde unbemerkt verschweigen könne. Die Beschwerdeführerin habe die Behörde aktiv arglistig getäuscht. Sie habe vorsätzlich gehandelt, wobei Eventualvorsatz genügen würde.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.  
 
1.3.2. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 143 IV 302 E. 1.2; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Wer als Bezieher von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung durch zumindest konkludentes Handeln aktiv (vgl. BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3, 140 IV 11 E. 2.4.6 in fine; 131 IV 83 E. 2.2; Urteile 6B_261/2022 vom 2. Juni 2023 E. 3.2.2; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 19.4.2; je mit Hinweisen).  
Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (zum Ganzen: BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3 und 1.3.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteile 6B_261/2022 vom 2. Juni 2023 E. 3.2.2; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 19.4.3 mit Hinweisen). 
Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie eingereichte Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen (Urteile 6B_261/2022 vom 2. Juni 2023 E. 3.2.2; 6B_334/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 3.3.2; 6B_393/2022 vom 17. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweisen). Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig (Urteile 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1; 6B_338/2020, 6B_357/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (Urteile 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4). 
 
1.3.3. Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteile 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.2; 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 1.3.6; 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E. 2.4.3; je mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).  
 
1.4.  
 
1.4.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihr und C.________. Alle Beweismittel, gestützt auf welche die Vorinstanz ein Arbeitsverhältnis bejahe, seien einzig und allein aufgrund der Unterlagen von C.________ erstellt worden und seien deshalb als Beweismittel ungeeignet. Die Lohnaufstellungen und Lohnausweise seien bis kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht aktenkundig gewesen, seien rückwirkend erstellt worden und vermöchten das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses nicht zu beweisen. Wenn die Vorinstanz zudem ausführe, die Beschwerdeführerin habe selbst mehrfach ausgesagt, sie habe bei C.________ gearbeitet, so verkenne die Vorinstanz, dass der Terminus "arbeiten" nicht allein im Rahmen eines rechtlichen Arbeitsverhältnisses verwendet werde, sondern dass auch nur einfache Hilfsarbeiten oder kleine Gefälligkeiten, als Arbeit bezeichnet würden. Für die Bejahung eines Arbeitsverhältnisses genüge dies nicht. Somit habe die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt.  
 
1.4.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 
 
1.4.3. Die Vorinstanz hält willkürfrei fest, dass von "nicht echtzeitlich hergestellten Dokumenten" keine Rede sein könne. Die Lohnabrechnungen sind per jeweiligen Monat in der Zeitpanne zwischen Januar 2016 und Mai 2017 datiert und gemäss der Zeugenaussage von C.________ monatlich erstellt worden. Ihr Buchhalter, E.________, bestätigte als Zeuge, dass ihm C.________ jeweils mitgeteilt habe, wenn sie eine Lohnabrechnung für einen bestimmten Monat gebraucht habe. Seiner Erinnerung nach habe er C.________ nie im Nachhinein eine Lohnabrechnung zustellen müssen. Ende Jahr habe er dann die Lohnausweise erstellt. Sodann hält die Vorinstanz willkürfrei fest, dass die Lohnabrechnungen mit dem Auszug der von C.________ deklarierten Löhne auf dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin bei der Ausgleichskasse (sog. IK-Auszug) übereinstimmen. Ebenso stellt die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen fest, dass die Beschwerdeführerin zunächst zugegeben hat, bei C.________ entgeltlich gearbeitet zu haben. Dies brachte die Beschwerdeführerin mit ihren Aussagen mehrfach klar zum Ausdruck. Erst später relativierte sie diese Aussagen im Verlauf des Verfahrens zunächst in Bezug auf die Dauer ihrer Tätigkeit bei C.________, und wollte schlussendlich nur Hilfsleistungen erbracht haben. Die Vorinstanz stellt für die Beantwortung der Frage, ob ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, nicht allein auf die Lohnaufstellungen, Lohnausweise und den IK-Auszug ab. Sie berücksichtigt insbesondere auch die Aussagen von C.________, wonach sie der Beschwerdeführerin einen 30%-Arbeitsvertrag angeboten habe und die Beschwerdeführerin in der Folge bei ihr ca. 12 Stunden pro Woche gearbeitet habe. Die Beschwerdeführerin sei immer am Samstag gekommen von 9 bis 16 Uhr und sonst hin und wieder unter der Woche. Sie habe immer Ende Monat 30% Lohn erhalten, und zwar auch, wenn sie in den Ferien gewesen sei. Ihr Buchhalter habe dann von den Fr. 1'000.-- Abzüge gemacht und sie habe ihr dann den Rest, Fr. 917.-- monatlich, in bar ausbezahlt. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Insbesondere legt sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, dass und weshalb die Sachdarstellung von C.________, welche sich mit den Aussagen des Buchhalters E.________ und den schriftlichen Unterlagen deckt, von der Vorinstanz zu Unrecht als glaubhaft gewertet worden wäre.  
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass und inwiefern der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe bei C.________ im inkriminierten Zeitraum gegen ein monatliches Entgelt von Fr. 1'000.-- brutto gearbeitet, auf einer willkürlichen Beweiswürdigung basieren sollte. Die Rüge, es habe kein Arbeitsverhältnis bestanden, erweist sich als unbegründet. 
 
1.5.  
 
1.5.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 146 StGB, weil die Vorinstanz zu Unrecht das objektive Tatbestandsmerkmal der Arglist bejahe. Es könne keine Arglist angenommen werden, da die Sozialhilfebehörde im Wissen um die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin und ihre Mühe in administrativen Belangen von sich aus Nachforschungen zu den Einkommensverhältnissen der Beschwerdeführerin hätte machen müssen. Dies habe die Sozialbehörde sorgfaltspflichtwidrig nicht gemacht.  
 
1.5.2. Auch diese Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Die Vorinstanz stellt fest, dass die Beschwerdeführerin wiederholt unzweideutig formulierte Formulare unterschrieben hat, in denen sie das bei C.________ erzielte Einkommen verschwiegen und auch in den diversen Vorsprachen bei der Sozialhilfe wahrheitswidrig das bei C.________ Erzielte nicht gemeldet hat. Diese Feststellungen der Vorinstanz bleiben unangefochten, ebenso wie die Schlussfolgerung der Vorinstanz, aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihren Verdienst bei der D.________ AG der Sozialbehörde gemeldet hat, ergebe sich, dass sie um die Deklarationspflicht wusste. Die Täuschung über die Erzielung eines Zusatzeinkommens, begangen durch die wahrheitswidrigen Angaben in den entsprechenden Formularen sowie durch die mündlichen Angaben gegenüber der Sozialhilfebehörde, ist nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz arglistig. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist der Sozialhilfebehörde nicht im Sinne der Opfermitverantwortung vorzuwerfen, dass sie von sich aus nach einem allfälligen Zusatzverdienst der Beschwerdeführerin hätte nachforschen müssen. Wer Sozialhilfeleistungen beansprucht, muss alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Bestehende Formulare sind vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen (vgl. in diesem Sinne Art. 28 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Sozialhilfebehörde durfte grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben der mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführerin, welche diese mündlich geäussert und überdies unterschriftlich bestätigt hat, wahrheitsgetreu sind. Die Sozialhilfebehörde hätte nur dann weitere Abklärungen treffen müssen, wenn klare, konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, denen nachzugehen sich aufgedrängt hätte (vgl. Urteile 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.5; 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4). Dass vorliegend solche Anhaltspunkte vorgelegen hätten, oder dass die Sozialhilfebehörde Hinweise auf unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben der Beschwerdeführerin gehabt hätte, zeigt diese nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere behauptet die Beschwerdeführerin nicht, dass sich ihre angeblich widersprüchlichen Angaben auf das bei C.________ erzielte Einkommen bezogen hätten, vielmehr war dieses Einkommen gemäss der unangefochten gebliebenen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz weder Gegenstand der Gespräche bei der Behörde noch in den unterzeichneten Formularen. Selbst wenn die Sozialhilfebehörde nicht alles unternommen hätte, was zur Aufdeckung der Täuschung möglich gewesen wäre, könnte ihr somit nicht angelastet werden, sie habe grundlegendste Vorsichtsmassnahmen missachtet (vgl. Urteile 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.5; 6B_338/2020, 6B_357/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.3 mit Hinweisen).  
 
1.6.  
 
1.6.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet, "vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen" gehandelt zu haben. Die Formulare seien ihr in italienischer Sprache unterbreitet worden, ihre Muttersprache sei aber portugiesisch. Sie könne zwar einfache Gespräche auf italienisch führen, die juristischen Fachbegriffe habe sie jedoch nicht verstanden. Sie habe die Formulare einfach unterschrieben, ohne diese genau verstanden zu haben. Es sei fraglich, ob und inwieweit der Beschwerdeführerin die Ausführungen der Sozialhilfebehörden richtig und in verständlicher Weise übersetzt worden seien. Daher könne nicht Vorsatz angenommen werden und der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt.  
Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zum subjektiven Tatbestand des Betrugs wendet, weicht sie von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab, ohne eine Willkürrüge zu erheben. So stellt die Vorinstanz unangefochten fest, dass die Beschwerdeführerin um die Deklarationspflicht wusste, was daraus hervorgehe, dass sie einzelne - aber eben nicht alle - Lohnbezüge der Sozialhilfebehörde gemeldet habe. Dass sie die Tätigkeit bei C.________ gegenüber der Sozialbehörde nicht angegeben hat, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Die Vorinstanz hält weiter fest, dass bei den Gesprächen bei der Sozialbehörde immer eine für die Beschwerdeführerin dolmetschende Person anwesend war und dass die Beschwerdeführerin verstanden habe, worum es in den Gesprächen geht und was sie genau auf den Formularen bestätigt. Diese Feststellungen rügt die Beschwerdeführerin nicht als willkürlich. Obwohl die Beschwerdeführerin um die Deklarationspflicht gewusst hat, hat sie im Wissen um diese den Verdienst nicht gemeldet und auf den Formularen wahrheitswidrig nicht angegeben. Inwiefern die Vorinstanz gestützt auf den verbindlichen Sachverhalt zu Unrecht den subjektiven Tatbestand des Betrugs bejaht haben soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist nicht ersichtlich. 
 
1.7. Die Beschwerdeführerin rügt nur die Annahme von Arglist und Vorsatz durch die Vorinstanz, zu den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs äussert sie sich nicht. Die Vorinstanz bejaht zutreffend sämtliche Tatbestandsmerkmale des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, so neben der arglistigen Täuschung auch die Schädigung eines andern am Vermögen sowie das Handeln in Bereicherungsabsicht. Der Schuldspruch wegen Betrugs verletzt kein Bundesrecht.  
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. September 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi