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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_26/2023  
 
 
Urteil vom 21. Februar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Statthalteramt des Bezirks Uster, 
Amtsstrasse 3, 8610 Uster, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. Dezember 2022 (UE220268-O/U/HON). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Statthalteramt des Bezirks Uster stellte am 14. September 2022 eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen nicht oder nicht gut sichtbaren Anbringens einer Parkscheibe am Fahrzeug ein, nahm die Gebühren und Auslagen auf die Staatskasse und richtete dem Beschwerdeführer keine Entschädigung aus. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich am 5. Dezember 2022 nicht ein. Dagegen ging beim Bundesgericht eine Beschwerde ein. 
 
2.  
Rechtsschriften haben unter anderem die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichte Beschwerdeschrift ist nicht unterzeichnet. Es fehlt somit die erforderliche eigenhändige Unterschrift. Der Beschwerdeführer wurde daher mit Verfügung vom 10. Januar 2023 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, diesen Mangel bis zum 24. Januar 2023 zu beheben, unter der Androhung, dass seine Rechtsschrift ansonsten unbeachtet bleibe. Die Verfügung konnte dem Beschwerdeführer mittels Einschreiben an die von ihm bezeichnete Adresse zugestellt werden. Da er den Mangel der fehlenden Unterschrift innerhalb der angesetzten Frist nicht behob, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Februar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill