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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_160/2023  
 
 
Urteil vom 4. September 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ GmbH, 
vertreten durch Advokat Patrick Loeb, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Provisorische Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 
vom 8. August 2023 (410 23 116). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 25. April 2023 erteilte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 10'000.-- nebst Zins. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Mai 2023 Beschwerde. Mit Entscheid vom 8. August 2023 trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. In einer Eventualerwägung hielt das Kantonsgericht fest, dass die Beschwerde abzuweisen wäre, wenn auf sie eingetreten werden könnte, wobei es in erster Linie auf das Novenverbot (Art. 326 Abs. 1 ZPO) verwiesen hat. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 21. August 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde das zutreffende Rechtsmittel (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Soweit ein Entscheid auf mehreren selbständigen alternativen Begründungen beruht, ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie verfassungsmässige Rechte verletzt (BGE 133 IV 119 E. 6.3). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Haupt- und eine Eventualerwägung vorliegen (BGE 139 II 233 E. 3.2). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung und sie verlangt eine umfassende Untersuchung. Sie habe den Verdacht, dass die Beschwerdegegnerin in illegale Aktivitäten verwickelt sein könnte und dieser Verdacht erwecke Zweifel an der Forderung. Die Forderung beruhe auf einem fragwürdigen Vertrag. Die vorgelegten Beweise seien nicht angemessen berücksichtigt worden. Sie verweist auf das rechtliche Gehör und die Möglichkeit zur Vorbringung von Beweisen. Sie bittet das Bundesgericht um Entbindung von ihrer Schweigepflicht. Dies sei entscheidend, damit sie gemäss dem Anspruch auf rechtliches Gehör in der Lage sei, ihre Beweise und Argumente vorzubringen. Zudem sei sie wegen Gesundheitsproblemen nicht in der Lage gewesen, die Beweise schneller zu beschaffen, was berücksichtigt werden sollte. Sie habe klare Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheids geäussert und neue Tatsachen sowie Beweismittel präsentiert. Sie verlangt Gerechtigkeit und Fairness und dass ihre Argumente ernsthaft geprüft und ihre Beweise angemessen berücksichtigt werden. 
Diese Vorbringen beziehen sich in erster Linie auf die Eventualerwägung und nur am Rande auf die Haupterwägung, wonach sie ihre kantonale Beschwerde mangelhaft begründet habe. Im einen wie im anderen Punkt fehlt jedoch eine Auseinandersetzung mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen. Inwiefern das rechtliche Gehör verletzt worden sein soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht in einer den Rügeanforderungen genügenden Weise auf. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. September 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg