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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1183/2013  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 20. Dezember 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Sektion Asyl, v.d. Daniel Widmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau.  
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft / Haftüberprüfung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 
2. Kammer, vom 3. Dezember 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Eingabe von X.________ vom 13. Dezember 2013, die das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 3. Dezember 2013 betreffend Ausschaffungshaft zum Gegenstand hat und als Beschwerde gegen besagtes Urteil entgegengenommen worden ist, 
in die Fax-Mitteilung des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 17. Dezember 2013, wonach der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2013 aus der Ausschaffungshaft entlassen worden ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildende Ausschaffungshaft durch die Haftentlassung beendet worden und damit der Gegenstand der Beschwerde bzw. das aktuelle Interesse an der Beurteilung der Beschwerde dahingefallen ist, 
dass keine Gründe ersichtlich sind, die Beschwerde dennoch materiell zu behandeln (vgl. dazu BGE 137 I 296 E. 4 und 5), namentlich im hier allein interessierenden Kontext einer ausländerrechtlichen Haft keine Notwendigkeit besteht, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich die Bestellung eines Anwalts zu prüfen, 
dass mithin das Verfahren durch Entscheid des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.  
 
 Das Verfahren wird abgeschrieben. 
 
2.  
 
 Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
 
 Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Dezember 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller