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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_28/2022  
 
 
Urteil vom 8. April 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
nebenamtliche Bundesrichterin Schär, 
Gerichtsschreiber Eschle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kaiser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kostenauflage (Einstellung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. Juli 2022 (470 22 54). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist das einzige Mitglied des Verwaltungsrats der B.________ AG mit Sitz in U.________ und als solches einzelzeichnungsberechtigt. Die B.________ AG schloss am 2. Oktober 2015 mit dem späteren Anzeigeerstatter als Besteller einen "Bauwerkvertrag" zur Erstellung eines Doppeleinfamilienhauses zum Preis von Fr. 536'000.-- ab. Am 31. August 2019 erstattete der Besteller des Doppeleinfamilienhauses Strafanzeige gegen A.________. 
 
B.  
 
B.a. Mit Verfügung vom 12. April 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, das Strafverfahren gegen A.________ betreffend versuchte Nötigung, Veruntreuung, Misswirtschaft sowie Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde ein. Im Weiteren verwies die Staatsanwaltschaft die unbezifferte Zivilklage auf den Zivilweg. In Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom 12. April 2022 auferlegte sie A.________ die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 17'338.30. Sie sprach ihm keine Entschädigung und keine Genugtuung zu.  
 
B.b. Gegen die Verfügung vom 12. April 2022 erhob A.________ am 25. April 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. Er beantragte, es sei die Dispositiv-Ziffer 4 der Einstellungsverfügung aufzuheben und er sei demnach von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Überdies seien ihm die Verteidigungskosten in der Höhe von Fr. 22'707.45 zu ersetzen und eine Entschädigung von Fr. 5'400.-- aus der Staatskasse auszurichten. Mit Beschluss vom 5. Juli 2022 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 9. September 2022 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 5. Juli 2022. Es seien die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 17'338.30 auf die Staatskasse zu nehmen. Ihm seien die Verteidigungskosten in der Höhe von Fr. 22'707.45 zu ersetzen und eine Entschädigung von Fr. 5'400.-- auszurichten. Des Weiteren seien die (wohl gemeint: vorinstanzlichen) Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihm für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'150.35 zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Beschwerde hin geurteilt hat (Art. 80 BGG). Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG), wendet sich als beschuldigte Person gegen die Kostenauflage bei Einstellung des Verfahrens und ist damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1; vgl. Urteile 7B_46/2022 vom 31. August 2023 E. 1; 7B_16/2022 vom 6. November 2023 E. 1; 6B_132/2022 vom 3. März 2023 E. 1). Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 17'338.30 auferlegt wurden. Er macht geltend, der zwischen der B.________ AG und dem Besteller abgeschlossene Bauwerkvertrag vom 2. Oktober 2015 habe die Planung mit Bauleitung und die schlüsselfertige Erstellung eines Doppeleinfamilienhauses zum Gegenstand gehabt. Die Vorinstanz begründe die Auferlegung der Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO zu Unrecht mit erheblichen Vertragsverletzungen. Sie werfe ihm vor, ohne Genehmigung des Bestellers nicht nur Teilleistungen, sondern die gesamte Generalunternehmerleistung an Subunternehmen weitergegeben zu haben. Dies trifft nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu. Vielmehr seien unter anderem sämtliche Planungsarbeiten sowie die Bauleitung in seinen Händen verblieben. Die B.________ AG habe diese Leistungen auch in Rechnung gestellt. Im Weiteren werde ihm angelastet, dass das Bauprojekt zum veranschlagten Preis gar nicht hätte realisiert werden können, da der Kubikmeterpreis auch bei tiefsten Qualitätsansprüchen nicht ausreichend gewesen sei. Diese Feststellung sei aktenwidrig. Im Übrigen, so der Beschwerdeführer weiter, erschliesse sich nicht, weshalb der rudimentär gehaltene Bau- und Leistungsbeschrieb eine Vertragsverletzung begründen sollte. Auch habe er den Sachverhalt nie eingestanden und es mangle an einem Kausalzusammenhang zwischen den angeblichen Vertragsverletzungen und der Einleitung des Strafverfahrens.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden (Urteile 6B_940/2023 vom 18. März 2024 E. 1.3.1; 6B_15/2021 vom 12. November 2021 E. 4.1.2). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1).  
 
2.2.2. Bei der Kostenüberbindung bei Verfahrenseinstellung handelt es sich nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. In diesem Sinne stellt die Kostenüberbindung eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsbehörden und die dadurch entstandenen Kosten dar. Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten genügt für die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht (BGE 116 Ia 162 E. 2b und 2c; Urteile 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.2; 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1b).  
 
2.2.3. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss zusätzlich ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen klar verstossende Verhalten der beschuldigten Person muss mithin nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet gewesen sein, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung der eröffneten Strafuntersuchung zu erschweren. Dabei kommt die Kostenauflage nur dann infrage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Eine Auferlegung von Kosten an die beschuldigte Person fällt jedenfalls insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahmecharakter zukommt (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 116 Ia 162 E. 2c; Urteile 7B_18/2023 vom 24. August 2023 E. 3.1.1; 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung. 
 
 
3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 141 IV 317 E. 5.4). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1).  
Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Ob das Gericht die im Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten prüft (BGE 141 IV 305 E. 6.6.1; Urteil 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.5 [Urteil, nicht aber Erwägung zur Publikation vorgesehen]) 
 
3.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in tatsächlicher Hinsicht erschöpfen sich im Wesentlichen in einer eigenen Sachverhaltsdarstellung. Mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz setzt er sich in der Beschwerde nicht ausreichend auseinander. Namentlich fehlt es an einer hinreichend begründeten Kritik am von der Vorinstanz berücksichtigten Gutachten der V.________ AG vom 28. Oktober 2021, auf das die Vorinstanz ihre Feststellungen im Kern stützt (vgl. E. 3.2.3 des angefochtenen Beschlusses). Aus diesem von der Staatsanwaltschaft eingeholten Gutachten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer entgegen dem branchenüblichen Vorgehen nicht nur Teilleistungen, sondern die gesamte Generalunternehmerleistung an Subunternehmen weitergegeben habe. Weshalb auf dieses Gutachten nicht abgestellt werden könnte oder aus welchem Grund die darauf gestützte Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar. Dass die B.________ AG für Planungsarbeiten sowie die Bauleitung, wie der Beschwerdeführer behauptet, Rechnung gestellt habe, weist denn auch nicht nach, dass diese die genannten Arbeiten auch effektiv ausgeführt hat. Insgesamt lässt dieses Vorbringen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die daraus abgeleiteten Feststellungen nicht als willkürlich erscheinen.  
 
3.3. Nach dem Dargelegten stellte die Vorinstanz für das bundesgerichtliche Verfahren verbindlich fest (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer die wesentlichen Leistungen aus dem Bauwerkvertrag vom 2. Oktober 2015 nicht selbst ausgeführt, sondern ohne Genehmigung durch den Anzeigeerstatter an Subunternehmen weitergegeben hatte.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht in rechtlicher Hinsicht sodann eine Verletzung von Art. 426 Abs. 2 StPO geltend. Er bringt vor, er habe die Vertragsverletzungen nicht eingestanden, weshalb es an der Voraussetzung des eingestandenen Sachverhalts fehle.  
Zwar ist es zutreffend, dass sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen darf (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Bei seiner Argumentation lässt der Beschwerdeführer allerdings ausser Acht, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung eine Rechtsfrage darstellt (vgl. Urteil 5P.122/2004 vom 29. Juni 2004 E. 2.1). Entsprechend ist ein solches Eingeständnis nicht erforderlich. Die vorinstanzliche Würdigung mit Blick auf die Vertragsverletzung ist überdies nicht zu beanstanden. Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass es gemäss Ziffer 7.1 des Bauwerkvertrags vom 2. Oktober 2015 der als Generalunternehmerin bezeichneten B.________ AG frei stand, "Teilleistungen durch Subunternehmer erbringen zu lassen". Nachdem in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht verbindlich festgestellt ist, dass der Beschwerdeführer alle wesentlichen Leistungen aus dem Bauwerkvertrag vom 2. Oktober 2015 nicht selbst erbrachte, sondern an Subunternehmen weitergab (vgl. E. 3.3 hiervor), ist eine Vertragsverletzung offenkundig: Entgegen der Vereinbarung vergab der Beschwerdeführer nicht nur Teilleistungen an Subunternehmen. Damit verletzte er die Pflicht zur persönlichen Ausführung des Werks gemäss Art. 364 Abs. 2 OR. Ohne die zivilrechtliche Beurteilung abschliessend vorwegzunehmen, ist im Lichte des Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer wesentlichen Vertragsverletzung ausging, was unter Umständen die Auferlegung der Verfahrenskosten zur Folge haben kann (vgl. Urteil 1B_12/2012 vom 20. Februar 2012 E. 3.3). 
 
4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet ferner, dass zwischen der Vertragsverletzung und der Einleitung des Strafverfahrens eine adäquate Kausalität bestehe, zumal die Staatsanwaltschaft den Anzeigeerstatter sogar habe auffordern müssen, seine Strafanzeige zu substanziieren.  
Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen: Zunächst hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Anzeigeerstatter keine Veranlassung gehabt hätte, Strafanzeige einzureichen, wenn der Bauwerkvertrag vom 2. Oktober 2015 vertragsgemäss erfüllt worden wäre. Im Weiteren ergibt sich aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. April 2022 (S. 13; vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG), dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Aussagen nach nicht einmal wusste, welche Subunternehmen an der Erstellung des Doppeleinfamilienhauses beteiligt waren. Der Beschwerdeführer respektive die Gesellschaft, für die er handelte, hatte demnach nicht nur alle wesentlichen Leistungen nicht selbst erbracht, sondern die eingesetzten Subunternehmen überdies nicht rechtsgenüglich beaufsichtigt. Unter diesen konkreten Umständen ist die erhebliche Vertragsverletzung geeignet, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit zumindest mit Blick auf Art. 229 StGB (Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde) Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben. 
 
4.3. Nach dem Gesagten kann dahingestellt bleiben, wie es sich mit den weiteren von der Vorinstanz angenommenen Vertragsverletzungen verhält.  
 
5.  
Im Ergebnis auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO. Entsprechend sprach sie ihm auch in rechtmässiger Weise keine Entschädigungen zu. 
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. April 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Eschle