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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_59/2023  
 
 
Urteil vom 3. April 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Körperverletzung etc.); 
Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des 
Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, 
vom 6. Januar 2023 (BK 22 528). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm eine vom Beschwerdeführer gegen die Ausgleichskasse des Kantons Bern angestrengte Strafuntersuchung wegen Körperverletzung, Betrugs und Nötigung (Kürzung von Ergänzungsleistungen) mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 nicht an die Hand. Eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 6. Januar 2023 ab; auf das Ausstandsgesuch trat es nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seiner Legitimation als Privatkläger und zeigt auch nicht auf, inwieweit der angefochtene Entscheid sich auf allfällige Zivilforderungen auswirken könnte (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dies ist auch nicht ersichtlich. Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftung, können hingegen nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und fallen nicht unter Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461). Die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe richten sich gegen die Ausgleichskasse des Kantons Bern. Der Kanton Bern respektive der Bund haften für den Schaden, den ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeiten Dritten widerrechtlich zugefügt haben (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16.09.2004 [PG; BSG 153.01]; siehe auch Art. 3 Abs. 1 und i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32]). Die verantwortlichen Personen können von Dritten nicht belangt werden (Art. 102 Abs. 2 PG/BE; siehe auch Art. 3 Abs. 3 VG), weshalb allfällige Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur sind. Folglich ist der Beschwerdeführer in der Sache nicht beschwerdelegitimiert. 
 
4.  
Ungeachtet der Legitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5 mit Hinweisen). 
Dass und inwiefern Partei- bzw. Verfahrensrechte im zu beurteilenden Verfahren verletzt worden sein könnten, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Soweit er das Verhalten der "Vorgerichte" beanstandet, ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht ansatzweise, inwiefern Vorurteile, Befangenheit und persönliche Feindschaften vorliegen könnten. Ebenso wenig begründet er substanziiert, dass und inwiefern die "beklagten Richter" gegen die Waffengleichheit verstossen haben sollen. Mit blossen Behauptungen lassen sich Verfassungs- und Konventionsverletzungen nicht begründen. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
5.  
Die Vorinstanz hat die Kosten für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 600.-- und diejenigen für das Ausstandsverfahren auf Fr. 300.-- festgesetzt und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt. Inwiefern der vorinstanzliche Kostenspruch gegen Bundesrecht verstossen könnte, vermag der Beschwerdeführer, welcher insofern lediglich von "einer ultimativen Frechheit", einer "Gebührenüberforderung" und "weiteren Betrugsabsichten" spricht und sich pauschal auf das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege beruft, nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise aufzuzeigen (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
6.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei deren Bemessung ist seiner finanziellen Lage Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. April 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill