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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1258/2022  
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Philipp Kunz, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
Beschwerdegegner 2-4 vertreten durch 
Rechtsanwalt Kurt Gaensli, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 20. September 2022 (BK 22 189). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland nahm das von der Beschwerdeführerin gegen drei Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission (GPK) der Einwohnergemeinde U.________ u.a. wegen Amtsmissbrauchs angestossene Verfahren mit Verfügung vom 1. April 2022 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 20. September 2022 ab. Die Beschwerdeführerin gelangt mit Beschwerde vom 20. Oktober 2022 an das Bundesgericht. Sie verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung. 
 
2.  
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Bei den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geht es in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen). 
Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Es geht dabei in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3 mit Hinweisen). 
 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu ihrer Legitimation als Privatklägerin gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Sie zeigt insbesondere nicht auf, dass und weshalb ihr welche konkreten Schadenersatz- und/oder Genugtuungsansprüche zustehen sollen; ebenso wenig legt sie dar, inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Forderungen auswirken kann. Das ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. 
Soweit die beanzeigten Personen die angeblich strafrechtlich relevanten Handlungen zudem in ihrer Funktion als Behörden- bzw. Kommissionsmitglieder begangen haben sollen, haftet im Kanton Bern das Gemeinwesen für den Schaden, den Gemeindebehörden Dritten widerrechtlich zugefügt haben (Art. 71 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 [KV/BE; BSG 101.1]; Art. 100 Abs. 1 des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16. September 2004 [PG/BE; BSG 153.01]; Art. 84 Abs. 1 des Gemeindegesetzes des Kantons Bern vom 16. März 1998 [GG/BE; BSG 170.11]). Die verantwortlichen Personen können von Dritten nicht belangt werden (Art. 102 Abs. 1 PG/BE). Damit beurteilen sich allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Beschwerdeführerin nach dem kantonalen Haftungsrecht und sind öffentlich-rechtlicher Natur. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftung, können indes nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden (oben E. 2). Die Beschwerdeführerin ist in der Sache daher nicht zur Beschwerde legitimiert. 
 
4.  
Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung sie unbesehen um die fehlende Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt die Beschwerdeführerin nicht. 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation und mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Dezember 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger