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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_387/2023, 6B_421/2023  
 
 
Urteil vom 21. Juni 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_387/2023 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago, 
Beschwerdegegner, 
 
und 
 
6B_421/2023 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
2. B.________, 
c/o Rechtsanwältin Elke Fuchs, 
Geissbüelstrasse 50, 8704 Herrliberg, 
3. C.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
6B_387/2023 
Stationäre therapeutische Massnahme (Art. 59 StGB); Willkür, Begründungspflicht, 
 
6B_421/2023 
Förderung der Prostitution, einfache Körperverletzung; Verwertbarkeit von Beweismitteln, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. Oktober 2022 (SB210513-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ am 25. Oktober 2022 zweitinstanzlich der mehrfachen Förderung der Prostitution, der einfachen Körperverletzung, des gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung und der Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG (SR 142.20) schuldig. Von den Vorwürfen des mehrfachen Menschenhandels und der Urkundenfälschung sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn in Berücksichtigung der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Juni 2021 (mehrfacher betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Fälschung von Ausweisen, mehrfaches Fahren ohne Berechtigung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. September 2014 (Dispositiv-Ziffern 1 ff.). Es sah von der Anordnung einer therapeutischen Massnahme ab (Dispositiv-Ziffer 4), entschied über die Zivilklagen (Dispositiv-Ziffern 5 ff.) und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 9 ff.). 
 
B.  
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend: Oberstaatsanwaltschaft) beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, Dispositiv-Ziffer 4 des obergerichtlichen Urteils sei aufzuheben und es sei eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen anzuordnen, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Verfahren 6B_387/2023). 
 
C.  
A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) führt ebenfalls Beschwerde in Strafsachen und beantragt im Hauptpunkt, das obergerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Förderung der Prostitution und der einfachen Körperverletzung freizusprechen und (für die übrigen Delikte) mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten zu bestrafen. Für die erstandene Überhaft sei er mit Fr. 200.-- pro Tag als Genugtuung zu entschädigen, er sei (sinngemäss) weder zu einer Schadenersatz- noch zu einer Genugtuungszahlung an die Privatklägerinnen zu verpflichten und die kantonalen Kosten seien ihm zu einem Zehntel aufzuerlegen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (Verfahren 6B_421/2023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; Urteile 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 1; 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 1; je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 6B_387/2023 und 6B_421/2023 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Schuldsprüche wegen mehrfacher Förderung der Prostitution zum Nachteil von B.________, C.________ und D.________, seiner heutigen Ehefrau und Mutter der beiden gemeinsamen Töchter, die im kantonalen Verfahren seinen Freispruch beantragte, und einfacher Körperverletzung zum Nachteil von B.________. Er macht zusammengefasst geltend, die drei (früheren) Privatklägerinnen (nachfolgend: Privatklägerinnen) seien durch die Strafverfolgungsbehörden zu Falschaussagen genötigt bzw. unter Druck dazu gezwungen worden, weshalb ihre Aussagen gestützt auf Art. 140 Abs. 1 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO unverwertbar seien. Er argumentiert ferner, aufgrund von grammatikalischen Besonderheiten in der ungarischen Sprache könnten die Resultate der Telefonüberwachung nur durch die Aussagen der Gesprächsteilnehmer gestützt oder verworfen werden, weshalb hinsichtlich der Vorwürfe betreffend Förderung der Prostitution letztlich eine "Aussage gegen Aussage-Konstellation" vorliege. Indem die Vorinstanz, wie bereits die erste Instanz, seinen Antrag auf Einvernahme der drei Privatklägerinnen abweise, deren unzulässige Beeinflussung durch die Strafverfolgungsbehörden verneine, die Aussagen für verwertbar erachte sowie bei der Beweiswürdigung darauf abstelle, nehme sie eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vor und verletze Art. 140 Abs. 1 i.V.m. Art. 141 Abs. 1, Art. 343 Abs. 3 und Art. 389 StPO.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer beantragte im Berufungsverfahren - wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren -, es seien die drei Privatklägerinnen sowie seine Mutter einzuvernehmen und sämtliche abgehörten Telefonate sowie aufgefundenen Textnachrichten vollständig neu niederzuschreiben und zu übersetzen. Die Vorinstanz weist diese Beweisanträge ab. Zur Begründung verweist sie einerseits vollumfänglich auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts, das zusammenfassend festhält, es könne nicht festgestellt werden, dass sich die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden verbotener Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 StPO (insbesondere Zwangsmitteln wie Nötigungen anlässlich geheimer Treffen, Beugehaft oder Drohungen mit Kindesentzug etc.) bedient hätten, um die Belastungen gegen den Beschwerdeführer zu erwirken, weshalb die Aussagen der Privatklägerinnen und der weiteren Beteiligten als verwertbar zu erachten seien. Die Vorinstanz führt andererseits ergänzend aus, alle vom Beschwerdeführer erneut als Zeuginnen angerufenen Personen seien in der Untersuchung bereits etliche Male befragt und auch wiederholt mit ihm konfrontiert worden. Diese Einvernahmen seien verwertbar, sodass diese durch sie (die Vorinstanz) zu würdigen seien. Eine Auseinandersetzung mit dem Aussageverhalten der befragten Personen sei gestützt auf die im Untersuchungsverfahren protokollierten Aussagen auch ohne deren unmittelbare Kenntnis möglich. Insbesondere die den Beschwerdeführer schliesslich belastenden Aussagen der Privatklägerinnen würden im Wesentlichen auch durch weitere, unabhängige Beweismittel (insbesondere aus der Telefonüberwachung) gestützt, wogegen die zeitweise entlastenden Aussagen der Privatklägerinnen im Widerspruch zu eben jenen objektiven Beweismitteln stünden. Auch dies spreche nicht für die These der Verteidigung, dass die Privatklägerinnen von der Polizei zu wahrheitswidrigen Aussagen angehalten worden wären. Sie (die Vorinstanz) könne somit auf die im Untersuchungsverfahren erfolgten Befragungen abstellen, ohne die angerufenen Zeuginnen persönlich anzuhören. Massgebend sei, wie das vorliegende umfangreiche Beweismaterial zu würdigen sein werde. Eine Ergänzung der bereits umfassend geführten Untersuchung erscheine demgegenüber nicht als erforderlich (Urteil S. 17 ff.; erstinstanzlichen Urteil S. 46 ff.).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt (Art. 140 Abs. 1 StPO). Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt (Art. 140 Abs. 2 StPO). Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar (Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO).  
 
2.3.2. Das Berufungsverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Es knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen, an. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Dieser Grundsatz gelangt indes nur zur Anwendung, soweit die Beweise, auf welche die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid stützen will, prozessrechtskonform erhoben worden sind (vgl. BGE 147 IV 127 E. 2.1; 143 IV 408 E. 6.2.1, 288 E. 1.4.1). Erweisen sich die Beweiserhebungen des erstinstanzlichen Gerichts als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder erscheinen sie als unzuverlässig (lit. c), werden sie von der Rechtsmittelinstanz wiederholt (Art. 389 Abs. 2 StPO). Die Beweiserhebung ist rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 389 Abs. 2 lit. a StPO, wenn Gültigkeitsvorschriften nicht eingehalten wurden, sodass das Beweismittel als solches nicht verwertbar ist. Im Übrigen erhebt das Berufungsgericht gemäss Art. 343 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO jene Beweise nochmals, die im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhoben wurden (Urteil 6B_952/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Sie ist mithin verpflichtet, auch von Amtes wegen für eine rechtskonforme Beweiserhebung und damit aus eigener Initiative für die nötigen Ergänzungen besorgt zu sein (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.2; 143 IV 288 E. 1.4.1 und E. 1.4.4; Urteil 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
Sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, erhebt das Berufungsgericht auch im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; Urteile 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 2.1; 6B_612/2020 vom 1. November 2021 E. 2.3.3; 6B_735/2020 vom 18. August 2021 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel ("Aussage gegen Aussage"-Konstellation) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile 6B_472/2021 vom 27. April 2023 E. 2.3; 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 2.1; 6B_918/2021 vom 4. Mai 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). 
Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.1.4; 6B_612/2020 vom 1. November 2021 E. 2.3.5; 6B_735/2020 vom 18. August 2021 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). In der Beschwerdeschrift muss dargelegt werden, weshalb die erneute Beweisabnahme notwendig sei (Urteile 6B_472/2021 vom 27. April 2023 E. 2.4; 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.1.4; 6B_612/2020 vom 1. November 2021 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). 
 
2.3.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift somit auf Beschwerde hin nur in die Beweiswürdigung ein, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteile 6B_966/2022 vom 17. April 2023 E. 3.3; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
2.3.4. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zudem können die Strafbehörden gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteile 6B_243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 1.2.3; 6B_412/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 2.4; je mit Hinweisen).  
 
2.4. Einleitend ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht zur Abweisung seines Beweisantrags, seine Mutter sei anlässlich des Berufungsverfahrens einzuvernehmen, nicht äussert, weshalb hierauf im Folgenden nicht weiter einzugehen ist. Betreffend die Abweisung des Beweisantrags auf Einvernahme der drei Privatklägerinnen rügt der Beschwerdeführer soweit ersichtlich mehrere strafprozessuale Bestimmungen als verletzt. Einerseits argumentiert er, die Privatklägerinnen seien unzulässigerweise von den Strafverfolgungsbehörden unter Druck gesetzt worden, gegen ihn auszusagen, weshalb deren Aussagen absolut unverwertbar seien und die Vorinstanz die Privatklägerinnen gestützt auf Art. 389 Abs. 2 lit. a bzw. Art. 343 Abs. 2 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO hätte einvernehmen müssen, bzw. macht geltend, die Vorinstanz verfalle in Willkür, indem sie ohne persönliche Einvernahme der Privatklägerinnen ein unzulässiges Unterdrucksetzen verneine. Andererseits vertritt er den Standpunkt, es sei vorliegend von einer "Aussage gegen Aussage-Situation" auszugehen, weshalb die Vorinstanz die Privatklägerinnen gestützt auf Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO persönlich hätte befragen müssen.  
 
2.5.  
 
2.5.1. In einem ersten Schritt ist folglich zu prüfen, ob die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung von der Verwertbarkeit der (den Beschwerdeführer belastenden) Aussagen der Privatklägerinnen ausgeht. Was die Frage der unzulässigen Beweiserhebung durch die Strafverfolgungsbehörden betrifft, ist die Vorinstanz zusammenfassend zum Schluss gelangt, dass alle massgebenden Beweismittel, konkret die Aussagen der Privatklägerinnen und die Dokumente, worin zwei Privatklägerinnen angeben würden, unter Druck gegen den Beschwerdeführer ausgesagt zu haben, sich bei den Akten befänden, ein unzulässiger Druck i.S.v. Art. 140 Abs. 1 StPO durch die Strafverfolgungsbehörde nicht festgestellt werden könne und von den Einvernahmen der Privatklägerinnen anlässlich der Berufungsverhandlung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien (Urteil S. 19 ff. mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 46 ff.). Damit würdigt sie die Beweise im Hinblick auf die Frage des angeblichen unzulässigen Unterdrucksetzens antizipiert. Folglich müsste der Beschwerdeführer aufzeigen, dass die Vorinstanz dabei in Willkür verfällt, was ihm indessen nicht gelingt. Vielmehr verliert er sich weitestgehend in unzulässiger appellatorischer Kritik, indem er sich darauf beschränkt, vorzutragen, wie die Beweise aus seiner Sicht zu würdigen seien, ohne sich jedoch mit der Begründung der Vorinstanz bzw. der ersten Instanz, weshalb sie trotz der Schreiben der beiden Privatklägerinnen, wonach sie unter Druck gesetzt worden seien, ein Beweisverwertungsverbot verneint, woran auch eine erneute Einvernahme der Privatklägerinnen ihrer Einschätzung nach nichts ändern würde, eingehend auseinanderzusetzen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er behauptet, die Angabe im Protokoll vom 17. Januar 2018 (kantonale Akten, act. D1 9/10), wonach der Rechtsbeistand der Privatklägerin D.________ über die Einvernahme informiert worden, jedoch nicht zugegen gewesen sei, sei nicht glaubhaft (Beschwerde S. 8), aus der Anzeige und einem Schreiben der Privatklägerin C.________ zitiert sowie darlegt, wie die Passagen zu würdigen seien (Beschwerde S. 9 ff.), über ein allfälliges Motiv der Privatklägerinnen und der Strafverfolgungsbehörden sinniert (Beschwerde S. 12) oder geltend macht, die Privatklägerin C.________ sei anlässlich eines Treffens mit ihrem Freund im Büro einer Polizistin durch diesen unzulässigerweise beeinflusst worden, Falschaussagen gegen den Beschwerdeführer zu machen, bzw. die gegenteilige Einschätzung der kantonalen Gerichte ohne weitere Ausführungen als nicht schlüssig bezeichnet (Beschwerde S. 9). An der Sache vorbei geht der Einwand des Beschwerdeführers, es sei unklar, weshalb die Vorinstanz davon ausgehe, dass die entlastenden Aussagen der Privatklägerinnen gegen die These der Verteidigung spräche, wonach die Privatklägerinnen von der Polizei zu wahrheitswidrigen Aussagen angehalten worden sei en (Beschwerde S. 5). Solches ist der vorinstanzlichen Begründung nicht zu entnehmen. Vielmehr führt die Vorinstanz aus, die zeitweise entlastenden Aussagen der Privatklägerinnen stünden in Widerspruch zu den weiteren, unabhängigen Beweismitteln (insbesondere aus der Telefonüberwachung), was ebenfalls nicht für die These der Verteidigung spreche, dass die Privatklägerinnen von der Polizei zu wahrheitswidrigen Aussagen angehalten worden wären (Urteil S. 19). Inwiefern diese Einschätzung unklar sein sollte, ist nicht ersichtlich.  
 
2.5.2. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers den qualifizierten Begründungsanforderungen genügen, sind sie nicht geeignet, Willkür in der vorinstanzlichen antizipierten Beweiswürdigung darzulegen. Die Vorinstanz erwägt unter anderem, es sei kaum vorstellbar, wie mehrere (noch dazu anwaltlich vertretene) Personen in zahlreichen, längeren Einvernahmen über Monate und Jahre von der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei derart gezielt "unter Druck" gesetzt worden sein sollen, sodass daraus die vorliegende, durchaus komplexe, den Beschwerdeführer aber dennoch belastende Beweislage resultiert habe. Augenfällig sei schliesslich der Gegensatz zwischen den ausführlichen und detaillierten Aussagen der Privatklägerinnen in der Untersuchung einerseits und deren mehr oder weniger pauschalen nachträglichen Behauptungen, wonach diese Aussagen "falsch", "gelogen" oder "nur unter Druck" zustande gekommen seien, andererseits. Dies erscheine kaum glaubhaft, genauso wenig wie die blossen, unbelegten Behauptungen des Beschwerdeführers über angebliches Fehlverhalten der Untersuchungsbehörden. Informelle Kontakte der Polizei zu (potentiellen) Auskunftspersonen, namentlich Geschädigten, wie auch deren Begleitung während eines laufenden Verfahrens im Hinblick auf eine Förderung der Mitwirkungsbereitschaft zur Aufklärung von Straftaten seien im Übrigen an der Tagesordnung und nicht verboten, solange dabei nicht im Sinne von Art. 140 StPO unzulässiger Druck ausgeübt, unrechtmässige Vorteile eingeräumt oder zu eigentlichen Falschaussagen angestiftet werde. Solches behaupte der Beschwerdeführer vorliegend zwar (aus nachvollziehbarem Eigeninteresse), ohne dass aber hierfür konkrete Anhaltspunkte, geschweige denn Beweise ersichtlich wären, wie dies auch bereits die erste Instanz eingehend dargelegt habe (Urteil S. 20). Letztere führte zusammengefasst aus, während des Vorverfahrens habe die Privatklägerin D.________ noch weitgehend geltend gemacht, es sei der Beschwerdeführer gewesen, welcher sie unter Androhung einer Wegnahme der Kinder unter Druck gesetzt habe. Gegen Ende habe sie ihre Aussagen dann ins Gegenteil verkehrt und unter anderem auch in einem Schreiben festgehalten, sie habe nur gegen den Beschwerdeführer ausgesagt, weil die Behörden ihr mit der Wegnahme der Kinder gedroht und ihr Angst gemacht hätten. Demgegenüber sei eine entsprechende Einflussnahme seitens des Staates durch die weiteren Privatklägerinnen und weitere Beteiligte explizit in Abrede gestellt worden. Auch anlässlich der Hauptverhandlung habe die Parteivertreterin von B.________ und der Parteivertreter von C.________ bestätigt, dass die beiden Privatklägerinnen nie durch die Behörden unter Druck gesetzt worden seien. Dabei sei im Speziellen auch bestätigt worden, dass die Privatklägerin D.________ in Anwesenheit der Privatklägerin B.________ nie seitens der Behörden unter Druck gesetzt worden sei (erstinstanzliches Urteil S. 47).  
Die Vorinstanz und die erste Instanz verkennen nicht, dass die Privatklägerinnen zu Beginn des Strafverfahrens nicht gegen den Beschwerdeführer ausgesagt haben. Dass sie dies schliesslich doch gemacht hätten, gründe - so die beiden Gerichte - nicht in einer Beeinflussung durch die staatlichen Behörden, sondern vielmehr darin, dass sich die Privatklägerinnen erst im Verlauf des Verfahrens dem Beschwerdeführer und dessen Beeinflussungsversuchen hätten entziehen können. Die Akten würden aufzeigen, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei, der nichts unversucht gelassen habe, um die Aussagen der beteiligten Personen mit unlauteren Mitteln zu beeinflussen, indem er diese mittels diversen Kassibern und mit Hilfe seiner Mutter hinsichtlich ihrer Aussagen zu instruieren suchte und sie unter Druck gesetzt habe, um zu seinen Gunsten lautende Bestätigungs- oder Widerrufsschreiben zu verfassen. Auf die Behauptungen des Beschwerdeführers und insbesondere auch auf die nachträglich eingereichten Schreiben der Privatklägerinnen D.________ und C.________ könne auch vor diesem Hintergrund nicht abgestellt werden. Diesbezüglich verweist die Vorinstanz mit der ersten Instanz auf deren Erwägungen zur Beweiswürdigung hinsichtlich der einzelnen Anklagevorwürfe wegen Förderung der Prostitution zum Nachteil der drei Privatklägerinnen, wo die erste Instanz anhand der Aussagen und objektiven Beweismittel ausführlich aufzeigte, inwiefern der Beschwerdeführer versucht habe, die Privatklägerinnen zu beeinflussen (Urteil S. 20 f.; erstinstanzliches Urteil S. 47 f.; je mit Hinweisen). Mit den diesbezüglichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander, womit er folglich auch nicht aufzeigt, dass sie willkürlich sind. Ebenso wenig legt er dar, dass bzw. inwiefern der vorinstanzliche Schluss, wonach die Dokumente, in denen die Privatklägerinnen D.________ und C.________ geltend machen, sie hätten auf Druck der Strafverfolgungsbehörden gegen ihn ausgesagt, unter seiner Beeinflussung erstellt worden seien, schlechterdings unhaltbar ist. 
 
2.5.3. Die Vorinstanz verkennt mit Hinweis auf die erste Instanz nicht, dass sich die Privatklägerinnen aufgrund der ihnen gegenüber erhobenen Vorwürfe und der ihnen drohenden oder bereits angeordneten Untersuchungshaft unter einem gewissen Druck gesehen hätten, zumal sie von ihrem Umfeld abgeschnitten gewesen seien. Allerdings - so die kantonalen Gerichte weiter - hätten die Privatklägerinnen auch nach ihrer Entlassung aus der Haft an ihren den Beschwerdeführer belastenden Aussagen festgehalten, die Privatklägerin D.________ selbst noch nach der Eröffnung des Entscheids der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 7. November 2017, gemäss welchem keine Kindesschutzmassnahmen getroffen worden seien, sodass sie keine Wegnahme ihrer Kinder mehr zu befürchten gehabt habe. Dass die Drohung mit der Wegnahme der Kinder auch nach diesem Entscheid der KESB noch immanent geblieben sei, wie dies der Beschwerdeführer geltend mache, erscheine dabei nicht nachvollziehbar, sei die Privatklägerin D.________ von der KESB doch darauf hingewiesen worden, dass es bei allfälligen neu anzuordnenden Kindesschutzmassnahmen einzig darum gehe, die drohende Obdachlosigkeit der Privatklägerin und deren Kinder - vorzugsweise gemeinsam in einer Institution - abzufangen (erstinstanzliches Urteil S. 48 f.). Auch hierauf geht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in Strafsachen mit keinem Wort ein.  
 
2.5.4. Demgegenüber äussert er sich zu einem Treffen im Dezember 2017, das vor der ersten Konfrontationseinvernahme der Privatklägerin D.________ mit ihm stattgefunden habe, und bei dem unter anderem eine Polizistin, die fallführende Staatsanwältin, die Privatklägerinnen B.________ und D.________ sowie teilweise deren Kinder anwesend gewesen seien, und macht geltend, mit diesem Treffen sei auf die Privatklägerin D.________ Druck ausgeübt worden (Beschwerde S. 7 f.). Die Vorinstanz erwägt hierzu mit Hinweis auf die erste Instanz, die Privatklägerin B.________ habe festhalten lassen, dass sie an jenem Treffen nicht mit der Privatklägerin D.________ habe sprechen dürfen und anlässlich dieses Treffens keinerlei Druck auf die Privatklägerin D.________ ausgeübt worden sei. Auch den Vorbringen der Privatklägerin D.________ und des Beschwerdeführers könne aber nicht mehr entnommen werden, als dass die Privatklägerin B.________ anlässlich jenes Treffens erzählt habe, wie die Konfrontation mit dem Beschwerdeführer gewesen sei. Dass seitens der staatlichen Behörden anlässlich des Treffens derart Druck auf die Privatklägerin D.________ ausgeübt worden sein soII, dass dieser dessen Falschbelastung als einziges Mittel erschienen sei, um für sich und die Kinder Schutz vor dem Strafverfahren und Schutz vor einem Kindesentzug durch die KESB zu erwirken, erscheine kaum glaubhaft. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei mithin nicht davon auszugehen, dass es die Untersuchungsbehörde mit solchen Treffen darauf angelegt habe, die Privatklägerin D.________ zu bedrohen, zu täuschen und zu nötigen, um zum gewünschten Verfahrensergebnis zu gelangen (erstinstanzliches Urteil S. 49).  
Mit dem Beschwerdeführer, der Vorinstanz und der ersten Instanz ist festzuhalten, dass ein solches informelles Treffen zwischen den Strafverfolgungsbehörden und den Privatklägerinnen, welche soweit ersichtlich zu diesem Zeitpunkt selbst noch Beschuldigte waren, heikel ist. Unabhängig davon, dass sich aus den vom Beschwerdeführer und den kantonalen Gerichten angerufenen Aktenstellen, insbesondere den Äusserungen der Privatklägerin B.________ (vgl. kantonale Akten, act. 139, 140/1, 149A/5, 152, Protokoll I S. 20 ff.), nicht abschliessend ergibt, was anlässlich dieses Treffens besprochen wurde, ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass selbst die Schilderungen der Privatklägerin D.________ nicht darauf hindeuten, dass sie von den Strafverfolgungsbehörden unter Druck gesetzt wurde, gegen den Beschwerdeführer auszusagen. Ihrem handschriftlichen Schreiben vom 10. Juni 2020 (kantonale Akten, act. 127/1) und den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass die Privatklägerin B.________ anlässlich des Treffens berichtet habe, wie ihre Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer abgelaufen sei, und die Privatklägerin D.________ darüber informiert worden sei, dass sie bei ihrer Konfrontationseinvernahme nicht im gleichen Raum wie der Beschwerdeführer sein werde. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt seien noch die Kinder der Privatklägerin D.________ zum Treffen hinzugekommen. Der Schluss der Vorinstanz, die Schilderungen dieses Treffens liessen keine unzulässige Beeinflussung durch die Strafverfolgungsbehörden erkennen, ist frei von Willkür. 
 
2.5.5. Die Vorinstanz hält schliesslich fest, aufgrund von Angaben der Privatklägerin D.________ sei offenbar eine Strafuntersuchung gegen involvierte Polizisten wie auch die fallführende Staatsanwältin eröffnet worden. Diesbezüglich erwägt die Vorinstanz, die Ergebnisse dieser Untersuchung könnten bereits in Nachachtung des Beschleunigungsgebots nicht abgewartet werden (vgl. Urteil S. 22). Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers ist diese Einschätzung aufgrund der bereits abgenommenen Beweise unter dem Aspekt der Willkür nicht zu beanstanden.  
 
2.5.6. Insgesamt ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz nach der Würdigung der in den Akten liegenden Beweismittel, insbesondere der insgesamt 17 Einvernahmen der Privatklägerin D.________ und deren Schreiben aus dem Jahr 2020, wonach sie hinsichtlich ihrer Aussagen gegen den Beschwerdeführer von der Polizei unter Druck gesetzt worden sei, mit der Begründung auf deren persönliche Einvernahme verzichtet, es sei kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten, die Einvernahme mithin ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung, wonach die Privatklägerin D.________ nicht von den Strafverfolgungsbehörden zu einer (Falsch-) Aussage genötigt oder unter Druck gesetzt worden sei, nicht zu ändern vermöge.  
 
2.5.7. Gleiches gilt hinsichtlich der Privatklägerin C.________. Die Vorinstanz erwägt, die Privatklägerin C.________ sei im Rahmen der Untersuchung 19 Mal einvernommen worden. Aktenkundig und somit der Beweiswürdigung zugänglich seien ferner ihre vom 21. November 2021 datierten Schreiben sowie ihre Strafanzeige gegen eine Stadtpolizistin und Unbekannt vom 12. April 2022. Dabei handle es sich jedoch im Wesentlichen um eine Wiederholung früherer Vorwürfe, von denen die Privatklägerin C.________ bereits einmal Abstand genommen habe (Urteil S. 22). Die erste Instanz hielt mit Hinweis auf ihre Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung fest, hinsichtlich der früheren Schreiben der Privatklägerin C.________ sei davon auszugehen, dass sie auf Druck des Beschwerdeführers bzw. dessen Mutter erstellt worden seien (erstinstanzliches Urteil S. 50 mit Hinweis; vgl. diesbezüglich auch Urteil 1C_568/2019 vom 12. Januar 2021 E. 4.1 f.). Inwiefern diese Einschätzung, wonach auf die bei den Akten liegenden Schreiben nicht abgestellt werden könne bzw. die Privatklägerin C.________ diese auf Druck erstellt habe, willkürlich sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, wenn er vorbringt, aus den Schreiben ergebe sich, wie und von wem die Privatklägerin C.________ unter Druck gesetzt worden sei, um gegen ihn auszusagen. Auch in diesem Zusammenhang hält die Vorinstanz fest, selbst wenn gestützt auf die Anzeige der Privatklägerin C.________ eine Untersuchung eröffnet worden sei, was nicht bekannt sei, könnten die Ergebnisse in Nachachtung des Beschleunigungsgebots nicht abgewartet werden (Urteil S. 22). Aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel ist diese Einschätzung unter dem Blickwinkel der Willkür nicht zu beanstanden.  
 
2.5.8. Hinsichtlich der Privatklägerin B.________ hält die Vorinstanz fest, diese sei in der Untersuchung 30 Mal einvernommen worden und der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr konkret zur Notwendigkeit ihrer erneuten Einvernahme geäussert und diese sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Beweisantrag abzuweisen sei (Urteil S. 23). Inwiefern diese Einschätzung willkürlich sein oder Bundesrecht verletzen soll, legt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht dar. Aus seiner Beschwerde ergibt sich einzig, dass er davon auszugehen scheint, weil die beiden anderen Privatklägerinnen unter Druck gesetzt worden seien, müsse dies auch bei der Privatklägerin B.________ der Fall gewesen sein (Beschwerde S. 13 und 17 f.). Es kann offenbleiben, ob die Beschwerde in diesem Punkt überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen genügt. Wie dargelegt geht die Vorinstanz willkürfrei davon aus, dass die Privatklägerinnen D.________ und C.________ nicht von den Strafverfolgungsbehörden unter Druck gesetzt wurden, den Beschwerdeführer (fälschlicherweise) zu belasten. Demzufolge verfängt auch seine Argumentation hinsichtlich der Privatklägerin B.________ nicht.  
 
2.5.9. Zusammenfassend würdigt die Vorinstanz die Beweise zulässigerweise sowie willkürfrei antizipiert und gelangt ohne Rechtsverletzung zum Schluss, dass bei der Beweiserhebung keine verbotene Methode im Sinne von Art. 140 StPO angewandt wurde, womit die Aussagen der drei Privatklägerinnen verwertbar sind. Demzufolge wurden die Beweise ordnungsgemäss erhoben bzw. keine Beweisvorschriften verletzt, womit kein Fall von Art. 343 Abs. 2 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 oder Art. 389 Abs. 2 lit. a StPO vorliegt.  
 
2.6. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die drei Privatklägerinnen hätte gestützt auf Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO einvernehmen müssen, weil die unmittelbare Kenntnis von deren Aussagen für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Dies ist nicht der Fall. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, ohne die seines Erachtens unzuverlässigen Übersetzungen der Telefongespräche und Textnachrichten, liege eine "Aussage gegen Aussage-Konstellation" vor, weshalb die unmittelbare Beweisabnahme durch die Vorinstanz notwendig sei, verkennt er den Begriff der "Aussage gegen Aussage-Konstellation". Eine solche liegt in der Regel vor, wenn eine Aussage das einzige direkte Beweismittel darstellt und von der beschuldigten Person bestritten wird. Vorliegend ergibt sich jedoch aus der erstinstanzlichen Beweiswürdigung zum Vorwurf der mehrfachen Förderung der Prostitution zum Nachteil der drei Privatklägerinnen, worauf die Vorinstanz verweist (Urteil S. 32 mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 132-200; Urteil S. 34 mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 209-302; Urteil S. 36 mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 309-380), dass sich jeweils nicht nur die Aussagen des Beschwerdeführers und der betroffenen Privatklägerin gegenüberstehen, sondern auch die Aussagen zahlreicher weiterer Personen, unter anderem der anderen Privatklägerinnen, und - neben den Ergebnissen der Telefonkontrolle - auch teilweise weitere objektive Beweismittel berücksichtigt wurden, womit keine klassische "Aussage gegen Aussage-Konstellation" vorliegt. Auch der Umstand, dass die Vorinstanz mit der ersten Instanz die Aussagen der Privatklägerinnen nicht durchwegs als überzeugend einstuft und an verschiedenen Stellen Widersprüche ausmacht, worauf der Beschwerdeführer hinweist (Beschwerde S. 14), ändert daran nichts. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Übersetzungen der Telefongespräche und Nachrichten seien ohne die unverfälschten Aussagen der beteiligten Personen unzuverlässig; einerseits zeigt er nicht auf, um welche Gespräche und Nachrichten es sich konkret handelt (vgl. nachfolgende E. 2.7), andererseits ergibt sich aus den Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts, dass dieses bei der Beweiswürdigung eine Vielzahl von Gesprächen und Nachrichten berücksichtigt hat, die dem Beschwerdeführer, den Privatklägerinnen und den weiteren einvernommenen Personen teilweise auch vorgehalten und von diesen kommentiert worden sind (erstinstanzliches Urteil S. 175 ff., S. 262 ff., S. 357 ff.). Insgesamt legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass das Urteil in entscheidender Weise vom Aussageverhalten (wie sie es sagen) der Privatklägerinnen abhängt. Die Vorinstanz handelt im Rahmen ihres Ermessens, indem sie auf eine erneute Einvernahme der drei Privatklägerinnen verzichtet.  
 
2.7. Was schliesslich den von der Vorinstanz abgewiesenen Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Neutranskribierung und Neuübersetzung der abgehörten Telefonate und Textnachrichten betrifft, ergibt sich aus der Beschwerde nicht, dass der Beschwerdeführer weiterhin an diesem Antrag festhält, bzw. er zeigt nicht auf, dass resp. welches Recht die Vorinstanz mit der Abweisung des Beweisantrags verletzt haben soll. Insbesondere legt er nicht dar, dass die Übersetzungen nicht ordnungsgemäss bzw. in Verletzung von Beweisvorschriften erstellt worden sind. Er beschränkt sich darauf, geltend zu machen, dass die Telefongespräche und Textnachrichten ohne die unverfälschten Aussagen der Privatklägerinnen seines Erachtens unzuverlässig seien. Dabei gibt er jedoch nicht an, welche konkreten Gespräche und Nachrichten er meint. Da er die Unzuverlässigkeit damit begründet, dass die ungarische Sprache kein grammatikalisches Geschlecht aufweise, hätte er in der Beschwerde in Strafsachen darlegen können und müssen, welche konkreten Gespräche und Nachrichten allenfalls unzutreffend übersetzt bzw. interpretiert worden seien. Im Übrigen hält die Vorinstanz mit Verweis auf die erste Instanz diesbezüglich fest, die übersetzenden Personen hätten jeweils zum Ausdruck gebracht, wenn sich aus dem Kontext eines Gespräches nicht ergeben habe, welche Person bzw. welches Geschlecht gemeint sei (Urteil S. 23; erstinstanzliches Urteil S. 55). In diesem Punkt ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.  
 
2.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, sofern seine Beschwerde überhaupt den Begründungsanforderungen genügt, nicht aufzeigt, dass die Vorinstanz Bundes- oder Verfassungsrecht verletzt, indem sie seine Beweisanträge abweist und insbesondere auf die Einvernahme der drei Privatklägerinnen verzichtet. Da der Beschwerdeführer weder die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz betreffend den Vorwurf der mehrfachen Förderung der Prostitution noch die diesbezügliche rechtliche Würdigung kritisiert, ist darauf nicht einzugehen.  
 
2.9. Soweit der Beschwerdeführer seine Kritik am Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin B.________ damit begründet, dass die Einvernahmen der Privatklägerinnen nicht verwertbar seien und keine weiteren Beweismittel vorlägen, erweist sich die Rüge unter Verweis auf das oben Ausgeführte als unbegründet. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung aufzuzeigen. Er begnügt sich damit, im Sinne einer unzulässigen appellatorischen Kritik am vorinstanzlichen Urteil seine Sicht der Dinge aufzuzeigen, indem er geltend macht, die Aussagen der Privatklägerin B.________ seien betreffend Verletzungsbild respektive Tatvorgehen und Tatobjekt nicht schlüssig, weshalb er in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freizusprechen sei, ohne jedoch auf die vorinstanzlichen bzw. erstinstanzlichen Erwägungen einzugehen. Mit seinem Vorbringen, bei mehreren Schlägen mit einem Glasbehältnis gegen den Kopf wäre ein anderes Verletzungsbild zu erwarten, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass die Aussagen der Privatklägerin B.________, wonach er sie mit einer Hand festgehalten, eine Aftershave-Flasche aus Glas genommen und ihr diese auf die linke Kopfseite geschlagen habe, sodass das Blut an ihr heruntergelaufen sei, wobei sie eine Narbe davongetragen habe, nicht schlüssig und die vorinstanzliche bzw. erstinstanzliche Beweiswürdigung, worin auf die Aussagen der Privatklägerin B.________ abgestellt wird, willkürlich ist (Urteil S. 34 f.; erstinstanzliches Urteil S. 245 und S. 309). Damit erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers auch in diesem Punkt als unbegründet.  
 
3.  
Seine Anträge auf Ausfällung einer geringeren Strafe, Entschädigung für Überhaft und zu den Kostenfolgen begründet der Beschwerdeführer in erster Linie mit den beantragten Freisprüchen. Da es bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Soweit er im Übrigen im Sinne einer "Vorbemerkung" geltend macht, eine Erhöhung der Strafe um über 40% gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil sei nicht nachvollziehbar, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht, da ihr nicht zu entnehmen ist, inwiefern die vorinstanzliche Strafzumessung Recht verletzen soll. In diesem Punkt ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. 
 
4.  
 
4.1. Die Oberstaatsanwaltschaft rügt, die Vorinstanz verletze Verfassungs- und Bundesrecht, indem sie keine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen anordne. Konkret bringt sie vor, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest, indem sie vom forensisch-psychiatrischen Gutachten abweiche und entgegen der gutachterlichen Empfehlung keine stationäre Massnahme anordne. Ferner könne dem Urteil der Vorinstanz nicht entnommen werden, weshalb diese die Anordnung einer stationären Massnahme als unverhältnismässig ansehe, womit sie (die Vorinstanz) ihre Begründungspflicht und damit den Anspruch der Oberstaatsanwaltschaft auf rechtliches Gehör verletze. Letztere macht weiter geltend, die Vorinstanz verletze Art. 59 StGB bzw. verfalle eventualiter in Willkür, indem sie bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen nicht alle relevanten Umstände berücksichtige, sondern sich ausschliesslich auf die fehlende Massnahmewilligkeit des Beschwerdeführers berufe.  
 
4.2. Die Vorinstanz hält zunächst fest, dass sich das forensisch-psychiatrische (Akten-) Gutachten vom 10. März 2020 sowohl formell korrekt wie auch inhaltlich durchwegs als nachvollziehbar, schlüssig und überzeugend erweist, und stellt darauf ab. Sie führt weiter aus, beim Beschwerdeführer sei gestützt auf die vorliegenden gutachterlichen Diagnosen (dissoziale Persönlichkeitsstörung mit Psychopathie [ICD-10: F60.2], narzisstische Persönlichkeitsstörung [ICD-10: F60.8], schädlicher Gebrauch von Kokain [ICD-10: F14.1]), deren Ausmass zudem als "sehr deutlich" erscheine, ohne Weiteres von einer "schweren psychischen Störung" gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB auszugehen. Der Gutachter habe im Weiteren auch überzeugend dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer gezeigte Deliktsdynamik auf dem Boden ebendieser deutlich ausgeprägten psychischen Störung stehe, welche zudem seine Legalprognose massiv belaste, was den Beschwerdeführer im Grundsatz als stark massnahmebedürftig erscheinen lasse. Skeptischer habe sich der Gutachter zur Massnahmefähigkeit des Beschwerdeführers geäussert, welcher bereits die Mitwirkung an der Begutachtung verweigert habe, deren Resultate bzw. das Vorliegen einer psychischen Störung überhaupt bestreite und sich auch nicht gewillt zeige, an einer Therapie teilzunehmen. Dabei habe der Gutachter eine Therapierbarkeit des Beschwerdeführers nicht grundsätzlich verneint, habe jedoch festgehalten, dass dissoziale und narzisstische Persönlichkeitsstörungen generell schwieriger zu beeinflussen seien und zudem die beim Beschwerdeführer vorhandene Psychopathie die Behandelbarkeit der Persönlichkeitsstörungen zusätzlich einschränke. Verbesserungen seien nur längerfristig, mit grossem Aufwand und bei gutem Verlauf erzielbar. Eine gegen den Willen des Beschwerdeführers angeordnete Massnahme wäre nur im Falle einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB "allenfalls" aussichtsreich, weshalb eine solche zu empfehlen sei. Die Erfolgsaussichten seien jedoch auch bei dieser günstigsten Variante limitiert. Nur im Falle einer (bis dato nicht vorhandenen) Massnahmewilligkeit des Beschwerdeführers könne auch eine intensive strafvollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB "bedingt" empfohlen werden, jedoch mit deutlich geringeren Erfolgsaussichten als bei einer stationären Massnahme. Die Vorinstanz erwägt, angesichts dieser klaren gutachterlichen Empfehlungen falle somit vorliegend lediglich die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB überhaupt in Betracht. Es bleibe somit zu prüfen, ob sich die Anordnung dieser Massnahme im vorliegenden Fall als verhältnismässig erweise. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass von einer stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen kein Erfolg zu erwarten sei, und sieht von deren Anordnung ab (Urteil S. 69 ff.).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (lit. c). Eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen ist nach Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b).  
Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 6.2.2; 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 1.2.4; je mit Hinweisen). Die Dauer der (stationären) Massnahme hängt von deren Auswirkungen auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden kann, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 147 IV 209 E. 2.4.3; 145 IV 65 E. 2.3.3; 143 IV 445 E. 2.2; Urteile 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 6.2.2; 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 1.2.4; je mit Hinweisen). 
Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat (vgl. Urteile 6B_1088/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.2; 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.2; 6B_1223/2019 vom 27. März 2020 E. 7.2.2; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 176; je mit Hinweisen; siehe auch HEER/HABERMEYER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 78 ff. zu Art. 59 StGB). 
 
4.3.2. Der Entscheid über die adäquate Massnahme stellt eine Rechtsfrage dar. Bei der Beurteilung der für diese Rechtsfrage massgebenden Sachumstände wie der Legalprognose und der Frage des therapeutischen Nutzens einer Massnahme handelt es sich hingegen um Tatfragen, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüft (Urteile 6B_1068/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.3.3; 6B_1093/2021 vom 17. März 2022 E. 2.4; 6B_296/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen; zum Willkürbegriff: BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; E. 2.3.3 hiervor). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).  
 
4.3.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich dabei auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; je mit Hinweisen).  
 
 
4.3.4. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind, oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde (BGE 135 II 145 E. 8.2; 119 IV 284 E. 5b; je mit Hinweisen). Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; zum Ganzen: Urteile 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.4; 6B_218/2022 vom 6. Februar 2023 E. 1.3.5; 6B_1011/2022 vom 25. Januar 2023 E. 1.5.2; je mit Hinweisen).  
 
4.4.  
 
4.4.1. Die Oberstaatsanwaltschaft bringt zutreffend vor, dass das vorinstanzliche Urteil im Massnahmepunkt nicht hinreichend begründet ist. Gemäss ihrer Urteilsbegründung geht die Vorinstanz gestützt auf das forensisch-psychiatrische (Akten-) Gutachten davon aus, dass der Beschwerdeführer an einer deliktsrelevanten schweren psychischen Störung leidet, von ihm in unbehandeltem Zustand eine Gefahr für weitere Delikte ausgeht und er stark behandlungsbedürftig ist. Wie es sich damit verhält, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass der Begründung der Vorinstanz nicht zu entnehmen ist, welche weiteren Delikte vom Beschwerdeführer mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind bzw. wie die Rückfallgefahr einzustufen ist.  
 
4.4.2. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Behandlungswilligkeit des Beschwerdeführers und damit im Ergebnis die Geeignetheit und die Verhältnismässigkeit der stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen verneint. Konkret führt sie aus: "[Bezüglich der Verhältnismässigkeit einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB] ist zu beachten, dass die Anordnung einer solchen längerfristig angelegten freiheitsentziehenden Massnahme, welche zudem notwendigerweise mit therapeutischen Interventionen auch gegen den Willen des Beschuldigten verbunden ist, grundsätzlich einen gravierenden Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten darstellt. Ander[er]seits machte sich der Beschuldigte vorliegend einer Vielzahl - teilweise schwerwiegender - Anlassdelikte schuldig, wofür er mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren zu bestrafen ist. Wie bereits ausgeführt[,] erscheint der Beschuldigte aufgrund seiner deliktsrelevanten schweren psychischen Störung und der damit verbundenen Rückfallgefahr zudem als stark massnahmebedürftig. Der Beschuldigte befindet sich mittlerweile seit rund 6 Jahren in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug und lehnt nach wie vor jegliche Therapie bzw. Behandlung ab. Obschon die Massnahmefähigkeit grundsätzlich nicht zum Voraus verneint werden kann, ist vorliegend aufgrund der manifestierten fehlenden Massnahmewilligkeit davon auszugehen, dass von einer stationären Massnahme kein Erfolg zu erwarten ist." (Urteil S. 72 f.).  
Diese Ausführungen deuten darauf hin, dass die Vorinstanz einer stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 59 StGB einzig aufgrund der manifestierten fehlenden Massnahmewilligkeit des Beschwerdeführers den Erfolg abspricht. Diese Einschätzung lässt die Vorinstanz jedoch weitestgehend unbegründet. Wie die Oberstaatsanwaltschaft zutreffend vorbringt, setzt sich die Vorinstanz insbesondere nicht mit der von ihr ebenfalls dargelegten Einschätzung des Sachverständigen zu der Therapierbarkeit des Beschwerdeführers und den Erfolgsaussichten einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB auseinander (vgl. Urteil S. 71 f.; E. 4.2 hiervor). Zwar kann die Vorinstanz das Gutachten grundsätzlich frei würdigen und ist nicht an die gutachterliche Einschätzung gebunden, jedoch müsste sie darauf eingehen und darlegen, weshalb sie hinsichtlich der Frage der Erfolgsaussichten der stationären Massnahme davon abweicht (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Unklar ist sodann, ob die Vorinstanz berücksichtigt, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. So spricht nicht gegen die Anordnung einer Behandlung, dass die Motivation hierfür beim Betroffenen nicht von Anfang an klar vorhanden ist. Es genügt, wenn jener wenigstens motivierbar ist. Die Vorinstanz scheint zu übersehen, dass von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach der Rechtsprechung nicht bereits deshalb abzusehen ist, weil der Betroffene diese kategorisch ablehnt. Ob eine und gegebenenfalls welche Massnahme anzuordnen ist, entscheidet sich nach objektiven Gesichtspunkten. Auf die subjektive Meinung der betroffenen Person kommt es grundsätzlich ebenso wenig an wie auf deren persönliche Empfindung. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (vgl. Urteile 6B_1247/2022 vom 19. Januar 2023 E. 3.4; 6B_755/2021 vom 1. Juni 2022 E. 1.3; 6B_1221/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.5.2; 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Wie es sich mit der Motivierbarkeit des Beschwerdeführers verhält, ist den vorinstanzlichen Ausführungen nicht zu entnehmen. Jedoch drängen sich Überlegungen zur Motivierbarkeit des Beschwerdeführers angesichts der vorliegenden Ausgangslage geradezu auf. So gehört mangelnde Einsicht und Kooperation bei Personen mit einer dissozialen Persönlichkeitsstörung häufig zum typischen Krankheitsbild (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 80a f. zu Art. 59 StGB). Die Vorinstanz müsste sich folglich dazu äussern, ob sie die Erarbeitung von Einsicht und Therapiewilligkeit im Rahmen einer stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen als möglich erachtet. 
Indem die Vorinstanz einzig festhält, da der Beschwerdeführer bisher jegliche Therapie bzw. Behandlung abgelehnt habe, sei von einer stationären therapeutischen Massnahme kein Erfolg zu erwarten, und auf deren Anordnung verzichtet, ohne ihren Schluss ausführlicher zu begründen sowie sich mit der gutachterlichen Einschätzung auseinanderzusetzen und sich zu der Motivierbarkeit des Beschwerdeführers zu äussern, kommt sie ihrer Begründungspflicht i.S.v. Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG sowie Art. 29 Abs. 2 BV nicht nach. Weder den Parteien noch dem Bundesgericht ist es angesichts dieser rudimentären tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz möglich, ihr Urteil auf dessen Rechtmässigkeit zu prüfen. 
 
4.4.3. Auch zu der Frage der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne (Zweck-Mittel-Verhältnis) äussert sich die Vorinstanz - entgegen der ersten Instanz - nicht oder zumindest nicht abschliessend, weshalb es sich erübrigt, auf die entsprechenden Eventualausführungen der Oberstaatsanwaltschaft einzugehen.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerde 6B_387/2023 der Oberstaatsanwaltschaft ist gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils ist in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zur Verbesserung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird die Verhältnismässigkeit einer stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen unter Angabe der relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten neu begründen müssen.  
Die Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt prozessualiter mangels hinreichender Begründung des vorinstanzlichen Urteils im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 BGG. Die Sache wird damit nicht präjudiziert, sodass auf eine Einladung zur Vernehmlassung verzichtet werden kann (vgl. Urteil 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 2.2 mit Hinweis). 
Die Beschwerde 6B_421/2023 des Beschwerdeführers ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
5.2. Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen, da seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist und seine Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es sind keine Gerichtskosten zu erheben und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen. Im Zusammenhang mit der Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft sind weder Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG) noch Entschädigungen auszurichten (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_387/2023 und 6B_421/2023 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerde im Verfahren 6B_387/2023 wird gutgeheissen, Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2022 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen. 
 
3.  
Die Beschwerde im Verfahren 6B_421/2023 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
4.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
5.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
6.  
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roger Vago, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet. 
 
7.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Juni 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres