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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_129/2024  
 
 
Urteil vom 22. April 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einfache Verkehrsregelverletzung (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 10. Januar 2024 
(SK 23 259). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte A.A.________ am 10. Januar 2024 zweitinstanzlich wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 17 km/h zu einer Busse von Fr. 400.--. Es auferlegte ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'400.-- und die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.--. 
 
B.  
A.A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung freizusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
1.3. Bildeten wie hier ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).  
Das Bundesgericht prüft grundsätzlich frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Die Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint oder bejaht, muss sich auch mit den Erwägungen der Erstinstanz auseinandersetzen (vgl. BGE 125 I 492 E. 1a/cc; Urteile 6B_410/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 1.3; 6B_107/2019 vom 12. August 2019 E. 1.2; 6B_1173/2018 vom 12. Juli 2019 E. 1.2; 6B_399/2019 vom 3. Juni 2019 E. 1.1; 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.3; je mit Hinweisen). 
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben die willkürfreien Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid unter Berücksichtigung von Art. 80 Abs. 1, Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG vor den möglicherweise ebenfalls noch willkürfreien Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts Vorrang (ausführlich zur Kognition des Bundesgerichts im Zusammenhang mit Art. 398 Abs. 4 StPO Urteile 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.2 f. und E. 2; 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 6.2). Dies entspricht auch der ratio legis von Art. 398 Abs. 4 StPO, welcher die Rechtsmittelmöglichkeiten in Fällen leichter Kriminalität aus Gründen der Prozessökonomie einschränkt. Die Stellung der Gerichte in der Gerichtshierarchie und der Grundsatz, wonach das zweitinstanzliche Urteil vor dem erstinstanzlichen Vorrang hat, soll nicht durchbrochen werden (Urteile 6B_410/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 1.3; 6B_107/2019 vom 12. August 2019 E. 1.2; 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.2; 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 6.2). Die vorliegende Konstellation führt im Ergebnis zur bundesgerichtlichen Prüfung, ob die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt hat (Urteile 6B_410/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 1.3; 6B_107/2019 vom 12. August 2019 E. 1.2; 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.3). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit. 
 
2.1. Es ist unbestritten, dass am 4. Juni 2022 um 16:55 Uhr innerorts auf der Kanderstegstrasse in Kandergrund die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 17 km/h überschritten wurde, und zwar mit einem Maserati, der auf die B.A.________ AG eingetragen ist. Der Beschwerdeführer ist deren Geschäftsführer. Er bestreitet, den Maserati zu jenem Zeitpunkt gelenkt zu haben.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, seine Täterschaft könne mit den Radarfotos nicht bewiesen werden. Er habe entlastende Behauptungen vorgebracht, indem er andere mögliche Lenker genannt habe. Deshalb hätte sein übriges Schweigen nicht als Indiz für seine Täterschaft gewertet werden dürfen. Im Ergebnis würden keine Indizien für seine Täterschaft sprechen.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E. 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, potenziell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1 mit Hinweisen). Unzulässig wäre es ferner, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Demgegenüber ist es nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, oder wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je mit weiteren Hinweisen). Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (Urteile 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen).  
 
2.3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergeben sich für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung sowie ihrer Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten (BGE 146 IV 88 E. 1.6.3; 145 IV 50 E. 3.6; 144 I 242 E. 1.2; Urteile 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.4 und 6B_571/2009 vom 28. Dezember 2009 E. 3.2). Die Haltereigenschaft kann bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Lenker begangen wurde, ein Indiz für die Täterschaft sein (Urteile 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B_791/2011 vom 4. Juni 2012 E. 1.4.1; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; mit Hinweisen). Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selbst gelenkt, wenn er die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt (Urteile 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B_914/2015 vom 30. Juni 2016 E. 1.2; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; je mit Hinweisen). Nichts anderes kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind (Urteile 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B_748/2009 vom 2. November 2009 E. 2.2 e contrario; 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 4 e contrario). Nur weil die beschuldigte Person sich auf das Aussageverweigerungsrecht beruft oder die Möglichkeit ins Spiel bringt, nicht gefahren zu sein, wird das Gericht nicht daran gehindert, ihre Täterschaft anzunehmen (Urteile 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.3; 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 E. 2.3.2; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; je mit Hinweisen).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, sie habe nur zu prüfen, ob die Erstinstanz willkürlich angenommen habe, dass der Beschwerdeführer den Maserati gelenkt habe, als die angeklagte Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO).  
 
2.4.2. Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer und Inhaber der nach ihm benannten B.A.________ AG, auf die der Maserati eingetragen ist. Gemäss Vorinstanz sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Gesellschaft durch eine andere Person beherrscht wird. Der Beschwerdeführer verfüge über deren Aktiva und über deren Geschäftsfahrzeuge. Demnach gelte er als materieller Halter des Maserati, weshalb grundsätzlich das Halterindiz auf ihm laste.  
 
2.4.3. Die Vorinstanz pflichtet dem Beschwerdeführer insofern bei, als sich seine Täterschaft nur gestützt auf die Radarfotos nicht mit Sicherheit beweisen lasse, weil das Gesicht des Lenkers nicht eindeutig erkennbar sei. Allerdings lasse ein Radarfoto erkennen, dass der Maserati mit grösster Wahrscheinlichkeit von einem Mann gelenkt worden sei. Zudem geht die Vorinstanz unter Würdigung der Radarfotos und der Vergleichsbilder davon aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers auf dem Beifahrersitz sass. Damit könne die Ehefrau als Lenkerin ausgeschlossen werden. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei am Samstag, 4. Juni 2022, um 16:55 Uhr in Kandergrund erfolgt. Damit sei eine Geschäftsfahrt eines Angestellten der B.A.________ AG mit Sitz in Biel unwahrscheinlich. Vielmehr sei aufgrund der konkreten Umstände von einem Wochenendausflug des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau auszugehen. Die Vorinstanz hält es für unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer den Maserati mit einen Zeitwert von mindestens Fr. 68'000.-- seinen Angestellten oder anderen Familienmitgliedern als seiner Ehefrau beliebig für Wochenendausflüge zur Verfügung stellt. Daraus schliesst sie, dass neben dem Halterindiz diverse Hinweise für die Täterschaft des Beschwerdeführers sprechen. Die Vorinstanz nimmt angesichts dieser Umstände zutreffend an, dass eine Erklärung zu erwarten gewesen wäre, wer zum Tatzeitpunkt gefahren sein solle.  
 
2.4.4. Der Beschwerdeführer machte im Berufungsverfahren eine Verletzung seines Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechts geltend und rief die Grundsätze "in dubio pro reo" und "nemo tenetur se ipsum accusare" an. Dazu erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, "alle" würden den Maserati benutzen; damit seien auch seine Familienmitglieder gemeint. Weiter habe er zu Protokoll gegeben, er wisse nicht, wer gefahren sei. Die Vorinstanz hält fest, damit habe der Beschwerdeführer von sich aus seine Familienmitglieder und sechs Angestellte pauschal als mögliche Täter genannt. Anschliessend habe er es trotz Halterindiz und belastenden Beweiselementen unterlassen, seine entlastenden Behauptungen zu substanziieren. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, darf dieses partielle Schweigen in die Beweiswürdigung einbezogen werden, ohne dass dadurch Art. 113 StPO verletzt würde (vgl. Urteil 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.2).  
 
2.4.5. Die Vorinstanz ergänzt, mit Blick auf das Zeugnisverweigerungsrecht des Beschwerdeführers, dass seine Ehefrau aufgrund des Radarfotos als Lenkerin ausgeschlossen werden könne. Der Beschwerdeführer habe bloss pauschal behauptet, der Maserati sei ein Geschäftsfahrzeug, das "verschiedene Personen, vor allem Familienmitglieder" fahren würden. Gemäss Vorinstanz ist den Akten kein konkreter Hinweis zu entnehmen, dass neben der Ehefrau ein weiteres Familienmitglied zum Tatzeitpunkt gefahren sein könnte. Mithin habe der Beschwerdeführer nicht überzeugend dargelegt, dass es sich beim Lenker um eine Person nach Art. 168 StPO handle. Wenn der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren auf seine erwachsenen Kinder verweist, dann verstösst er gegen das Novenverbot (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO), denn er legt nicht hinreichend dar, dass er dies bereits im kantonalen Verfahren rechtsgenüglich vorgebracht hätte.  
 
2.4.6. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist der Sachverhalt gemäss Urteil 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 durchaus vergleichbar mit dem vorliegenden Fall. Denn auch dort vermochte der Beschwerdeführer nicht überzeugend vorzubringen, dass es sich beim Lenker um einen Angehörigen im Sinne von Art. 168 StPO handelt. Stattdessen gab er pauschal an, seine Familie und Freunde hätten alle die Möglichkeit gehabt, sein Fahrzeug zu benutzen (vgl. dort E. 2.4.4). Im vorliegenden Fall durfte die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss gelangen, dass sich der vom Beschwerdeführer konkret genannte mögliche Täterkreis auf seine sechs Angestellten beschränkt. Der Beschwerdeführer brachte im Berufungsverfahren pauschal vor, er pflege zu seinen Angestellten ein gutes Verhältnis, weshalb eine Erklärung zu ihnen als mögliche Lenker unzumutbar sei. Dem hält die Vorinstanz überzeugend entgegen, dass sehr gute, vertraute oder freundschaftliche Beziehungen kein Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 168 f. StPO begründen.  
 
2.4.7. Die Vorinstanz schützt die erstinstanzliche Erwägungen, wonach als Schutzbehauptung erscheint, wenn der Beschwerdeführer pauschal vorträgt, der Maserati sei ein Geschäftsfahrzeug, auf das "alle" Zugriff hätten. Weiter wies die Vorinstanz mit der Erstinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung seinen anfänglichen Aussagen widersprochen habe mit der Aussage, der Maserati werde vor allem von Familienmitgliedern gefahren. Die Vorinstanzen halten auch für unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer nicht habe ausfindig machen können, welcher seiner sechs Angestellten den Maserati gelenkt habe. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend erwägt, konnte unter den gegebenen Umständen, namentlich angesichts des Radarfotos, vom Beschwerdeführer erwartet werden, Angaben dazu zu machen, wer ausser ihm konkret als Täter in Frage kommt, was er weiterhin nicht tut (vgl. etwa Urteil 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.3).  
 
2.4.8. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass die Erstinstanz von einer schlichten Schutzbehauptung ausgehen durfte, als der Beschwerdeführer zu seiner Entlastung vorbrachte, auch Familienmitglieder und Angestellte hätten Zugang zum Maserati. Darin liegt keine Verletzung der Grundsätze "in dubio pro reo" und "nemo tenetur se ipsum accusare". Denn diese Maximen hinderten die Vorinstanzen aufgrund der konkreten Fallumstände nicht daran, die Vorbringen des Beschwerdeführers als schlichte Schutzbehauptung zu würdigen. Darin liegt keine Umkehr der Beweislast und keine Verletzung der Unschuldsvermutung. In dem Masse, wie die beschuldigte Person auf Mitwirkung verzichtet, begibt sie sich der Möglichkeit, auf das Verfahren einzuwirken und ihre Interessen aktiv wahrzunehmen. Dies kann aber die Behörden nicht hindern, ihre gesetzliche Aufgabe wahrzunehmen. Zu prüfen ist in solchen Fällen nur noch, ob die Behörden wirksame Verteidigungsmöglichkeiten gewährt und das Beweismaterial gesetzmässig verwendet haben (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_843/2018 vom 8. Januar 2019 E. 1.4 mit Hinweisen). Dass dies nicht geschehen wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich.  
 
2.5. Nach dem Gesagten ist der Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung nicht zu beanstanden.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. April 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt