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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6F_7/2024  
 
 
Urteil vom 25. April 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lucius Richard Blattner, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 8. März 2019 (6B_14/2018 [Urteil SB110749-O/U/cs]). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Nach der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Februar 2009 bezog A.________ in der Folge eines Verkehrsunfalls am 14. November 1991 vom 1. September 1996 bis 31. Mai 1999 ein halbe und vom 1. Juni 1999 bis 29. Februar 2008 eine ganze IV-Rente.  
A.________ wurde vorgeworfen, er habe ab September 2004 zu Unrecht eine IV-Rente der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) sowie eine Komplementärrente der Basler Versicherungen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) bezogen. Konkret habe er es unterlassen, die Versicherer über seine Arbeitstätigkeit als faktisch vollamtlicher Geschäftsführer der in U._______ domizilierten B._______ GmbH zu orientieren. Überdies habe er in einem Fragebogen gegenüber der SVA sowie in einem protokollierten Gespräch mit den Basler Versicherungen wahrheitswidrige Angaben gemacht. Diese liess ihn nach einem telefonischen Hinweis sowie nach internen Vorabklärungen ab April 2007 observieren. Die Beobachtungen mündeten in zwei Observationsberichten vom 29. September 2007 und 17. Dezember 2007. 
 
A.b. Nach der Verurteilung durch das Bezirksgericht Dietikon am 10. Februar 2009 wegen mehrfachen Betrugs und versuchten Betrugs sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ am 24. März 2011 frei. Das Bundesgericht hiess die von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhobene Beschwerde in Strafsachen am 24. November 2011 gut, hob das obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache gestützt auf Art. 112 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 BGG an das Obergericht zur Abklärung des Sachverhalts zurück (Verfahren 6B_304/2011).  
 
A.c. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rückweisung ersuchte das Obergericht die SVA, eine Rentenrevision mitzuteilen oder diese vorzunehmen, und sistierte das Verfahren. Nach Einholung eines polydisziplinären MEDAS-Gutachtens vom 17. November 2014 hob die SVA am 4. August 2015 die Ausrichtung einer IV-Rente rückwirkend per 1. November 2003 auf. Die von A.________ erhobenen Beschwerden wiesen das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 31. Mai 2016 und das Bundesgericht mit Urteil 9C_599/2016 vom 29. März 2017 ab.  
 
A.d. Die SVA verpflichtete A.________ mit Verfügung vom 28. April 2017, ihr für vom 1. November 2003 bis zum 31. Mai 2008 zu Unrecht bezogene Renten den Betrag von Fr. 113'625.-- zurückzuerstatten. Die Beschwerden betreffend die Rückerstattung wiesen das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 29. Mai 2019 und das Bundesgericht mit Urteil 9C_484/2019 vom 25. September 2019 ab.  
 
A.e. Das Obergericht des Kantons Zürich nahm das Strafverfahren am 9. Mai 2017 wieder auf und erkannte A.________ am 24. Oktober 2017 des mehrfachen Betrugs und des versuchten Betrugs schuldig. Es bestrafte ihn mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 87 Tage durch Haft erstanden waren) und schob den Vollzug mit einer Probezeit von drei Jahren auf.  
 
A.f. Das Bundesgericht wies die Beschwerde in Strafsachen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A.________ mit Urteil vom 8. März 2019 ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte ihm die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- (Verfahren 6B_14/2018).  
 
B.  
Gegen die Urteile des Bundesgerichts vom 29. März 2017, 8. März 2019 und 25. September 2019 gelangte A.________ mit Individualbeschwerden an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR; Requêtes n° 71522/17, 47646/19, 61114/19). Dieser vereinigte die Verfahren und stellte mit Urteil vom 12. Dezember 2023 eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest, da zum fraglichen Zeitpunkt im Schweizer Recht keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die geheime Überwachung von A.________ durch von der Versicherungsgesellschaft beauftragte Privatdetektive bestand (§§ 8 ff.; Dispositiv-Ziffer 3). Betreffend die von A.________ ebenfalls gerügte Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK wies der EGMR die Beschwerde zurück (§§ 21 ff.; Dispositiv-Ziffer 2). Er verurteilte die Schweizerische Eidgenossenschaft dazu, A.________ innert drei Monaten (netto nach Steuern) eine Genugtuung von EUR 8'000.-- und EUR 10'700.-- für Kosten und Auslagen zu bezahlen (§§ 39 ff.; Dispositiv-Ziffer 4). Im Übrigen wies er die Entschädigungsforderungen - sinngemäss - ab (§§ 39 ff.). 
 
C.  
Mit Eingabe vom 11. März 2024 ersucht A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_14/2018 vom 8. März 2019. Er beantragt, dieses sowie das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2017 seien aufzuheben, er sei von den Vorwürfen des mehrfachen Betrugs und des versuchten Betrugs freizusprechen, sämtliche bisher angefallenen Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei für die zu Unrecht erlittene Haft von 87 Tagen eine Genugtuung von mindestens Fr. 17'400.-- zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
D.  
Die von A.________ betreffend die Urteile des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 und 9C_484/2019 vom 25. September 2019 eingereichten Revisionsgesuche wies die III. öffentlich-rechtliche Abteilung am 20. März 2024 ab, soweit sie darauf eintrat (Verfahren 9F_4/2024 und 9F_5/2024). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Frage, ob das Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2018 vom 8. März 2019 zu revidieren ist. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 122 BGG.  
 
1.2. Das Revisionsverfahren vor Bundesgericht verläuft in mehreren Schritten. Zunächst prüft das Bundesgericht die Zulässigkeit des Revisionsgesuchs. Für Fragen, die nicht in Kapitel 7 des Bundesgerichtsgesetzes betreffend die Revision behandelt werden, sind die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar. Erachtet das Bundesgericht das Revisionsgesuch als zulässig, tritt es auf das Verfahren ein und prüft, ob die Begründung des Gesuchs zutrifft. Wenn dies der Fall ist, fällt das Bundesgericht, normalerweise in einem einzigen Urteil, nacheinander zwei verschiedene Entscheide. Im ersten hebt es das Urteil auf, das Gegenstand des Revisionsgesuchs ist, und im zweiten befindet es über die Beschwerde, mit der es sich zuvor befasst hatte (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG). Sind die Voraussetzungen von Art. 122 BGG erfüllt, ist das vorherige Verfahren wieder aufzunehmen. Die Wiederaufnahme wirkt in dem Sinne ex tunc, als das Bundesgericht und die Verfahrensbeteiligten in jenen Zustand versetzt werden, in welchem sie sich vor der damaligen Urteilsfällung befunden hatten (BGE 147 I 494 E. 1.2; 144 I 214 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
1.3. Das für nicht anfechtbar erklärte und damit endgültige Urteil des EGMR datiert vom 12. Dezember 2023 (vgl. Art. 28 Ziff. 2 EMRK). Der Gesuchsteller hat sein Revisionsgesuch mit Eingabe vom 11. März 2024 rechtzeitig innert der Frist von 90 Tagen gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. c BGG eingereicht. Er ist als Partei im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren 6B_14/2018 zum Revisionsgesuch berechtigt. Er hat daran als zu einer bedingten Freiheitsstrafe Verurteilter ein aktuelles schutzwürdiges Interesse.  
Auf das form- und fristgerecht erhobene Revisionsgesuch ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Der Gesuchsteller bringt vor, seine Verurteilung basiere einzig auf den Resultaten (Observationsberichte, Aussagen der Observanten, MEDAS-Gutachten) aus der rechtswidrigen Observation. Da diese Beweismittel in Verletzung der EMRK erhoben worden seien, mithin unverwertbar seien, müsse die Verurteilung aufgehoben und er freigesprochen werden.  
 
2.2. Gemäss Art. 122 lit. a BGG ist zunächst erforderlich, dass der EGMR in einem endgültigen Urteil die Verletzung der EMRK oder eines ihrer Protokolle festgestellt hat.  
Eine Revision wegen Verletzung der EMRK setzt nach Art. 122 lit. b BGG weiter voraus, dass eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen. Nach der Rechtsprechung besteht für die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils kein Anlass mehr, wenn der EGMR eine die Folgen der Konventionsverletzung ausgleichende Entschädigung gesprochen hat. Möglich bleibt die Revision nur insoweit, als sie geeignet und erforderlich ist, um über die finanzielle Abgeltung hinaus fortbestehende, konkrete nachteilige Auswirkungen der Konventionsverletzung im Rahmen des ursprünglichen Verfahrens zu beseitigen (BGE 147 I 494 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil 7B_800/2023 vom 18. Dezember 2023 E. 2.4.2, zur Publikation vorgesehen). Stehen materielle Interessen zur Diskussion, bezüglich welcher die Konventionsverletzung zwar mit einer Entschädigung grundsätzlich vollständig gutgemacht werden könnte, hat der EGMR aber eine Entschädigung abgelehnt, weil ein Schaden fehlt, oder hat er sich mangels eines entsprechenden Begehrens über das Vorliegen eines Schadens nicht ausgesprochen, so kommt die Revision durch das Bundesgericht nicht mehr in Frage (BGE 147 I 494 E. 2.2 mit Hinweisen). 
 
Schliesslich kann die Revision wegen Verletzung der EMRK bloss verlangt werden, wenn die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen (Art. 122 lit. c BGG). Die Revision ist "notwendig", wenn das Verfahren vor dem Bundesgericht ohne Konventionsverletzung einen anderen Verlauf genommen hätte oder hätte nehmen können. Die Wendung "notwendig" bedeutet aber auch, dass es Sache der Vertragsstaaten ist, den am besten geeigneten Weg zu finden, um einen der EMRK entsprechenden Zustand wiederherzustellen und einen wirksamen Schutz der in der EMRK verankerten Garantien zu gewährleisten. Dabei sind die Interessen, die sich an den Bestand eines Urteils knüpfen, die Art der festgestellten Konventionsverletzung und die Natur der Revision als ausserordentliches Rechtsmittel mitzuberücksichtigen. Die Notwendigkeit einer Revision muss von der gesuchstellenden Person glaubhaft gemacht werden. Ob und inwieweit eine Revision begründet ist, ist Gegenstand des allfällig wieder aufzunehmenden Verfahrens (BGE 147 I 494 E. 2.3 mit Hinweisen). 
Die drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 147 I 494 E. 2 mit Hinweisen; Urteil 7B_800/2023 vom 18. Dezember 2023 E. 2.4.1, zur Publikation vorgesehen). 
 
2.3.  
 
2.3.1. In Dispositiv-Ziffer 3 seines Urteils hat der EGMR eine Verletzung von Art. 8 EMRK festgestellt. Dieses Urteil ist endgültig geworden (vgl. E. 1.3). Die Voraussetzung von Art. 122 lit. a BGG ist damit hinsichtlich des Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privatlebens erfüllt (vgl. Urteil 9F_4/2024 vom 20. März 2024 E. 3.1 mit Hinweis). Hingegen fehlt es vorliegend an den beiden anderen Voraussetzungen für die Revision:  
 
2.3.2. Der EGMR hat festgestellt, dass die Überwachung des Gesuchstellers mangels einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage Art. 8 EMRK verletzt, und ihm EUR 8'000.-- als Genugtuung sowie EUR 10'700.-- für Kosten und Auslagen zugesprochen. Die darüber hinausgehenden Forderungen des Gesuchstellers, insbesondere den Antrag auf Schadenersatz von Fr. 11'556'200.--, hat er (teilweise sinngemäss) zurückgewiesen. Der EGMR entschied nicht, dass die Verurteilung des Gesuchstellers wegen mehrfachen Betrugs und versuchten Betrugs die EMRK verletzt, sondern erachtete einzig dessen Überwachung als konventionswidrig. Davon ist die Frage zu unterscheiden, ob das Material, das im Rahmen der widerrechtlichen Observation gesammelt wurde, im Strafverfahren beweismässig verwertbar ist. Diese Frage ist nach der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts allein nach schweizerischem Recht zu beantworten. Der EGMR prüft nur, aber immerhin, ob das Verfahren insgesamt fair im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK war (vgl. BGE 143 IV 387 E. 4.3; 143 I 377 E. 5; je mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Vukota-Bojic gegen Schweiz vom 18. Oktober 2016 [Nr. 61838/10], §§ 91, 93 f. und 96). Vorliegend gelangte der EGMR zum Schluss, dass die Verwendung der im Rahmen der Observation gewonnenen Beweismittel nicht gegen die in Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantierten Anforderungen an die Fairness verstösst (Urteil des EGMR Kazimir gegen Schweiz, a.a.O., §§ 30 ff.), womit eine Revision des hier interessierenden Urteils des Bundesgerichts wegen Verletzung von Art. 6 EMRK von vornherein ausscheidet (vgl. Art. 122 lit. a BGG; Urteil 9F_4/2024 vom 20. März 2024 E. 3.1).  
 
2.3.3. Es ist also nach dem schweizerischen Recht zu prüfen, ob aus der festgestellten EMRK-Widrigkeit ein Beweisverwertungsverbot folgt. Das Bundesgericht hielt im zu revidierenden Urteil zwar zu Unrecht fest, dass Art. 8 EMRK nicht verletzt sei. Jedoch führte es mit Hinweis auf seine publizierte Rechtsprechung ebenso aus, dass private Observationen im Gesetz nicht vorgesehen seien und Bundesrecht verletzen könnten, was im Strafprozess zu berücksichtigen sei. Daraus folge aber nicht, dass rechtswidrig (d.h. ohne ausreichende gesetzliche Grundlage) erhobene Beweismittel automatisch strafprozessual unverwertbar wären. Ergebnisse von Observationen seien keine verbotenen Beweismittel im Sinne von Art. 140 StPO. Die Rechtsprechung sehe indessen vor, dass die anhand einer widerrechtlichen Observation gesammelten Materialien gestützt auf eine sorgfältige Interessenabwägung verwertbar sein können. Zu prüfen sei insoweit, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Verwertbarkeit des Observationsmaterials aufgrund ihrer Interessenabwägung zu Recht als gegeben erachtet habe. Dabei sei erneut anzumerken, dass die Vorinstanz sich auf zwei rechtskräftige Bundesgerichtsurteile, nämlich den Rückweisungsentscheid und das Urteil der [damaligen] II. sozialrechtlichen Abteilung, habe stützen können. Die Vorinstanz prüfe denn auch die Frage, ob die neuen, im sozialrechtlichen Verfahren gewonnenen Beweismittel, namentlich das MEDAS-Gutachten, im Strafverfahren verwertet werden dürften. Sie bejahe diese Frage mit ausführlicher Begründung und messe dem Gutachten uneingeschränkte Beweiskraft zu. Sie qualifiziere es auch in materieller Hinsicht als tauglich, sodass darauf wie auf ein (straf-) gerichtlich eingeholtes Gutachten abgestellt werden könne. Die Vorinstanz halte mit Recht fest, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar seien, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spreche. Die Vorinstanz nehme an, die Strafverfolgungsbehörden hätten gestützt auf eine Strafanzeige der Basler Versicherungen eine Überwachung in die Wege leiten können. Sozialversicherungsbetrug über mehrere Jahre hinweg erfülle zweifellos das Kriterium der schweren Straftat. Das sei, so das Bundesgericht, im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO und auch unter dem Gesichtspunkt einer Fernwirkung zutreffend (Urteil 6B_14/2018 vom 8. März 2019 E. 2.6.4 mit Hinweisen).  
 
2.3.4. Daraus ergibt sich, dass sich das Bundesgericht im zu revidierenden Urteil bereits mit der Frage, ob aus der nunmehr festgestellten EMRK-Widrigkeit nach schweizerischem Recht ein Beweisverwertungsverbot folgt, befasst und sie gestützt auf die publizierte Rechtsprechung und mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen verneint hat. An der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die anhand einer widerrechtlichen Observation von Privaten gesammelten Materialien gestützt auf eine sorgfältige Interessenabwägung verwertbar sein können, hat sich seither nichts geändert (vgl. BGE 143 IV 387 E. 4.2 ff.; 143 I 377 E. 5; Urteile 6B_1242/2020 vom 24. Oktober 2022 E. 3.3.1; 6B_1249/2019 vom 6. Mai 2020 E. 2.4.4; 6B_428/2018 vom 31. Juli 2019 E. 1.4; 6B_739/2018 vom 12. April 2019 E. 1.3). Es ist damit nicht auf die Beurteilung des Bundesgerichts im zu revidierenden Urteil zurückzukommen, zumal sich der Gesuchsteller nicht mit der diesbezüglichen Begründung des Bundesgerichts oder der Vorinstanz auseinandersetzt (vgl. Gesuch S. 6 f.). Er beschränkt sich darauf, geltend zu machen, dass von Privaten deliktisch erlangte Beweise nach dem zum Zeitpunkt der Observationen geltenden kantonalen Recht grundsätzlich von den Strafverfolgungsbehörden nicht zu beachten gewesen seien, ohne jedoch darzulegen, welche Norm konkret verletzt worden sein soll.  
 
2.3.5. Daraus ergibt sich, dass das Verfahren vor Bundesgericht selbst in Berücksichtigung der Konventionsverletzung keinen anderen Verlauf genommen hätte, was das Bundesgericht bereits im zu revidierenden Urteil festhielt. Damit ist die Revision weder geeignet noch notwendig, um über die finanzielle Abgeltung hinaus fortbestehende, konkrete nachteilige Auswirkungen der Konventionsverletzung im Rahmen des ursprünglichen Verfahrens zu beseitigen. Folglich bleibt es bei der vom EGMR ausgesprochenen, die Folgen der Konventionsverletzung ausgleichenden Entschädigung.  
 
3.  
Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen und sein Gesuch war nicht von vornherein aussichtslos. Es sind daher keine Kosten zu erheben. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Lucius Richard Blattner, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. April 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres