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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_401/2023  
 
 
Urteil vom 5. Januar 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Beusch, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern 3, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2023 (C-2584/2020). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1947 geborene A.________, deutscher Staatsbürger, wohnt in Deutschland, wo er als Zahnarzt resp. Kieferorthopäde tätig ist. Zusätzlich praktiziert er seit dem 1. Oktober 2011 in der Schweiz. Für diese Tätigkeit meldete er sich im Februar 2012 als Selbstständigerwerbender bei der Ausgleichskasse medisuisse (nachfolgend: medisuisse) an. Weil er zunächst in Deutschland unselbstständig erwerbend war, blieb er den deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterstellt. Sodann teilte er der medisuisse mit, dass er seine Tätigkeit in der Schweiz neu als Angestellter und in Deutschland seit dem 1. April 2013 als Selbstständigerwerbender ausübe. Unter diesen Umständen wäre die Versicherungsunterstellung von Deutschland auf die Schweiz übergegangen. Indessen erklärte sich das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf Vorschlag des GKV-Spitzenverbands, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) hin "angesichts des Alters" des A.________ "ausnahmsweise" damit einverstanden, dass er weiterhin - bis zum 31. Dezember 2015 - den deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterstellt blieb. Ab dem 31. Dezember 2015 werde keine Verlängerung mehr möglich sein (Bestätigung vom 9. Januar 2014). Im April 2016 leitete die medisuisse eine Abklärung der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung ab dem 1. Januar 2016 ein. Die DVKA unterbreitete dem BSV am 20. September 2016 erneut einen Vorschlag für eine Ausnahmevereinbarung. Danach sollte A.________ aufgrund eines neuen befristeten Arbeitsverhältnisses (mit Tätigkeit in der Schweiz) vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018 weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterstellt bleiben. Dies lehnte das BSV am 21. November 2016 ab.  
Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 verpflichtete die medisuisse A.________, ihr für das Jahr 2016 auf der Grundlage des in Deutschland als Selbstständigerwerbender erzielten Einkommens Akontobeiträge (und -verwaltungskosten) von Fr. 5'142.20 zu bezahlen. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. November 2017 fest. 
 
A.b. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. August 2019 ab.  
 
Im anschliessenden Beschwerdeverfahren entschied das Bundesgericht mit Urteil 9C_603/2019 vom 17. Februar 2020, dass für die Beantwortung der (Vor-) Frage nach einer Ausnahme von der Unterstellung unter die schweizerischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit allein das BSV zuständig ist. Die Ausgleichskasse müsse den Erlass einer Verfügung durch das BSV veranlassen oder dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben, eine solche zu verlangen. Dementsprechend hiess es die Beschwerde des A.________ teilweise gut; es hob den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. August 2019 und den Einspracheentscheid der medisuisse vom 14. November 2017 auf und wies die Sache zu neuer Verfügung an die Ausgleichskasse zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
A.c. Das BSV verweigerte mit Verfügung vom 16. März 2020 die Zustimmung zum Vereinbarungsvorschlag der DVKA vom 20. September 2016 resp. zur weiteren Befreiung des A.________ von der Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018.  
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Mai 2023 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Urteils vom 9. Mai 2023 sei er über den 31. Dezember 2015 hinaus und bis zum 31. März 2019 international-sozialversicherungsrechtlich den deutschen Rechtsvorschriften zu unterstellen. Zudem ersucht er um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Es besteht kein Anlass für den beantragten zweiten Schriftenwechsel (vgl. Art. 102 Abs. 3 BGG und JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 19-22 zu Art. 102 BGG).  
 
 
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist auf die bei ihm eingereichte Beschwerde nur betreffend die Befreiung von der Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018 eingetreten. Die Zustimmung zu einer Ausnahmevereinbarung über den 31. Dezember 2018 hinaus war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass resp. weshalb das Bundesverwaltungsgericht auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen; insoweit ist die Beschwerde mangels eines entsprechenden Anfechtungsobjekts von vornherein unzulässig (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; BGE 125 V 413 E. 1).  
 
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde substanziiert vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Das BGG erlaubt dem Bundesgericht keine (freie) Überprüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle; das Gericht kann nur prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin überschritten, unterschritten oder missbraucht hat (vgl. BGE 148 V 419 E. 5.5; 143 V 369 E. 5.4.1; Urteil 8C_1/2023 vom 6. Juli 2023 E. 9.1).  
 
2.  
Das Bundesgericht entschied im Urteil 9C_603/2019 vom 17. Februar 2020 (SVR 2020 AHV Nr. 12 S. 32), dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2016 nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr. 883/2004) im Grundsatz den schweizerischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterstellt ist (SVR 2020 AHV Nr. 12 S. 32, 9C_603/2019 E. 3.4). Indessen ermöglicht Art. 16 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 eine Ausnahmeregelung; die Bestimmung lautet wie folgt: Zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten oder die von diesen Behörden bezeichneten Einrichtungen können im gemeinsamen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 11-15 im Interesse bestimmter Personen oder Personengruppen vorsehen. Dem BSV verbleibt in der Anwendung von Art. 16 VO Nr. 883/2004 ein erheblicher Ermessensspielraum, vermittelt doch die Bestimmung mit der "Kann-Formulierung" keinen Anspruch auf Freistellung von den grundsätzlich anwendbaren Rechtsvorschriften (SVR 2020 AHV Nr. 12 S. 32, 9C_603/2019 E. 3.5.3.1). 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie die Verfügung des BSV, mit der dieses die Zustimmung zum Vereinbarungsvorschlag der DVKA vom 20. September 2016 verweigert hatte, bestätigt hat. 
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 30 Abs. 1 VwVG; Art. 29 Abs. 2 BV). Er habe sich vor Erlass der Verfügung vom 20. September 2016 nicht "verschiedentlich", sondern lediglich einmal, mit Schreiben vom 19. Januar 2017, zur Sache geäussert; das BSV hätte ihn im Nachgang zum Urteil 9C_603/2019 vom 17. Februar 2020 (erneut) anhören müssen, dies aber nicht getan. Daraus resultiere eine (Grund-) Rechtsverletzung formeller Natur, die angesichts des Ermessensspielraums des BSV im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht habe geheilt werden können.  
 
3.1.2. Die Vorinstanz hat im Entscheid des BSV, den Beschwerdeführer nach dem Erlass des Urteils 9C_603/2019 vom 17. Februar 2020 und vor jenem der Verfügung vom 16. März 2020 nicht erneut anzuhören, keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erkannt. Sie hat erwogen, der Beschwerdeführer habe ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zur ablehnenden Haltung des BSV hinsichtlich einer weiteren Ausnahmevereinbarung zu äussern. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben.  
Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die (zumindest) sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörsanspruchs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötiger Verzögerung führen würde, was mit dem (hinsichtlich der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht vereinbar wäre (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 132 V 387 E. 5.1; Urteil 9C_343/2022 vom 8. März 2023 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). In concreto sind diese Voraussetzungen erfüllt: Das Bundesverwaltungsgericht hat nicht nur Sachverhalts- und Rechtsfragen kontrolliert, sondern - in Anwendung von Art. 49 VwVG - auch die (Un-) Angemessenheit der Verfügung des BSV überprüft. Sodann liegt angesichts der im vorinstanzlichen Verfahren aktenkundigen Stellungnahmen des BSV auf der Hand, dass die Rückweisung der Sache an die Verwaltung einen formalistischen Leerlauf bedeutet hätte. 
 
3.2.  
 
3.2.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit manchen seiner Argumente, insbesondere mit jenem betreffend die Nichtverlängerung der Ausnahmeregelung, nicht befasst.  
 
3.2.2. Es liegt keine Verletzung der (aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden) Begründungspflicht vor, wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils möglich war (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen; SVR 2020 AHV Nr. 12 S. 32, 9C_603/2019 E. 2.3). Das trifft hier zu, auch wenn sich die Vorinstanz nicht explizit zu jedem einzelnen Argument des Beschwerdeführers geäussert haben mag.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer moniert, die Befristung der Ausnahme sei - entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts - Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen. Ausserdem sei sie unzulässig, weil eine gesetzliche Grundlage dafür fehle.  
 
 
3.3.2. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete die (mit Verfügung vom 16. März 2020 verweigerte) Befreiung des A.________ von der Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018 resp. die entsprechende Zustimmung zum Vereinbarungsvorschlag der DVKA vom 20. September 2016 (zu den Begriffen des Anfechtungs- und Streitgegenstandes vgl. BGE 125 V 413 E. 1). Es bedeutet keine unzulässige Einengung des Streitgegenstandes, dass die vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte Haltung des BSV faktisch zur Nichtverlängerung der früher gewährten Ausnahme führt, und dass die Vorinstanz nicht auf Rügen betreffend die entsprechende Bestätigung des BSV vom 9. Januar 2014 eingegangen ist. Weiter leuchtet nicht ein, weshalb eine Befristung der Freistellung von den grundsätzlich anwendbaren Rechtsvorschriften nur aufgrund einer spezifischen gesetzlichen Grundlage zulässig sein sollte, zumal einerseits die Befristung beantragt wurde und es anderseits (grundsätzlich) im freien Ermessen des BSV liegt, die Freistellung auch vollständig zu verweigern (vgl. vorangehende E. 2 zum fehlenden Anspruch). Dass aus der früheren (bis Ende 2015 befristeten) Ausnahmeregelung kein Tatbestand des Vertrauensschutzes im Sinne von Art. 9 BV resultierte, erkannte das Bundesgericht bereits in SVR 2020 AHV Nr. 12 S. 32, 9C_603/2019 E. 3.5.2.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit (resp. die fehlende Befreiung davon) ab Januar 2016 verletze das Willkürverbot und das Recht auf Wirtschaftsfreiheit (Art. 9 und 27 BV). Es sei stossend und komme einem Berufsverbot in der Schweiz resp. einer prohibitiven und unverhältnismässigen Beitragsbelastung gleich, wenn er aufgrund der hier ausgeübten unselbstständigen Tätigkeit und in Anwendung schweizerischen Rechts auch auf das in Deutschland als Selbstständigerwerbender erzielte Einkommen Sozialversicherungsbeiträge leisten müsse. Er habe 2016 in der Schweiz ein Einkommen von lediglich rund 22'000 Euro erzielt und werde deswegen mit Beitragsforderungen von über 12'000 Franken konfrontiert; diese Beitragslast von über 50 % sei unverhältnismässig. Bei seinem Alter würde er in der Schweiz reine Solidaritätsbeiträge bezahlen, da er nie in den Genuss von entsprechenden schweizerischen Sozialversicherungsleistungen kommen könne; gleichzeitig müsste er bei Anwendung des deutschen Rechts keine Beiträge mehr leisten. Zudem werde durch die Anwendung schweizerischen Rechts Art. 2 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681) verletzt. Weiter stelle es eine Ungleichbehandlung resp. uneinheitliche Ermessensausübung dar, dass Betroffene eines Entsendungstatbestandes (vgl. Art. 12 Abs. 1 VO Nr. 883/2004) in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 bis zu sechs Jahre von einer Ausnahmeregelung profitieren können, während ihm eine Verlängerung der Ausnahme verweigert werde. Das vorinstanzliche Argument der Gleichbehandlung mit anderen in der Schweiz erwerbstätigen Rentnern sei mangels einer entsprechenden Statistik nicht einschlägig.  
 
3.4.2. Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA vermittelt Staatsangehörigen einer Vertragspartei das Recht, sich nach Massgabe der Kapitel II bis IV im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufzuhalten und dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Laut Art. 8 FZA regeln die Vertragsparteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit insbesondere gemäss Art. 1 Abs. 1 Anhang II FZA, der auf die Bestimmungen der VO Nr. 883/2004 verweist. Dass Art. 2 Anhang I FZA Anspruch auf eine Ausnahme von der gesetzlich resp. staatsvertraglich vorgesehenen Zuständigkeitsordnung vermitteln soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht weiter dargelegt.  
 
3.4.3. Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde Ermessen walten lässt, wo ihr das Gesetz keines einräumt, oder wo sie statt zweier zulässiger Lösungen eine dritte wählt. Ermessensunterschreitung besteht darin, dass die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon sie nach Gesetz berechtigt wäre, nach Ermessen zu handeln, oder dass sie auf Ermessensausübung ganz oder teilweise von vornherein verzichtet (BGE 137 V 71 E. 5.2). Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt, oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 143 V 369 E. 5.4.1; Urteil 8C_555/2022 vom 8. Februar 2023 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).  
Die Vorinstanz hat bei der Angemessenheitskontrolle berücksichtigt, dass die in Anwendung des AHVG von Rentnern erhobenen Sozialversicherungsbeiträge nicht rentenbildend sind; entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers trifft diesbezüglich der Vorwurf der Ermessensunterschreitung nicht zu. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers - soweit überhaupt genügend substanziiert (vgl. vorangehende E. 1.3) - bleiben einzig unter dem Gesichtspunkt des Ermessensmissbrauchs zu prüfen. 
 
3.4.4.  
 
3.4.4.1. Das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich. Die entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen sind dabei anhand der gegebenen Umstände bzw. des aktuellen sozialen Hintergrunds objektiv zu würdigen und zueinander in Bezug zu setzen (BGE 142 I 49 E. 9.1; 142 I 76E. 3.5.1; Urteil 1B_235/2022 vom 12. Juli 2022 E. 3.1).  
Die Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften resp. die Beitragserhebung gemäss AHVG auf dem (in der Schweiz und in Deutschland erzielten; vgl. Art. 4 AHVG i.V.m. Art. 6ter AHVV [SR 831.101] e contrario) Einkommen von Erwerbstätigen nach Erreichen des Rentenalters dient der gleichmässigen Finanzierung von Sozialversicherungsleistungen nach dem Solidaritätsprinzip. Dass die Massnahme ungeeignet oder nicht erforderlich sein soll, ist nicht ersichtlich und macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Bezüglich der Zumutbarkeit im engeren Sinn ist Folgendes zu berücksichtigen: Für den Beschwerdeführer resultiert aus seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz wohl eine erhebliche Beitragslast; das massgebliche Beitragssubstrat ist aber - nach Abzug eines Freibetrags (vgl. Art. 6quater AHVV) - nicht nur der in der Schweiz erzielte Lohn, sondern auch das in Deutschland erzielte (und dort nicht beitragsbelastete; vgl. SVR 2020 AHV Nr. 12 S. 32, 9C_603/2019 E. 4.3) Erwerbseinkommen. Weshalb mit Blick darauf von prohibitiver Beitragserhebung gesprochen werden müsste, erhellt nicht und legt der Beschwerdeführer auch nicht dar. Dass die Beiträge nach AHVG für ihn untragbar sein sollen, bringt er ebenfalls nicht vor. Gegenüber der Beitragslast überwiegt das öffentliche Interesse an der gleichmässigen Versicherungsfinanzierung. Daran ändert auch nichts, dass das deutsche Sozialversicherungssystem nach anderen Regeln finanziert wird und deren Anwendung für den Betroffenen vorteilhafter wäre. Somit ist die vorinstanzliche Bestätigung der Verfügung des BSV vom 16. März 2020 nicht unverhältnismässig. Gleichzeitig entfällt auch ein unzulässiger (vgl. Art. 36 BV e contrario) Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit. 
 
3.4.4.2. Die Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Mit anderen Worten: Wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 141 I 153 E. 5.1; Urteil 9C_672/2021 vom 19. Juli 2023 E. 4.2.2).  
Diesbezüglich räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass sein Fall nicht den Entsendungstatbestand betreffe. Soweit er sich dennoch auf diesen beruft, führt er nicht aus und erschliesst sich nicht, weshalb seine Situation mit jener von entsandten Arbeitnehmern vergleichbar und daher eine Ungleichbehandlung mit Blick auf diese Gruppe unzulässig sein soll. Sodann liegt es in der Natur der Sache und bedarf es keiner statistischen Untermauerung, dass die Verweigerung einer individuellen Ausnahmeregelung der Gleichbehandlung mit anderen in der Schweiz erwerbstätigen Altersrentnern dient. 
 
3.4.4.3. Willkür in der Rechtsanwendung (Art. 9 BV) liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offenbar unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 I 271 E. 2.1; 148 III 95 E. 4.1).  
Im hier interessierenden Zusammenhang hat die Vorinstanz erwogen, das BSV stimme Ausnahmevereinbarungen für ausländische Rentnerinnen und Rentner zu, wenn es um eine erstmalige, kürzere Tätigkeit im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages gehe. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer während der Dauer des ersten befristeten Arbeitsvertrags, mithin während knapp drei Jahren, von der Ausnahmevereinbarung profitiert. Das BSV habe sich bei seinem Entscheid nicht von sachfremden Motiven leiten lassen. Eine höhere finanzielle Belastung aufgrund des Wechsels des Sozialversicherungssystems sei nicht stossend, zumal die VO Nr. 883/2004 keine Harmonisierung, sondern lediglich die Koordination der verschiedenen nationalen Systeme bezwecke (BGE 141 V 246 E. 5.1). Es sei nicht willkürlich, wenn das BSV eine weitere Besserstellung des Beschwerdeführers gegenüber anderen in der Schweiz erwerbstätigen Rentnerinnen und Rentnern resp. den weiteren Verzicht auf geschuldete Sozialversicherungsbeiträge verweigere. Dem ist beizupflichten. Die Vorinstanz hat, wie zuvor das BSV, den entscheidenden Aspekten Rechnung getragen. Dass sie diese im Rahmen der Angemessenheitskontrolle anders gewichtet hat, als es der Beschwerdeführer verlangt (e), ist nicht mit Willkür gleichzusetzen. Damit scheidet auch der Vorwurf des Ermessensmissbrauchs aus. 
 
3.5. Nach dem Gesagten ist das vorinstanzliche Urteil bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
4.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und der Ausgleichskasse medisuisse, St. Gallen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Januar 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann