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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_531/2023  
 
 
Urteil vom 30. Oktober 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Mango-Meier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung des Strafverfahrens, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. August 2023 (BK 23 23). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Eingabe vom 21. Februar 2022 warf A.________ einem damals noch unbekannten Polizisten vor, sich während des Polizeieinsatzes vom 16. November 2021 in Interlaken wegen Amtsmissbrauchs, Beschimpfung, Tätlichkeiten, sexueller Belästigung sowie evtl. Rassendiskriminierung zu ihrem Nachteil strafbar gemacht zu haben. Aufgrund der erlittenen Tätlichkeiten befinde sie sich noch immer in ärztlicher Behandlung. 
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland des Kantons Bern das Verfahren gegen B.________ wegen der angeblich am 16. November 2021 in Interlaken zum Nachteil von A.________ begangenen Delikte ein. 
 
B.  
Mit Beschluss vom 3. August 2023 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde von A.________ gegen die Einstellungsverfügung ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht sinngemäss, es sei der Beschwerdeentscheid aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen B.________ fortzuführen. Weiter ersucht die Beschwerdeführerin sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Zudem prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 143 IV 434 E. 1; 141 IV 1 E. 1.1). Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG haben ihren Grund im Zivilrecht und müssen ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, sind keine Zivilansprüche, die adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können (BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; je mit Hinweisen; Urteil 7B_450/2023 vom 13. September 2023 E. 3; vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweis). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind, wobei das Bundesgericht an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen stellt. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, wird darauf nur eingetreten, wenn die Beschwerdeberechtigung ohne Weiteres ersichtlich ist (Urteil 7B_407/2023 vom 19. September 2023 E. 2; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).  
 
1.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise auseinander.  
Die Beschwerdeführerin äussert sich vor Bundesgericht nicht im Geringsten zu ihrer Beschwerdelegitimation als Privatklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass allfällige Haftungsansprüche gegen den von ihr beschuldigten Angestellten der Kantonspolizei Bern ohnehin nicht zu den Zivilforderungen zählen und folglich auch nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können (vgl. dazu Art. 177 Polizeigesetz vom 10. Februar 2019 [PolG; BSG 551.1] i. V.m. Art. 100 Personalgesetz des Kantons Bern vom 16. September 2004 [PG/BE; BSG 153.01]). 
Abgesehen davon lässt sich eine Beschwerdelegitimation auch nicht aus Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 i.V.m. Art. 1 und Art. 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) sowie Art. 13 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) herleiten (Urteile 6B_356/2022 vom 23. Juni 2023 E. 1.3; 6B_603/2016 vom 26. Juni 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen). Um unter diese Bestimmungen zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen, d.h. körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringen (BGE 134 I 221 E. 3.2.1; 124 I 231 E. 2b; Urteile 6B_356/2022 vom 23. Juni 2023 E. 1.3; 6B_794/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.1; 6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.7; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht bzw. jedenfalls nicht in einer den strengen Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise auf die referierten Konventionsbestimmungen. Dass und inwiefern sie misshandelt, mithin grausam, erniedrigend oder unmenschlich behandelt worden sein soll, ist auch nicht ersichtlich. Die durch die Beschwerdeführerin geltend gemachte polizeiliche Fixierung mittels dem Stossen gegen die Wand und dem Auseinanderdrücken der Beine sowie der Tätlichkeiten durch das Schlagen auf den Oberarm fallen jedenfalls noch nicht unter diesen konventionsrechtlichen Folterbegriff. Weshalb das Strafverfahren zu Unrecht eingestellt worden sein soll und die Vorinstanz mit ihrem Beschluss Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte, zeigt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe somit nicht auf. 
 
1.4. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie nie angehört worden sei. Die Beschwerdeführerin machte bereits vor der Vorinstanz sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Vorinstanz ist mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass eine erneute Einvernahme der Beschwerdeführerin nicht angezeigt sei. Da sich die Beschwerdeführerin nicht mit der Begründung der Vorinstanz zu ihrer sinngemässen Gehörsrüge auseinandersetzt bzw. darlegt, inwiefern dieses Recht verletzt sein soll, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden.  
 
2.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mango-Meier