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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_99/2021  
 
 
Verfügung vom 4. März 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Vivao Sympany AG, 
Rechtsdienst, Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen des Kantons Basel-Stadt, Birsigstrasse 45, Postfach, 4002 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Schiedsgerichts in Sozialversicherungssachen des Kantons Basel-Stadt betreffend Verfahren SG 2018.4 bis SG 2018.32. 
 
 
Nach Einsicht  
in das Schreiben vom 22. Februar 2021, worin die Vivao Sympany AG die Beschwerde vom 5. Februar 2021 gegen das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen des Kantons Basel-Stadt betreffend Rechtsverzögerung zurückzieht, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. März 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner