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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_228/2022  
 
 
Urteil vom 30. September 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Stadelmann, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
nebenamtliche Bundesrichterin Truttmann, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsamt Schaffhausen, 
AHV-Ausgleichskasse, 
Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 8. April 2022 (63/2019/19). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Anfangs 2016 zog die mittlerweile geschiedene (Scheidungsurteil vom 17. Dezember 2018) A.________ in den Kanton Schaffhausen, nachdem sie zuvor als "Weltenbummlerin" während Jahren über keinen festen Wohnsitz verfügt hatte. Am 28. Mai 2019 meldete sie sich beim Sozialversicherungsamt Schaffhausen, AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse), als Nichterwerbstätige an. Die Ausgleichskasse verfügte am 25. Juni 2019 Akontobeiträge (einschliesslich Verwaltungskosten) für die Jahre 2016 bis 2019 in der Höhe von insgesamt Fr. 98'674.- (je Fr. 24'617.- für die Jahre 2016 bis 2018 und Fr. 24'823.- für das Jahr 2019) sowie Verzugszinsen für die Jahre 2016 bis 2018 in der Höhe von insgesamt Fr. 5488.-. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 30. Juli 2019 fest. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen ohne Durchführung der replikweise beantragten öffentlichen Verhandlung ab (Entscheid vom 30. Dezember 2020). 
 
B.  
Die von von A.________ hiegegen eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht teilweise gut und hob den angefochtenen Entscheid vom 30. Dezember 2020 mit der Begründung auf, es habe für das kantonale Gericht keine Veranlassung und keine Rechtfertigung bestanden, von der grundsätzlichen Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ausnahmsweise abzuweichen. Indem die Vorinstanz dennoch auf eine solche verzichtet habe, sei der in Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisteten Verfahrensgarantie nicht Rechnung getragen worden. Das Bundesgericht wies die Sache deshalb zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil 9C_73/2021 vom 20. September 2021). Am 25. März 2022 führte das Obergericht des Kantons Schaffhausen eine öffentliche Verhandlung durch. Mit Entscheid vom 8. April 2022 wies es die Beschwerde ab. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen aufzuheben, die verfügten Akontobeiträge des Jahres 2018 in der Höhe von Fr. 24'617.- auf Fr. 2767.50 und die verfügten Verzugszinsen für die Akontobeiträge der Jahre 2016 bis 2018 in der Höhe von insgesamt Fr. 5488.- auf Fr. 0.- zu reduzieren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4). 
 
2.  
Streitig sind die Festsetzung der Beiträge der als Nichterwerbstätige unbestritten beitragspflichtigen Beschwerdeführerin für das Jahr 2018 sowie die Verzugszinsen für die Jahre 2016 bis 2018. In Bezug auf ersteres ist namentlich zu prüfen, ob die für verheiratete Nichterwerbstätige vorgesehene Beitragsbemessung zur Anwendung gelangt. 
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG haben Nichterwerbstätige je nach ihren sozialen Verhältnissen einen bestimmten Beitrag zu bezahlen. Art. 10 Abs. 3 AHVG ermächtigt den Bundesrat, nähere Vorschriften über den Kreis der als Nichterwerbstätige geltenden Personen und über die Bemessung der Beiträge zu erlassen. Gestützt darauf sieht Art. 28 Abs. 1 AHVV vor, dass sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht (von Gesetzes wegen) der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist (Art. 10 Abs. 2 AHVG), aufgrund des Vermögens und des mit 20 multiplizierten jährlichen Renteneinkommens bemessen. Bei einer verheirateten, als Nichterwerbstätige beitragspflichtigen Person werden die Beiträge gemäss Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens bemessen. Dabei ist das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und das Vermögen am 31. Dezember massgebend.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie betreffend das Jahr 2018 als Nichterwerbstätige gilt und gemäss Art. 10 AHVG einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen zu bezahlen hat. Sie selber weist zudem auf Art. 28 Abs. 4 AHVV Satz 3 hin, wonach im ganzen Kalenderjahr der Scheidung das individuelle (und nicht mehr das hälftige eheliche) Vermögen und Renteneinkommen nach Art. 28 Abs. 1 AHVV massgebend ist. Sie stellt sich diesbezüglich indessen auf den Standpunkt, für die Bestimmung des Kalenderjahrs ihrer Scheidung sei nicht das Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils (hier: 15. Januar 2019; vgl. nachfolgend E. 3.4), sondern das Urteilsdatum (hier: 17. Dezember 2018) massgebend. Sie begründet dies damit, dass sie "faktisch und finanziell" bereits 2018 nicht mehr verheiratet gewesen sei. Die gegenteilige vorinstanzliche Auffassung entspreche einer juristischen Spitzfindigkeit, sei übertrieben formalistisch und führe zu einer massiven Ungleichbehandlung. Sie sei deshalb betreffend das Jahr 2018 als Geschiedene zu behandeln.  
 
3.3. Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid zu Recht auf BGE 135 V 361 E. 5.1. Entgegen der Vorbringen in der Beschwerde ist dieses Urteil für den vorliegenden Fall einschlägig. Das Bundesgericht hielt damals in E. 5.1 fest, gemäss konstanter Rechtsprechung sei die in Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV für verheiratete Nichterwerbstätige vorgesehene Beitragsbemessung gesetzes- und verfassungskonform, dies ungeachtet des Güterstands der Eheleute, mithin auch bei Gütertrennung. Weiter wies das Bundesgericht darauf hin, es habe wiederholt festgestellt, dass sich die Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens bemesse, solange die Ehegatten verheiratet seien respektive bis zum Ablauf des Monats, in welchem das Scheidungsurteil in Rechtskraft erwachse. In E. 5.2 bekräftigte das Bundesgericht die bisher nur implizit vertretene Auffassung, wonach Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV auf sämtliche - namentlich auch (gerichtlich) getrennte - Ehegatten während der gesamten Ehedauer anwendbar ist.  
 
3.4. Die Vorinstanz stellte für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1 hievor) fest und die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass das Scheidungsurteil vom 17. Dezember 2018 am 15. Januar 2019 in Rechtskraft erwachsen war. Gemäss der dargelegten Rechtsprechung bemessen sich demnach die Beiträge für das Jahr 2018 aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Davon ging auch das kantonale Gericht aus.  
Nachvollziehbare Gründe, weshalb hier abweichend von der klaren Rechtsprechung auf das noch im Jahre 2018 liegende Urteilsdatum abzustellen wäre, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Namentlich kann ihr insofern nicht gefolgt werden, als sie überspitzten Formalismus sowie eine Ungleichbehandlung rügt mit der Begründung, sie habe weder die Gerichtsferien noch den genauen Scheidungstermin (und damit den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft) beeinflussen können. Damit verkennt die Beschwerdeführerin nicht nur, dass nämliches für sämtliche Eheleute mit Scheidungsabsicht gilt, sondern vor allem was folgt: Es rechtfertigt sich insbesondere deshalb, die Beiträge bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens zu bemessen, weil die eheliche Beistands- und Unterhaltspflicht (Art. 159 Abs. 3, Art. 163 Abs. 1 ZGB) ebenso lange andauert und die sozialen Verhältnisse der Verheirateten beeinflusst (BGE 135 V 361 5.3.2 mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 132 V 236 E. 2.3). Auch die Beschwerdeführerin zog aus der Rechtstatsache der Ehe bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung am 15. Januar 2019 grundsätzlich einen wirtschaftlichen Vorteil (vgl. BGE 135 V 361 E. 5.4). Wie das Bundesgericht ausdrücklich betonte, ist dabei aus beitragsrechtlicher Sicht grundsätzlich unerheblich, ob und in welchem Umfang ihr Ehegatte tatsächlich Geldzahlungen leistete oder anderweitig für den gebührenden Unterhalt sorgte; massgebend ist einzig, dass er gesetzlich dazu verpflichtet war, nötigenfalls auch unter Inanspruchnahme seines Vermögens, zum Unterhalt der Familie beizutragen (vgl. BGE 135 V 361 E. 5.3.2). Folglich verfängt der Einwand der Beschwerdeführerin nicht, sie sei "faktisch und finanziell" bereits im Jahre 2018 nicht mehr verheiratet gewesen. Ebenso wenig stichhaltig ist ihre Rüge, die Scheidung sei auf gemeinsames Begehren erfolgt, weshalb "von keiner Seite ein Rechtsmittel überhaupt ins Auge gefasst" worden sei. So ändern blosse Absichten der Parteien, ein Rechtsmittel zu ergreifen oder davon abzusehen, offensichtlich nichts am Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft. 
 
3.5. Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter eine vergleichsweise Erledigung gestützt auf Art. 50 ATSG. Diesbezüglich wies das kantonale Gericht darauf hin, dass der Vergleich im Sozialversicherungsrecht nur in engen Grenzen zulässig sei. Art. 50 Abs. 1 ATSG erlaube eine vergleichsweise Streiterledigung nur bei strittigen Leistungen, für reine Beitragsstreitigkeiten seien Vergleiche dagegen unzulässig, weshalb für den von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Vergleich zum Vornherein kein Raum bestanden habe. Von diesen Erwägungen greift die Beschwerdeführerin letztinstanzlich einzig auf, dass Vergleichslösungen im Sozialversicherungsrecht unter bestimmten Umständen zulässig sind. Mit den vom kantonalen Gericht dargelegten Gründen, weshalb eine solche Lösung im konkreten Fall gerade nicht in Betracht fällt, setzt sie sich indessen nicht ansatzweise auseinander. Weiterungen dazu erübrigen sich (vgl. E. 1 hievor).  
 
4.  
 
4.1. Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 ATSG i.V.m. Art. 1 AHVG). Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten. Der Satz für die Verzugs- und der Vergütungszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV).  
 
4.2. Davon ausgehend schützte die Vorinstanz die Verzugszinsforderung der Ausgleichskasse betreffend die Jahre 2016 bis 2018. Sie schloss insbesondere, es komme dem Verzugszins die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Demgegenüber habe er keinen pönalen Charakter, weshalb er unabhängig vom Verschulden (der Beitragspflichtigen, der Ausgleichskasse oder einer anderen Amtsstelle) am Verzug geschuldet sei. Daran ändere auch das gegenwärtig sehr niedrige Zinsniveau nichts, nachdem das Bundesgericht jüngst den Verzugszinssatz von 5 Prozent als nicht willkürlich bezeichnet habe (vgl. dazu Urteil 9C_1/2022 vom 23. Februar 2022 E. 4.2.3).  
 
4.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, beschränkt sich in weiten Teilen darauf, den Erwägungen des kantonalen Gerichts ihre eigene, abweichende Sichtweise gegenüberzustellen, womit sie unzulässige, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid übt (vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3). Darauf ist nicht einzugehen.  
Es sind indessen auch die darüber hinausgehenden Vorbringen nicht stichhaltig: 
 
4.3.1. Die Beschwerdeführerin behauptet ein Verschulden der Verwaltung und weist in diesem Zusammenhang auf die bundesrätliche Stellungnahme vom 28. Februar 2007 zum Postulat Reimann "Verzugszinsen bei nicht persönlich verursachter Nachzahlung von AHV-Beiträgen" (AB 2007 N. 304 f.) und die in der Folge vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) erlassene Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 200 hin. Daraus vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Abgesehen davon, dass derlei Verwaltungsweisungen für das Gericht nicht verbindlich sind (vgl. BGE 145 V 84 E. 6.1.1; 142 V 442 E. 5.2), sieht die Mitteilung Nr. 200 lediglich die Möglichkeit vor, in den seltenen Fällen, in denen die Ausgleichskasse offensichtlich ein Verschulden an der Entstehung von Verzugszinsen trifft, eine "einzelfallbezogene Lösung" zu treffen. Es wird indessen ausdrücklich betont, dass sich der Bundesrat dagegen ausgesprochen habe, die Verzugszinspflicht vom Verschulden abhängig zu machen. Im Lichte dessen kann mit dem kantonalen Gericht auch offen bleiben, inwiefern die Beschwerdeführerin selbst ein Verschulden trifft. Konkret braucht nicht geklärt zu werden, ob diese nicht von sich aus verpflichtet gewesen wäre, sich nach ihrer Rückkehr in die Schweiz bei der zuständigen Ausgleichskasse anzumelden oder sich zumindest bei dieser zu erkundigen, nachdem ihr auch nach mehreren Jahren keine Beitragsrechnungen zugegangen waren.  
 
4.3.2. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das kantonale Gericht habe Art. 26 Abs. 1 Satz 2 ATSG nicht berücksichtigt, wonach der Bundesrat für geringe Beiträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen kann. Mit diesem Einwand lässt sie ausser Acht, dass es sich bei Art. 26 Abs. 1 Satz 2 ATSG (und ebenso bei Art. 14 Abs. 4 lit. e AHVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung, aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 ATSG) um eine Gesetzesdelegation an die Exekutive handelt (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 32 zu Art. 26 ATSG; AHI-Praxis 2004 S. 55ff.). Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat auf dem Gebiet des AHV-Rechts keinen Gebrauch gemacht. Im Gegenteil hat er sich diesbezüglich seit je her für eine strenge Ordnung im Bereich des Verzugszinsinkassos eingesetzt (vgl. AHI-Praxis 2004 S. 55ff.). Der Verzugszins ist in Bezug auf die Nachzahlung von AHV-Beiträgen somit grundsätzlich auch für geringe Beiträge und kurzfristige Ausstände geschuldet. Es braucht deshalb nicht geklärt zu werden, inwiefern sich denn überhaupt rechtfertigte, von solchen auszugehen. Mit Blick auf die Höhe der in Rechnung gestellten Zinsbeträge macht die Beschwerdeführerin jedenfalls zu Recht nicht geltend, es wäre aus verwaltungsökonomischen Gründen auf das Inkasso zu verzichten gewesen (vgl. AHI-Praxis 2004 S. 55ff.).  
 
4.3.3. Insofern sich die Beschwerdeführerin wie schon im vorinstanzlichen Verfahren auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft, fehlt eine Auseinandersetzung mit den massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen. Es betrifft dies namentlich die Erwägungen des kantonalen Gerichts, wonach das Berufen auf den Vertrauensschutz unter anderem voraussetzt, dass die Bürgerin im Vertrauen auf eine behördliche Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Solches sei, so das kantonale Gericht weiter, weder geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich.  
 
4.4. Ziffernmässig beanstandet die Beschwerdeführerin weder die Beitragsfestsetzung nach Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV für das Jahr 2018 noch die errechneten Verzugszinsen für die Jahre 2016 bis 2018. Mangels ins Auge springender Sachverhalts- oder Rechtsfehler ist darauf nicht zurückzukommen (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG).  
 
5.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. September 2022 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Stadelmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner