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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_786/2023  
 
 
Urteil vom 8. Dezember 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bivetti, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verlängerung Ersatzmassnahmen, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 15. September 2023 (ERS 23 9). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher gewerbsmässiger Geldwäscherei, mehrfacher Geldwäscherei, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher falscher Anschuldigung, mehrfacher, teilweise versuchter Erpressung, mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung, mehrfachen Entziehens von Minderjährigen, Drohung, mehrfacher Verleumdung, mehrfacher übler Nachrede und mehrfacher Beschimpfung. 
Ihr wird unter anderem vorgeworfen, gegenüber mindestens 1'000 Stiftungen falsche Angaben gemacht zu haben, um von diesen Geld zu erhalten. Sie soll von rund 100 Stiftungen Geld erhalten und dieses für ihren "gehobenen Lebensstil" verwendet haben. Zu diesem Zweck soll sie teilweise schutzbedürftige Personen - namentlich ältere Menschen, Menschen mit Suchtproblemen und Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger - bedroht und unter Druck gesetzt haben. Ferner soll sie sich gegenüber der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden dahingehend geäussert haben, den Vater ihrer Tochter, B.________, irgendwann zu erschiessen. 
A.________ befand sich vom 16. März bis am 11. Juni 2021 sowie vom 27. bis am 30. Juli 2021 in Haft. Am 21. Juni 2021 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden anstelle der Haft ein Tätigkeitsverbot und am 6. August 2021 ein Kontakt-, Rayon-, und Annäherungsverbot gegenüber B.________ an. Beide Ersatzmassnahmen wurden (mit Ausnahme des Annäherungsverbotes) mehrfach verlängert. Am 30. März 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen A.________ und beantragte die Verlängerung der angeordneten Ersatzmassnahmen. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 10. Juli 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die bestehenden Ersatzmassnahmen für die Dauer von sechs Monaten, d.h. bis am 3. Januar 2024. Konkret untersagte es A.________ damit, ihre Tätigkeit als Fusspflegerin (und weitere Tätigkeiten) in Institutionen auzuüben, in denen sich schutzbedürftige Personen aufhalten, insbesondere in Altersheimen, in Heimen für Personen mit Behinderung, in Psychiatrien und im "Win-Win-Markt". Zudem untersagte es ihr, mit B.________ in Kontakt zu treten und das Gebiet rund um seinen Wohnort im Umkreis von 100 Metern zu betreten. 
Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Der Einzelrichter wies die Beschwerde mit Verfügung vom 15. September 2023 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, die Verfügung vom 15. September 2023 sei aufzuheben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Ersatzmassnahmen sei abzuweisen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über Ersatzmassnahmen anstelle von strafprozessualer Haft (Art. 80 BGG in Verbindung mit Art. 237 StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. StPO offen. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a; sog. Fluchtgefahr), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b; Kollusionsgefahr), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c; Wiederholungsgefahr). Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei Ersatzmassnahmen grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität der Haftgründe anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, der eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme darstellt. Dementsprechend reichen Ersatzmassnahmen aus, um einer geringen Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr zu begegnen. Ist die betreffende Gefahr dagegen ausgeprägt, ist Haft anzuordnen (Urteil 1B_555/2022 vom 25. November 2022 E. 7.4 mit Hinweisen). 
 
3.  
Zu prüfen ist, ob von der Beschwerdeführerin Wiederholungsgefahr ausgeht. 
 
3.1. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO besteht Wiederholungsgefahr, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr sind drei Elemente konstitutiv: Erstens muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 136 E. 2.2, 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.5; je mit Hinweisen).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die erste Voraussetzung, das Vortatenerfordernis, erfüllt ist. Sie macht jedoch geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz gehe keine Gefahr von drohenden schweren Vergehen oder Verbrechen von ihr aus. Bei Betrug könne das Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung - selbst bei gewerbsmässiger Begehung - nur ausnahmsweise und in besonders schweren Fällen bejaht werden. Die ihr vorgeworfenen Taten seien weit davon entfernt, diese "Erheblichkeitsschwelle" zu erreichen. Grundsätzlich könnten zwar weniger schwerwiegende Tathandlungen eine erhebliche Gefährdung begründen, wenn besonders schutzbedürftige Personen davon betroffen seien; dies gelte jedoch ausschliesslich bei Delikten gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Ihr werde nebst dem mehrfachen Betrug lediglich eine "überschaubar[e]" Anzahl von Nötigungsversuchen vorgeworfen, und diese hätten sich zudem auf keine Person bezogen, die in einer "Institution" lebe oder "Patientin" der Beschwerdeführerin gewesen sei.  
 
3.2.2. Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotential, einzubeziehen. Die Gefährdung der Sicherheit anderer erscheint in der Regel umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.9). Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.7 mit Hinweisen). Grundsätzlich tangieren Vermögensdelikte die Sicherheit von geschädigten Personen nicht unmittelbar, weshalb bei solchen Delikten Wiederholungsgefahr nur ausnahmsweise in objektiv besonders schweren Fällen zu bejahen ist. Dies trifft zu, wenn geschädigte Personen besonders hart bzw. ähnlich betroffen sind wie bei einem Gewaltdelikt, und kann nicht abstrakt beurteilt werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Zielen die Vermögensdelikte auf schwache und finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende geschädigte Personen, braucht es für die Bejahung der Sicherheitsgefährdung weniger und genügt ein geringerer Deliktsbetrag (BGE 146 IV 136 E. 2.2 und 2.5 mit Hinweisen; Urteil 1B_445/2022 vom 22. September 2022 E. 3.4.1).  
 
3.2.3. Die Kritik am angefochtenen Entscheid erweist sich als unbegründet: Der Beschwerdeführerin werden zahlreiche Vermögensdelikte, darunter gewerbsmässiger Betrug, vorgeworfen. Nach der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft soll sie dafür teilweise schutzbedürftige Personen instrumentalisiert und zudem auch noch versucht haben, mehrere dieser Personen zu erpressen oder zu nötigen. Die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Straftaten beschränken sich demnach nicht nur auf reine Vermögensdelikte und richten sich überdies zumindest teilweise anscheinend gezielt gegen schutzbedürftige Personen. Ob diese in einer Institution leben, ist dabei unerheblich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach der oben zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 2 hiervor) für die Anordnung von Ersatzmassnahmen ein weniger strenger Massstab als für die Anordnung von Haft anzulegen ist. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die erhebliche Sicherheitsgefährdung bejaht hat.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich zudem gegen die von der Vorinstanz bejahte Rückfallgefahr. Diese sei in früheren Entscheiden gestützt auf ein Gutachten bejaht worden; das fragliche Gutachten sei jedoch zwischenzeitlich aus dem Recht gewiesen worden, sodass nicht mehr darauf abgestellt werden könne. Des Weiteren seien seit Eröffnung der Untersuchung keine neuen, einschlägigen Vorwürfe gegen sie erhoben worden. Sinngemäss macht sie damit geltend, es könne nicht von einer ungünstigen Rückfallprognose ausgegangen werden.  
 
3.3.2. Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichts insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Weiter sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen, ebenso die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, ihr psychischer Zustand, ihre Unberechenbarkeit oder Aggressivität. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (BGE 143 IV 9 E. 2.8 f.; Urteile 7B_188/2023 vom 24. Juli 2023 E. 10.3.1; je mit Hinweisen).  
 
3.3.3. Die Argumentation der Beschwerdeführerin geht fehl: Wie die Vorinstanz zu Recht hervorhebt, konnten frühere Verurteilungen sie in der Vergangenheit nicht nachhaltig davon abhalten, gleichartige oder zumindest ähnliche Vermögensdelikte zu begehen. Die Vorinstanz hält zudem fest, aus den früheren Urteilen gehe eine erhebliche kriminelle Energie der Beschwerdeführerin bei fehlender Einsicht und Reue hervor, und die Intensität und Häufigkeit der ihr neu vorgeworfenen Delikte sei erheblich. Die Beschwerdeführerin bringt nichts hiergegen vor. Dass sie seit Untersuchungseröffnung keine weiteren Delikte verübt habe, vermag den angefochtenen Entscheid nicht zu entkräften; verfügte sie doch aufgrund ihrer rund dreimonatigen Haft und den anschliessenden Ersatzmassnahmen nur über eingeschränkte Möglichkeiten, neue Delikte zu verüben. Des Weiteren präsentiert sich ihre finanzielle Situation nach den Feststellungen der Vorinstanz weiterhin als ungünstig. Soweit die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht in diesem Punkt überhaupt nachkommt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), kann ihr nicht gefolgt werden.  
 
3.4. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist Wiederholungsgefahr zu bejahen. Das verhängte Tätigkeitsverbot ist deshalb gerechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.  
 
4.  
Zu prüfen bleibt, ob von der Beschwerdeführerin auch Ausführungsgefahr ausgeht. 
 
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 221 Abs. 2 StPO. Sie macht geltend, die ihr vorgeworfene Drohung gegen B.________ liege mittlerweile über zwei Jahre zurück. Seither seien zahllose unbegleitete Übergaben der gemeinsamen Tochter ereignislos verlaufen. Die Vorinstanz begründe das Kontakt- und Rayonverbot auch nicht mit einer ernsthaften Befürchtung der Wahrmachung ihrer Drohung, sondern vielmehr mit dem Schutz von B.________ und seiner Familie vor Ehrverletzungsdelikten.  
 
4.2. Bei der Annahme des Haftgrundes der Ausführungsgefahr ist besondere Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Risikoprognose. Nicht vorausgesetzt ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um das angedrohte schwere Verbrechen zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; 137 IV 122 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil 7B_333/2023 vom 17. August 2023 E. 3.2). Je schwerer das ernsthaft angedrohte schwere Verbrechen ist, desto eher rechtfertigt sich grundsätzlich - aufgrund der gebotenen Risikoeinschätzung - eine Inhaftierung (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteil 7B_333/2023 vom 17. August 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
 
4.3. Die Rüge erweist sich als begründet: Im angefochtenen Entscheid finden sich keine Hinweise auf eine ungünstige Risikoprognose. So prüft die Vorinstanz nicht, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Todesdrohung wahrmachen könnte, sondern hält lediglich fest, das Kontakt- und Rayonverbot solle bei einem Zusammentreffen verhindern, dass die Situation eskaliere, und zudem B.________ und dessen Familie vor Ehrverletzungen schützen. Da sich die verhängte strafprozessuale Zwangsmassnahme mit dieser Zielsetzung nicht rechtfertigen lässt, ist die Beschwerde insofern gutzuheissen und das Kontakt- und Rayonverbot aufzuheben. B.________ steht es frei, entsprechende Schutzmassnahmen auf zivilrechtlichem Wege zu beantragen.  
 
5.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der vorinstanzliche Entscheid ist in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 BGG insoweit abzuändern, als die kantonale Beschwerde gegen die Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots gutzuheissen ist. Die Sache ist ferner zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht. Diese setzt jedoch insbesondere voraus, dass die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin behauptet zwar ihre Mittellosigkeit, unterlässt es jedoch, diese auch nur ansatzweise zu belegen. Die Behauptung, ihre Mittellosigkeit sei "gerichtsnotorisch", reicht hierzu nicht aus (vgl. Urteil 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E. 6 mit Hinweis). 
Im bundesgerichtlichen Verfahren wird die Beschwerdeführerin im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Appenzell Ausserrhoden sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen schuldet er der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Dem Kanton Appenzell Ausserrhoden ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.  
 
1.2. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 15. September 2023 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, wird wie folgt abgeändert:  
 
"Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1.2 der Verfügung vom 10. Juli 2023 des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichterin, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen." 
 
1.3. Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 15. September 2023 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, wird aufgehoben und die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.  
 
1.4. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.  
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 1'000.-- der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Der Kanton Appenzell Ausserrhoden hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 750.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern