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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_873/2023  
 
 
Urteil vom 2. August 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Keine Berufungserklärung eingereicht (Übertretung von Verkehrsvorschriften); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. Mai 2023 (SU230027-O/U/cwo). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 10. Mai 2023 auf eine Berufung nicht ein, weil der Beschwerdeführer, nachdem ihm das begründete Urteil des Bezirksgerichts Zürich am 8. April 2023 zugestellt worden war, keine Berufungserklärung innert der 20-tägigen Frist bis 28. April 2023 einreichte. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (BGE 143 I 377 E. 1.2 f.). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
3.  
Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). 
 
4.  
Vorliegend kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Berufung des Beschwerdeführers mangels Eingangs einer Berufungserklärung nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Stattdessen äussert er sich zur materiellen Seite der Angelegenheit, welche nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist und womit sich das Bundesgericht folglich auch nicht befassen kann. Soweit der Beschwerdeführer ferner eine Parteilichkeit der mit dem Fall befassten Ämter und Gerichte erkennen will, weil "ein sehr grosser Filz vorherrsche" und "man keine Chance habe", "diesem Filz und dieser Korruption zu entkommen", fehlt es ebenfalls an einer konkreten Substanziierung dieses Befangenheitsvorwurfs. Daraus, dass der Beschwerdeführer mit den Entscheiden oder der Verfahrensführung nicht einverstanden ist, lässt sich keine Befangenheit ableiten. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, weshalb und inwiefern der beanstandete Nichteintretensentscheid der Vorinstanz verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig im Sinne von Art. 95 BGG sein könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offenkundig nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
5.  
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten. Sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gestützt auf Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. August 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill