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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_165/2018  
 
 
Urteil vom 5. März 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Oswald. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 22. Dezember 2017 (AK.2017.00011). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 15. oder 16. Februar 2018 (Poststempel unleserlich) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2017 (betreffend Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge), 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen einen Entscheid über die Haftung gemäss Art. 52 AHVG nur zulässig ist, wenn eine Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- erreicht ist oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG; BGE 137 V 51 E. 4 S. 54 ff.; 135 V 98 E. 5 S. 101 ff.; vgl. etwa auch Urteil 9C_842/2017 vom 7. Dezember 2017), 
dass die Ausgleichskasse des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin als (faktisches) Organ der (am 6. Februar 2017 in Anwendung von Art. 153b HRegV von Amtes wegen aufgelösten) B.________ GmbH, Zürich, mit Verfügung vom 19. August 2016 bzw. Einspracheentscheid vom 28. November 2016 zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Beiträge in der Höhe von Fr. 2'813.75 verpflichtete, 
dass die Vorinstanz die Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse mit Entscheid vom 22. Dezember 2017 bestätigte, 
dass die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- nicht erreicht ist, 
dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, es handle sich vorliegend um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, 
dass keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird, so dass auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zulässig ist (Art. 113 ff. BGG; BGE 138 I 232 E. 3 S. 237), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG bzw. Art. 117 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. März 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald