Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_940/2022  
 
 
Urteil vom 7. Dezember 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Berichtigung (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 1. November 2022 (PC220044-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Urteil vom 3. Juni 2022 schied das Bezirksgericht Affoltern am Albis die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner. Dabei wies es die Stiftung Auffangeinrichtung BVG an, vom Vorsorgekonto des Beschwerdegegners den Betrag von Fr. 31'079.13 auf das Vorsorgekonto der Beschwerdeführerin bei der Bank C.________ zu überweisen. 
Am 5. September 2022 verlangte die Beschwerdeführerin eine Berichtigung dahingehend, dass die Überweisung auf ihr Vorsorgekonto bei der Bank D.________ anzuordnen sei. Mit Verfügung vom 6. September 2022 wies das Bezirksgericht das Berichtigungsgesuch ab. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1. November 2022 ab. 
Mit Beschwerde vom 5. Dezember 2022 verlangt die Beschwerdeführerin die Berichtigung des Scheidungsurteils dahingehend, dass die Überweisung auf ihr Vorsorgekonto bei der Bank D.________ zu erfolgen habe. Eventualiter verlangt sie die Verpflichtung der beiden Vorinstanzen, ihren Rechtsvertreter für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der vollstreckungsbezogenen Eingabe im Sinn von Art. 280 Abs. 2 ZPO als unentgeltlichen Rechtsvertreter einzusetzen. Ferner verlangt sie für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 145 II 32 E. 2.1). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Das Obergericht hat festgehalten, dass das Vorsorgekonto bei der Bank C.________ am 14. Juli 2022 saldiert worden und das Scheidungsurteil damit in Bezug auf die Überweisung des Vorsorgeguthabens nicht mehr vollstreckbar gewesen sei. Dies sei jedoch nach den zutreffenden Erwägungen des Bezirksgerichts kein Berichtigungstatbestand, denn es liege weder ein Schreibfehler noch ein Rechnungsirrtum noch ein anderes Versehen vor; im Urteilszeitpunkt sei die Beschwerdeführerin noch bei der Freizügigkeitsstiftung der Bank C.________ versichert gewesen und sie habe ihre Vorsorgesituation erst im Nachhinein geändert. Ein Berichtigungstatbestand lasse sich auch nicht mit dem Verweis auf ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach schaffen; ohnehin habe dort insofern eine andere Konstellation vorgelegen, als das Vorsorgekonto bereits im Urteilszeitpunkt nicht mehr bestanden habe. Nichts am fehlenden Berichtigungstatbestand ändere ferner, dass das Bezirksgericht Affoltern der Beschwerdeführerin empfohlen habe, sich an einen Anwalt zu wenden, und ebenso wenig, dass das Bezirksgericht (obwohl es das Problem nicht selbst verursacht habe) verdankenswerterweise formlose Anstrengungen unternommen habe, damit die Freizügigkeitsleistung schliesslich doch noch an die neue Freizügigkeitseinrichtung habe überwiesen werden können. 
 
3.  
Was zunächst den Sachverhalt anbelangt, bleiben die Ausführungen in der Beschwerde durchwegs appellatorisch und sind damit nicht zu hören. Ohnehin wird mit der Sachverhaltsschilderung aus eigener Sicht kein Bezug hergestellt zu möglichen Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der obergerichtlichen Kernerwägung, ein Berichtigungstatbestand werde nicht dargetan und es sei auch keiner ersichtlich. 
Was sodann die Rechtsanwendung anbelangt, fehlt es der Beschwerde weitestgehend an Ausführungen. In erster Linie wird auf ein bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren angeführtes Urteil des Bezirksgerichtes Bülach und auf Art. 280 Abs. 2 ZPO verwiesen - woraus die Beschwerdeführerin offenbar ableiten will, dass die Anweisung an die Vorsorgeeinrichtung rein vollstreckungsrechtlichen Charakter habe und deshalb eine falsche Benennung des Kontos keine gesonderte Wirkung entfalten könne und somit auch nach dem Urteilszeitpunkt eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen seien -, ohne dass auf die diesbezüglichen Erwägungen des Obergerichtes eingegangen würde. Bereits daran scheitert das Vorbringen. Abgesehen davon wäre es inhaltlich ohnehin nicht nachvollziehbar. 
 
4.  
Nicht verständlich sind schliesslich das Eventualbegehren und die diesbezügliche Begründung. Offenbar soll darauf Bezug genommen werden, dass beide kantonalen Instanzen wegen Aussichtslosigkeit des Berichtigungsgesuches bzw. der gegen den abweisenden Entscheid erhobenen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege verweigert haben. Mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zur Aussichtslosigkeit des Gesuchs- und sodann des Beschwerdeverfahrens setzt sich die Beschwerdeführerin allerdings nicht auseinander. Mithin bleibt die Beschwerde auch diesbezüglich unbegründet, soweit die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den kantonalen Verfahren überhaupt angefochten sein sollte. 
 
5.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
6.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
7.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli