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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_479/2018  
 
 
Urteil vom 16. Oktober 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 
Postfach 75, 8836 Bennau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Sicherheitsleistungen, 
 
Beschwerde gegen die Verfügungen des Kantonsgerichts Schwyz vom 4. September 2018 (BEK 2018 136, BEK 2018 137, BEK 2018 138, BEK 2018 139). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 A.________ erhob gegen vier Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 2. August 2018 Beschwerde. Das Kantonsgericht Schwyz forderte ihn mit vier gleichlautenden Verfügungen vom 4. September 2018 auf, in den vier Verfahren BEK 2018 136 bis BEK 2018 139 bis 21. September 2018 eine Sicherheit für allfällige Kosten im Sinne von Art. 383 StPO von je Fr. 800.-- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2018 (Postaufgabe 12. Oktober 2018) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die vier Verfügungen des Kantonsgerichts Schwyz vom 4. September 2018. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Streitgegenstand sind vorliegend einzig die mit Verfügungen vom 4. September 2018 bestimmten Sicherheitsleistungen im Sinne von Art. 383 StPO. Soweit der Beschwerdeführer materielle Ausführungen zu den Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft macht, kann daher von vornherein auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
 
4.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer macht keine sachbezogenen Ausführungen zu den ihm auferlegten Sicherheitsleistungen. Soweit er sinngemäss die Höhe der allfälligen Kosten beanstandet, macht er keine konkreten Ausführungen, weshalb die verlangte Sicherheitsleistung für Kosten und Entschädigung den Verhältnissen des Falles nicht angemessen sein sollte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich somit nicht, inwiefern die Verfügungen des Kantonsgerichts vom 4. September 2018 rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollten. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
6.  
Die Kosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Oktober 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli