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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_845/2023  
 
 
Urteil vom 17. April 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Hans-Ulrich Kupsch und/oder Tobias Weber, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Konkurseröffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 31. Oktober 2023 (PS230194-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Konkursgericht Meilen eröffnete mit Urteil vom 27. September 2023 über A.________ für eine Forderung der B.________ AG (Prämien KVG und Leistungsforderungen KVG) den Konkurs. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Zürich wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 31. Oktober 2023 ab und eröffnete den Konkurs aufgrund der vorgängig gewährten aufschiebenden Wirkung mit Wirkung ab 1. November 2023, 08.00 Uhr, neu. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 8. November 2023 und Beschwerdeergänzung vom 4. Dezember 2023 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und der verfügten Konkurseröffnung. Eventuell sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
Mit Verfügung vom 8. November 2023 ist der Beschwerde in dem Sinn die aufschiebende Wirkung erteilt worden, als der Konkurs eröffnet bleibt, hingegen bis zum Entscheid des Bundesgerichts keine Vollstreckungsmassnahmen erfolgen dürfen. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, in der Sache indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist binnen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid des als Rechtsmittelinstanz urteilenden Obergerichts (Art. 75 und Art. 90 BGG) in einer Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht ohne Rücksicht auf den Streitwert zur Verfügung (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG). Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2023 und seine Beilage sind demgegenüber nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden. Diese Dokumente können daher nicht berücksichtigt werden.  
 
1.2. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).  
Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die vom Gericht gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 137 III 226 E. 2.4). 
 
1.3. In der Beschwerde in Zivilsachen dürfen überdies keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist vornherein nicht erfüllt, soweit eine Tatsache sich zwar auf das vorinstanzliche Prozessthema bezieht, jedoch erst nach dem Zeitpunkt eingetreten ist, in welchem sie im vorinstanzlichen Verfahren letztmals hätte berücksichtigt werden können. Solch "echte" Noven sind im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig. Gleiches gilt auch für Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Entscheid erstellt wurden (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1).  
 
2.  
Im Beschwerdeverfahren nach Art. 174 SchKG hebt die Beschwerdeinstanz die Konkurseröffnung auf, wenn der Schuldner erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet, und zweitens seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn das Gericht in freier Überprüfung der Vorbringen zum Schluss gelangt, dass sie mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zutrifft, auch wenn es noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 III 715 E. 3.1; 130 III 321 E. 3.3; 120 II 393 E. 4c). Konkret heisst dies im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als die Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteile 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1; 5A_118/2012 vom 20. April 2012 E. 3.1). 
Ob das kantonale Gericht das richtige Beweismass (Glaubhaftmachung) angewandt hat, ist eine vom Bundesgericht frei zu prüfende Rechtsfrage. Demgegenüber beschlägt die Bewertung der dem Gericht vorgelegten Beweismittel die Beweiswürdigung, die vom Bundesgericht nur unter dem eingeschränkten Gesichtspunkt von Art. 97 BGG geprüft wird (vgl. E. 1.2 oben; Urteile 5A_949/2023 vom 7. Februar 2024 E. 3.1.2; 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1; 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1; 5A_921/2014 vom 11. März 2015 E. 3.1; 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.4). 
 
2.1. Das Obergericht hat die erste Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung - die Hinterlegung gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG - als erwiesen erachtet, nicht jedoch die weitere Voraussetzung der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit. Es würden offene Forderungen von total ca. Fr. 9'780'405.-- bestehen, wovon unter Berücksichtigung eines hinterlegten Betrags von Fr. 23'247.85 aktuell noch Fr. 9'757'177.15 ausstehend seien. Zwar sei der Schuldner wohl bemüht, seine finanzielle Situation zu bereinigen. Mehrere Pfändungen sowie die Vielzahl von Betreibungen über Jahre hinweg, auch über Kleinstbeträge, würden jedoch auf erhebliche Zahlungsschwierigkeiten schliessen lassen. Nach Auffassung des Obergerichts erscheine zusammengefasst insbesondere infolge der unklaren Lebenshaltungskosten, der nicht geklärten Einkommenssituation, der laufenden Pfändungen und der hohen Belehnung seiner Liegenschaft in U.________ nicht genügend glaubhaft, dass der Beschwerdeführer seine Altlasten aus seinen aktuellen Einkünften innert absehbarer Zeit abtragen und seinen aktuell dringendsten Verpflichtungen nachkommen kann.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer beanstandet den angefochtenen Entscheid hauptsächlich in zweierlei Hinsicht. Seiner Ansicht nach habe die Vorinstanz zum einen eine nicht fällige Forderung zu seinen relevanten offenen Schulden gerechnet, sodass sie von deutlich höheren Schulden ausgegangen sei, als tatsächlich für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit relevant gewesen wären (s. dazu E. 3 hiernach). Zum anderen habe die Vorinstanz überhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung von regelmässigen Einkünften zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten und laufenden Verpflichtungen gestellt und in Verletzung von Bundesrecht diesbezüglich angebotene Beweismittel nicht beachtet (s. dazu E. 4 hiernach). Bei richtiger Rechtsanwendung und Feststellung des Sachverhalts wäre die Vorinstanz ohne Weiteres zum Schluss gelangt, dass er zahlungsfähig war und ist.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im vorinstanzlichen Verfahren glaubhaft dargelegt, dass die Fälligkeit der Hypothekardarlehensforderung der C.________ AG, welcher der Betreibung vom 6. September 2023 über Fr. 9'551'534.70 zugrundeliege, bis zum 31. Juli 2024 verlängert worden sei. Als Beleg habe er Vereinbarungen mit der C.________ AG aus dem Jahr 2022 und 2023 eingereicht. Zwar sei der Vertrag aus dem Jahr 2023 zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bei der Vorinstanz von der C.________ AG noch nicht formell gegengezeichnet worden. Bereits im Beschwerdeverfahren sei jedoch überaus wahrscheinlich gewesen, dass die C.________ AG den offensichtlich von ihr erstellten Vereinbarungsentwurf unterzeichnen werde. Die Vereinbarung sei denn auch in der Zwischenzeit von allen Parteien unterzeichnet worden. Es sei folglich bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung glaubhaft gemacht worden, dass die Forderung der C.________ AG nicht fällig sei. Die Vorinstanz habe nicht nur überhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Tatsache gestellt, dass die Betreibung in Höhe von Fr. 9'551'534.70 auf einer nicht fälligen Forderung beruht habe und nicht zu den relevanten Forderungen zu zählen gewesen wäre, sondern auch die dazu eingereichten Beweismittel offensichtlich falsch gewürdigt. Tatsächlich würden sich seine relevanten offenen Schulden lediglich auf Fr. 205'622.35 belaufen. Bereits seine verfügbaren liquiden Mittel in der Höhe von Fr. 251'907.--, welche auch die Vorinstanz als nachgewiesen erachtet habe, würden damit ausreichen, um die offenen Schulden umgehend zu begleichen.  
 
3.2. Mit diesen Ausführungen übt der Beschwerdeführer bloss appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Würdigung des von ihm eingereichten Vertragsentwurfs. Zumal nicht ersichtlich ist und der Beschwerdeführer auch nicht erörtert, gestützt auf welche Umstände die Vorinstanz zum Schluss hätte kommen müssen, dass der Vertragsentwurf nicht von ihm selbst, sondern von der C.________ AG erstellt worden ist, scheint die Annahme der Vorinstanz nachvollziehbar und jedenfalls nicht schlechterdings unvertretbar, der Beschwerdeführer habe lediglich dargetan, dass die Parteien hinsichtlich des Kredits offenbar in Verhandlungen stehen. Die vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht neu vorgebrachte Tatsache, dass die Vereinbarung mittlerweile unterzeichnet wurde, kann nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. vorne E. 1.3).  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe in Bezug auf die geltend gemachten Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit in der Höhe von monatlich rund EUR 100'000.-- insbesondere bemängelt, dass ein auf Russisch abgefasster Vertrag mangels Verständlichkeit nicht als Nachweis hierfür herangezogen werden könne. Jedoch hätte die Vorinstanz bei Zweifeln an der Richtigkeit seiner Angaben zwingend eine Nachfrist zur Übersetzung des eingereichten Vertrages ansetzen müssen. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie sein Recht auf Beweis (Art. 153 ZPO) verletzt. Hätte die Vorinstanz das frist- und formgerecht angebotene Beweismittel berücksichtigt, indem sie eine Nachfrist zur Übersetzung angesetzt hätte, wäre sie ohne Weiteres zum Schluss kommen, dass er tatsächlich über Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit von monatlich rund EUR 100'000.-- verfügt.  
 
4.1.1. Gemäss Art. 129 ZPO wird das Verfahren in der Amtssprache des zuständigen Kantons geführt, welche im Kanton Zürich Deutsch ist (vgl. Art. 48 der Verfassung des Kantons Zürich). Nicht in einer Amtssprache redigierte Parteieingaben sind nach geltendem Recht mangelhaft und unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Verbesserung, d.h. Übersetzung zurückzuweisen (vgl. Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO; Urteile 5A_737/2022 vom 2. Mai 2023 E. 5; 4A_246/2013 vom 8. Juli 2013; KRAMER/ERK, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Bd. I, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 10 zu Art. 132 ZPO; STOLL, Die Verwendung einer anderen Sprache im Zivilprozess, ZZZ 2024 S. 24). Vorbehalten bleiben rechtsmissbräuchliche Fälle (z.B. Einreichung einer nicht-amtssprachlichen Beschwerdeschrift wider besseres Wissen; vgl. Urteil 4F_8/2018 vom 14. März 2018 E. 3.2).  
 
4.1.2. Eine Bestimmung, wie mit fremdsprachigen Beweisurkunden umzugehen ist, fehlt im Gesetz (MÜLLER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Bd. I, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 4 und 24 zu Art. 180 ZPO; RÜETSCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 21 zu Art. 180 ZPO). Mit der im Schrifttum überwiegend vertretenen Ansicht ist davon auszugehen, dass die Pflicht der Parteien, sich beim Prozessieren der Amtssprache zu bedienen, grundsätzlich die Pflicht mit einschliesst, eine Übersetzung der ins Recht gelegten und in einer anderen Sprache abgefassten Dokumente einzureichen (DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 16 zu Art. 180 ZPO; RÜETSCHI, a.a.O.; VOUILLOZ, Im Rahmen des Zivilprozesses eingereichte Belege und Dokumente - die Rolle der Treuhänder und Wirtschaftsprüfer, TREX 2019 S. 273). Die Verpflichtung zur Übersetzung fremdsprachiger Dokumente wird jedoch weniger streng gehandhabt als die Pflicht der Parteien, sich vor dem Richter in der Amtssprache zu äussern (SCHNEUWLY, in: CPC Code de procédure civile, Chabloz/Dietschy-Martenet/Heinzmann [Hrsg.], 2021, N. 3 zu Art. 180 ZPO; SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 2 zu Art. 129 ZPO; Urteil 102 2012-91 des Kantonsgerichts Freiburg vom 21. August 2012 E. 2a; vgl. auch den das alte [Genfer] Recht betreffenden BGE 128 I 273 E. 2.2). In der Praxis wird bei eingereichten Beweisurkunden von einer Übersetzung häufig abgesehen, soweit Gericht und Parteien der Fremdsprache mächtig sind (vgl. DOLGE, a.a.O.; TREZZINI, in: Commentario pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero, 2. Aufl. 2017, N. 10 zu Art. 129 ZPO; JENNY/ABEGG, in: ZPO, Kommentar, Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 129 ZPO; HALDY, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 3 ff. zu Art. 129 ZPO; GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 261; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. Mai 2019 [400 19 18] E. 3.2, in: BJM 2019 S. 396). Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) ergibt sich sodann allgemein, dass bei behebbaren Formmängeln das Gericht der fehlbaren Partei eine Nachfrist zur Behebung des Mangels zu setzen hat (Art. 132 Abs. 1 ZPO; vgl. BGE 143 IV 117 E. 2.1; 102 Ia 35 E. 1; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 17 Rz. 4; KAUFMANN, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Bd. I, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 14 zu Art. 129 ZPO). Nicht erforderlich ist die Ansetzung einer Nachbesserungsfrist zur Übersetzung von fremdsprachigen Urkunden dann, wenn diese für den Ausgang des Verfahrens von vornherein irrelevant sind (JENNY/ABEGG, a.a.O., N. 8 zu Art. 129 ZPO; FREI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 13 zu Art. 129 ZPO).  
 
4.1.3. Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid zwar - ohne die Ansetzung einer Nachfrist zur Übersetzung ausdrücklich in Erwägung zu ziehen - einerseits festgehalten, der auf Russisch verfasste Vertrag könne mangels Verständlichkeit nicht als Nachweis für die geltend gemachten Einkünfte von monatlich EUR 100'000.-- aus dem von ihm gegründeten Energieunternehmen herangezogen werden. Das Obergericht hat sich jedoch nicht mit dieser formalistischen Betrachtungsweise begnügt, sondern überdies moniert, dass der Beschwerdeführer aussagekräftige Belege für die behaupteten Mittelzuflüsse schuldig geblieben sei. So habe der Beschwerdeführer keine aktuelle Bilanz- oder Erfolgsrechnung des betreffenden Unternehmens vorgelegt. Sodann habe er im Jahr 2021 und damit vor Ausbruch des Ukraine-Kriegs, welcher sich gemäss Angaben des Schuldners negativ auf die Geschäftslage ausgewirkt habe, gemäss Steuererklärung lediglich Einkünfte von Fr. 36'688.-- erzielt. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass mit dem Unternehmen - wenn überhaupt - kaum Gewinn erzielt werden könne. Mit diesen ergänzenden Ausführungen hat die Vorinstanz zumindest implizit deshalb von einer Beweisabnahme bezüglich des lediglich in der Originalsprache (Russisch) vorgelegten Vertrags abgesehen, weil sie den blossen Umstand, dass ein solcher Betrag dem Beschwerdeführer im eingereichten Vertrag allenfalls versprochen worden sein mag, zur Glaubhaftmachung entsprechender Mittelzuflüsse ohnehin als ungenügend erachtet hat. Eine solche antizipierte Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht nur in Frage gestellt werden, wenn unter Beachtung des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) hinreichend dargetan wird, dass die Vorinstanz dabei in Willkür verfallen ist (BGE 146 III 73 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Solches vermag der Beschwerdeführer vorliegend nicht aufzuzeigen. Da der Beschwerdeführer für seine pauschale Behauptung, er erhalte gestützt auf den eingereichten Vertrag monatlich EUR 100'000.-- keine weiteren Beweismittel eingereicht hat und die Finanzlage des betreffenden Unternehmens sowie den genauen Inhalt des angerufenen mehrseitigen Vertrags nicht einmal weiter substanziiert hat, vermag er die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht als willkürlich auszuweisen und liegt in ihrem Vorgehen weder eine Verletzung des Rechts auf Beweis noch des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1).  
 
4.2. Was schliesslich die behaupteten Mieteinnahmen von jährlich USD 180'000.-- anbelangt, erschöpfen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in einer appellatorisch gehaltenen Wiedergabe der eigenen Sichtweise. Nach den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen hat der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren lediglich auf die Angaben im Liegenschaftsverzeichnis der Steuererklärung 2021 verwiesen, ohne Belege dafür einzureichen, dass die für das Jahr 2021 deklarierten Mietzinseinnahmen aktuell tatsächlich erzielt werden. Zudem hat es die Vorinstanz in Ermangelung aktueller Nachweise als unklar erachtet, ob sämtliche Immobilien gemäss Liegenschaftsverzeichnis 2021 dem Beschwerdeführer überhaupt noch gehören. Soweit der Beschwerdeführer pauschal behauptet, die Vorinstanz habe die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Steuererklärung 2021 offensichtlich falsch und damit willkürlich gewürdigt, erfüllt er die an Willkürrügen gestellten Begründungsanforderungen nicht, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.  
 
5.  
Nachdem der Beschwerdeführer mit seinen beiden Hauptkritikpunkten nicht durchdringt, muss es auch insgesamt beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden haben. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Gesamtwürdigung nicht mit seiner Behauptung zu erschüttern, es sei notorisch, dass Immobilien an hervorragenden Lagen, wie seine Liegenschaft in U.________, innert kurzer Frist veräussert werden könnten. Damit bestätigt der Beschwerdeführer lediglich selber, dass er zur Plausibilisierung der Möglichkeit eines zeitnahen Verkaufs dieser Liegenschaft keinerlei Beweise eingereicht hat. Weder nimmt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zur Feststellung der Vorinstanz Stellung, dass er einen baldig geplanten Verkauf dieser Liegenschaft im kantonalen Verfahren nicht behauptet hat, noch äussert er sich zur von der Vorinstanz festgestellten hohen Belehnung dieser Liegenschaft. Unbeachtlich zu bleiben hat schliesslich das mit einer E-Mail des Betreibungsamtes vom 4. Dezember 2023 belegte Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seit der erstinstanzlichen Konkurseröffnung insgesamt Fr. 184'500.-- an das Betreibungsamt zwecks Schuldenbereinigung überwiesen (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. vorne E. 1.3). 
 
6.  
 
6.1. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
6.2. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, unter den Voraussetzungen von Art. 195 SchKG um den Widerruf des Konkurses nachzusuchen.  
 
7.  
Da vorliegend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf das Verbot beschränkt worden ist, während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens weitere Verwertungshandlungen vorzunehmen, erübrigt sich die Festsetzung eines neuen Konkursdatums (vgl. Urteil 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 4). 
 
8.  
Ausgangsgemäss werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, dem Konkursamt Männedorf, dem Grundbuchamt Männedorf, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich und dem Betreibungsamt Pfannenstiel mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. April 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss