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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_198/2015  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 19. Oktober 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Dr. Peter Reichart und/oder Dr. Peter Hafner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________ Limited, 
2. C.________ Limited, 
3. D.________ Limited, 
4. E.________ Limited, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Dr. Andreas Rüd und Dr. Dimitri Santoro, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Auftrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 2015. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 2015 mit Rechtsschrift vom 9. April 2015 beim Bundesgericht mit Beschwerde anfocht; 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 mitteilte, dass die Parteien eine aussergerichtliche Einigung getroffen haben, nach welcher die Beschwerdegegnerinnen die Klage gegen die Beschwerdeführerin zurückziehen; 
dass gemäss dieser Einigung die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von der Beschwerdeführerin übernommen werden und die Parteien gegenseitig auf Parteientschädigungen verzichten; 
dass die Parteien sodann das Bundesgericht mit diesem Schreiben gemeinsam ersuchen, die Beschwerde zufolge Klagerückzugs als erledigt abzuschreiben und die Sache zur Vornahme einer neuen Kostenregelung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 
dass diesem Ersuchen unter den gegebenen Umständen stattgegeben werden kann (vgl. zur Rückweisung BGE 91 II 146 E. 3); 
 
 
 verfügt die Präsidentin:  
 
1.  
 
 Das bundesgerichtliche Verfahren wird infolge Klagerückzugs abgeschrieben. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
 
 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
 
 Die Sache wird zu neuem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des handelsgerichtlichen Verfahrens an das Handelsgericht zurückgewiesen. 
 
5.  
 
 Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Oktober 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin