Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_54/2023
Urteil vom 31. Oktober 2023
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 21. September 2023
(ZK2 2023 53).
Erwägungen:
1.
Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz befahl den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 14. Juli 2023 im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO, die 3.5-Zimmer-Mietwohnung in der U.________ in V.________ bis spätestens Montag, 31. Juli 2023 zu räumen sowie in gereinigtem Zustand und mit allen Schlüsseln zurückzugeben, unter Androhung von Busse gemäss Art. 292 StGB und Zwangsvollstreckung im Widerhandlungsfall.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 28. Juli 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Einzelrichterin zurückzuweisen. Allenfalls sei ihnen eine neue grosszügigere Frist zum Verlassen der Wohnung anzusetzen.
Das Kantonsgericht Schwyz wies die Beschwerde mit Beschluss vom 21. September 2023 ab und setzte den Beschwerdeführern eine neue Frist von 10 Tagen ab Rechtskraft seines Entscheides, um das Mietobjekt zu räumen sowie in gereinigtem Zustand zurückzugeben, unter Androhung von Busse gemäss Art. 292 StGB und Zwangsvollstreckung im Widerhandlungsfall. Es verwarf dabei die Rüge der Beschwerdeführer, die von der Erstinstanz gesetzte Frist, um die Wohnung zu verlassen, verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 beim Bundesgericht Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihnen eine Frist von zwei Monaten zum Verlassen der Wohnung zu gewähren.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde vorliegend verzichtet.
2.
Die Höhe des Streitwerts beläuft sich nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz im vorliegenden Fall auf Fr. 7'140.--. Die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG ist angesichts dieser Höhe des Streitwerts unzulässig (Art. 74 Abs. 1 lit. a und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG ). Die Beschwerdeführer machen sodann nicht geltend, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die Eingabe der Beschwerdeführer ist unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln.
3.
In einer Verfassungsbeschwerde muss dargelegt werden, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen sind unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids detailliert und klar zu begründen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG).
Das Bundesgericht legt seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Verfassungsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht, beispielsweise weil sie willkürlich ist, was der Beschwerdeführer mit einer den genannten Anforderungen genügenden Begründung geltend zu machen hat (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 445 mit Hinweis).
4.
Die Beschwerdeführer machen geltend, die von der Vorinstanz gesetzte Frist sei unverhältnismässig und verstosse gegen Art. 5 BV.
Sie verkennen damit, dass es sich beim von ihnen angerufenen Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht um ein verfassungsmässiges Recht, sondern um ein Verfassungsprinzip handelt. Als solches kann es im vorliegenden Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde, in welchem nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG; E. 3 vorne), nicht unabhängig von einem als unzulässig gerügten Grundrechtseingriff geltend gemacht werden (BGE 140 II 194 E. 5.8.2; 134 I 153 E. 4.1; vgl. auch Urteil 5A_163/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 3.4). Die Beschwerdeführer rufen indessen kein Grundrecht an, das die Vorinstanz durch dessen unverhältnismässige Einschränkung verletzt haben soll.
Auch wenn eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips als solches mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde gerügt werden könnte, würde die Begründung der vorliegenden Beschwerde den vorstehend (Erwägung 3) dargestellten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügen. So setzen sich die Beschwerdeführer nicht, jedenfalls nicht hinreichend mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander und legen nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die Vorinstanz den Verhältnismässigkeitsgrundsatz mit ihrem darauf gestützten Beschluss verletzt haben soll. Statt dessen weisen sie bloss auf ihre Schwierigkeiten hin, in der Region eine für sie bezahlbare Ersatzwohnung zu finden.
Die vorliegende Beschwerde genügt damit den vorstehend (E. 3) dargestellten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen, unter solidarischer Haftbarkeit ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Oktober 2023
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Widmer