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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_499/2023  
 
 
Urteil vom 5. September 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Huber, Schwärzler Rechtsanwälte, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Rohanstrasse 5, 7000 Chur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Irreführung der Rechtspflege, Fahren in fahrunfähigem Zustand; Beweisvereitelung, Unschuldsvermutung, Willkür etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 10. August 2022 (SK1 21 45). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 16. März 2021 verurteilte das Bezirksgericht Plessur A.________ wegen Irreführung der Rechtspflege, Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a und lit. b SVG, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu 60 Tagessätzen à Fr. 270.-- Geldstrafe bedingt und Fr. 6'700.-- Busse. 
Auf seine Berufung hin stellte das Kantonsgericht von Graubünden am 10. August 2022 das Strafverfahren wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ein. Der Irreführung der Rechtspflege und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sprach es ihn schuldig und verurteilte ihn zu 60 Tagessätzen à Fr. 120.-- Geldstrafe bedingt sowie zu Fr. 1'440.-- Busse. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei freizusprechen, von einer Bestrafung sei abzusehen, die Kosten seien dem Kanton aufzuerlegen und ihm sei im kantonalen Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt mit Bezug auf den Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Da die Schwere der Betäubungsmittelintoxikation zum Tatzeitpunkt, insbesondere betreffend MDMA, nicht ermittelt worden sei und nicht mehr ermittelt werden könne, sei im Zweifel von einem Sachverhalt auszugehen, der zur Annahme von Urteilsunfähigkeit [recte: Schuldunfähigkeit] und Amnesie während und nach der Ereigniszeit führe. 
 
1.1.  
 
1.1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 I 310 E. 2.2; zum Begriff der Willkür: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
 
1.1.2. Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Wer aus anderen Gründen (als Angetrunkenheit) fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 91 Abs. 2 SVG).  
Die Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers MDMA nachgewiesen wird (Art. 2 Abs. 2 lit. g VRV i.V.m. Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG). Der Nachweis für MDMA ist erbracht, wenn der Messwert im Blut den Grenzwert von 15 μg/L erreicht oder überschreitet (Art. 34 lit. g der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 [VSKV-ASTRA; SR 741.013.1]). Das Bundesgericht hat die anwendbaren Prinzipien zum Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln erst kürzlich in Erinnerung gerufen (dazu BGE 147 IV 439 E. 3; Urteil 6B_1280/2022 vom 4. Mai 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). 
 
1.1.3. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB).  
Gründe für eine Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB können in einer Bewusstseinsstörung durch schwere Intoxikation liegen (Urteil 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3). Mit Bezug auf Alkohol zieht die Rechtsprechung ab einer gewissen Blutalkoholkonzentration eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in Betracht. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit aber keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Sie bietet lediglich eine Orientierungshilfe. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 3 Promille meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen 2 und 3 Promille besteht danach im Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden. Vorrang haben konkrete Feststellungen über Alkoholisierung oder Nüchternheit. Allein aus den Werten der Blutalkoholkonzentration lässt sich das Ausmass einer alkoholtoxischen Beeinträchtigung nicht ableiten. Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ist der psychopathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Es besteht eine erhebliche Variabilität, die von der konkreten Situation, der Alkoholgewöhnung und weiteren Umständen abhängt (BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteil 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 34 E. 2.2). Auch die Beurteilung von Zuständen, die durch andere psychotrope Substanzen hervorgerufen worden sind, muss sich im Wesentlichen an einer nachweisbaren Psychopathologie im Rahmen einer umfassenden Handlungsanalyse orientieren. Wegen unterschiedlicher Gewöhnung und erheblicher inter- und intraindividueller Wirkungsunterschiede sind Blutserumskonzentrationen allein in der Regel kein geeignetes Mass für die mögliche forensisch relevante Beeinträchtigung des psychischen Zustands zum Tatzeitpunkt. Zu berücksichtigen sind etwa die Persönlichkeitsstruktur des Täters, sein Verhalten vor, während oder nach der Tat (FELIX BOMMER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 19 N 62 ff.). 
Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO; BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). Die verminderte Schuldfähigkeit betrifft, wie die Schuldunfähigkeit, einen Zustand des Täters (BGE 134 IV 132 E. 6.1). In welchem Zustand sich dieser zur Tatzeit befand, ist Tatfrage (Urteil 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.3.2). Ob das Gericht die im Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Experten folgen will, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten prüft (BGE 141 IV 305 E. 6.6.1). Rechtsfragen sind hingegen, ob das Sachgericht von zutreffenden Begriffen der Schuldunfähigkeit und der verminderten Schuldfähigkeit ausgeht und ob es diese richtig anwendet (BGE 107 IV 3 E. 1a; Urteil 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 34 E. 2.2). 
Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" hat ein Freispruch mangels Schuldfähigkeit zu ergehen, wenn daran beweismässig nicht behebbare Zweifel bestehen und sich daher nicht (mehr) feststellen lässt, ob der Täter zur Tatzeit vermindert schuldfähig oder ganz schuldunfähig war (Art. 10 Abs. 3 StPO Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK; dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2). Als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1). Geht es hingegen nicht um eine Beweis-, sondern um eine Rechtsfrage, nämlich den normativen Beurteilungsspielraum des Gerichts und die rechtlichen Anforderungen an die Annahme von Schuldunfähigkeit, greift der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel nicht (Urteile 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.9). 
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Vorinstanz erachtet als erstellt, dass der Beschwerdeführer am 11. Juni 2017 nach 04.00 Uhr unter Einfluss von mindestens 0,86 resp. 0,92 Gewichtspromille Alkohol und mehr als 500 μg/L MDMA ein Motorfahrzeug lenkte. Der Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum sei vorsätzlich erfolgt, was der Beschwerdeführer nicht bestreite. Die daraus resultierende Fahrunfähigkeit müsse er zumindest für möglich gehalten haben. Er habe nicht bloss eine geringe Menge Alkohol konsumiert, sodass noch eine Alkoholkonzentration von weniger als 0,8, geschweige denn weniger als 0,5 Promille hätte erwartet werden können. Bei Betäubungsmitteln gelte eine Nulltoleranz. Der Beschwerdeführer habe die Fahrunfähigkeit in Kauf genommen, zumal er trotz seines Wissens um deren Möglichkeit getrunken und Betäubungsmittel konsumiert habe. Auch der Antritt der Autofahrt sei vorsätzlich erfolgt.  
 
1.2.2. Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit stützt sich die Vorinstanz auf eine ärztliche Erstuntersuchung, ein forensisch-psychiatrisches Gutachten sowie zwei toxikologische Gutachten samt Ergänzung der Institute für Rechtsmedizin (IRM) St. Gallen und Bern. Sie nimmt an, dass die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der MDMA-Intoxikation resp. Mischintoxikation zwar beeinträchtigt, aber nicht aufgehoben war, sodass diesem Umstand lediglich bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen sei.  
Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten habe zwischen 04.00 und 05.00 Uhr eine schwere und bei der polizeilichen Einvernahme um 08.40 Uhr eine mittelgradige Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bestanden. Die Einsichtsfähigkeit sei zumindest nach dem Unfall nicht aufgehoben gewesen, zum Unfallzeitpunkt bzw. kurz davor könne sie nicht genau beurteilt werden. Der für den Zeitpunkt der Blutentnahme am Tattag um 07.40 Uhr ermittelte MDMA-Wert habe mehr als 500 μg/L betragen, wobei beide rechtsmedizinischen Institute erklärt hätten, dass eine genaue Rückrechnung auf die Konzentration des MDMA zum Tatzeitpunkt nicht möglich sei. Gemäss dem IRM St. Gallen sei dies aufgrund des nicht linearen Abbaus des MDMA im menschlichen Körper der Fall, zufolge des IRM Bern aufgrund der fehlenden exakten MDMA-Konzentration in der Blutprobe, der fehlenden Einnahmezeiten und -mengen sowie des Umstands, dass MDA aus MDMA metabolisch entstehe. Aufgrund der bei oraler Aufnahme vorangehenden Resorption im Magen-Darm-Trakt sei nicht zwingend von einer höheren MDMA-Konzentration im Ereigniszeitpunkt auszugehen. Dies wäre nur der Fall, wenn die Resorption zur Tatzeit bereits erfolgt wäre. Habe sich diese erst im Anfangsstadium befunden, könne die MDMA-Konzentration zur Tatzeit sogar unterhalb der gemessenen Konzentration gelegen haben. Auch wenn die exakte MDMA-Konzentration zum Zeitpunkt der Blutentnahme feststünde, würde somit die rückwirkende Ermittlung des Werts zur Tatzeit - sofern dies trotz nicht linearem Abbau überhaupt möglich wäre - mindestens weitere Annahmen wie die Resorption im Verdauungstrakt voraussetzen. 
Ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er um 22.30 Uhr eine erste Tablette MDMA, zwischen 00.00 und 01.00 Uhr eine zweite und eventuell noch ein dritte eingenommen habe, sowie den theoretischen Ausführungen im Gutachten des IRM Bern sei die MDMA-Konzentration zur Tatzeit möglicherweise höher gewesen, was infolge der Beweisvereitelung als wahr zu unterstellen wäre. Dies gelte jedoch nicht für die Schuldunfähigkeit, zumal die MDMA-Konzentration bloss ein Indiz hierfür darstelle. Für die Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sei, wie beim Alkohol, der psychopathologische Zustand massgebend. Stets seien weitere Umstände, wie Gewöhnung und Tatsituation, zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers komme es somit für die Schuldfähigkeit und die geltend gemachte Amnesie nicht auf die exakte Bestimmung der MDMA-Konzentration zur Tatzeit an. Diese sei daher nicht geeignet, das auf den Gutachten basierende Beweisergebnis in Frage zu stellen, weshalb es unerheblich sei, dass die exakte Ermittlung der MDMA-Konzentration zur Tatzeit nicht mehr möglich war. Die Gutachter hätten sich schlüssig auf die Intoxikation an sich, die Kombination mit anderen Substanzen, die Aussagen der Zeugen und des Beschwerdeführers sowie die Tatumstände gestützt. Zudem hätten sie ihre Ausführungen in Kenntnis der Unsicherheit bezüglich des exakten MDMA-Werts zur Zeit der Blutentnahme und ohne den Vorbehalt gemacht, dass bei Kenntnis des exakten Werts eine Rückrechnung möglich würde und mit Blick auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ein anderer Schluss zu ziehen wäre. 
 
1.3. Die hievor dargestellten Erwägungen der Vorinstanz sind schlüssig. Es ist nicht ersichtlich, dass sie in Willkür verfallen wäre oder sonst Bundesrecht verletzt hätte.  
 
1.3.1. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz seinen psychopathologischen Zustand zur Tatzeit willkürlich festgestellt hätte, indem sie auf die diversen Gutachten abstellt. Dies gilt etwa, wenn er vorbringt, es sei naheliegend, dass die MDMA-Konzentration im Tatzeitpunkt höher gewesen sei als die gemessenen 500 μg/L, wobei er angesichts der gutachterlichen Feststellungen wohl wesentlich höher meint. Die Gutachter legen indes überzeugend dar, dass dieser Schluss nicht zulässig ist. Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erwägt, erfolgte die gutachterliche Einschätzung zur Schuldfähigkeit auch nicht unter Vorbehalten, insbesondere dahingehend, dass bzw. ab welcher MDMA-Konzentration die Schuldfähigkeit anders zu beurteilen gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, eine andere Beurteilung der Schuldfähigkeit bei Kenntnis des effektiven MDMA-Werts zur Tatzeit wäre wahrscheinlich. Vor diesem Hintergrund erklärt die Vorinstanz diese Kenntnis zu Recht für entbehrlich. Aufgrund der gutachterlichen Feststellungen bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich der Beschwerdeführer in einem Zustand teilweiser Schuldfähigkeit befand.  
 
1.3.2. Die Vorinstanz verletzt weder die Unschuldsvermutung noch den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren oder das rechtliche Gehör. Sie unterstellt vielmehr zu dessen Gunsten, dass die MDMA-Konzentration zur Tatzeit möglicherweise höher war als der gemessene Wert von mindestens 500 μg/L. Entgegen seiner Auffassung muss daraus jedoch nicht zwingend auf eine Schuldunfähigkeit zur Tatzeit geschlossen werden. Dabei handelt sich sich, anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint (oben E. 1.1.3), nicht um einen Sachverhalt resp. eine Tatfrage, sondern um eine vom Gericht unter Zuhilfenahme von Fachexperten zu beantwortende Rechtsfrage. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es für die Schuldunfähigkeit nicht allein auf die MDMA-Konzentration zur Tatzeit ankommt. Es schadet daher nicht, dass der damalige exakte MDMA-Wert nicht mehr ermittelt werden konnte. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach eine Rückrechnung der MDMA-Konzentration zum Tatzeitpunkt sehr wohl möglich gewesen wäre, braucht nicht eingegangen zu werden. Diese (Tat) frage prüft das Bundesgericht ohnehin nur unter Willkürgesichtspunkten, was der Beschwerdeführer mit seinem Literaturhinweis nicht darlegt. Anders als beim Alkohol bestehen für MDMA auch keine Grenzwerte oder Bandbreiten von Konzentrationen, ausgehend von denen im Sinne einer Faustregel auf eine Schuld (un) fähigkeit geschlossen werden könnte. In diesem Zusammenhang scheint der Beschwerdeführer zudem zu verkennen, dass die Vorinstanz nicht behauptet, der Grad der Intoxikation sei irrelevant. Sie erwägt lediglich, zu Recht, die MDMA-Konzentration vermöge die gutachterliche Schlussfolgerung bezüglich der Schuldfähigkeit nicht in Frage zu stellen. Die Vorinstanz unterstellt auch nicht, die Gutachter hätten ihren Überlegungen die effektive, nicht ermittelte MDMA-Konzentration zugrunde gelegt.  
Auch, soweit der Beschwerdeführer weitere Indizien anführt, bringt er nichts vor, was die auf die forensischen Gutachten gestützte vorinstanzliche Annahme, wonach die Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitpunkt nicht vollständig aufgehoben war, als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Von vornherein fehl gehen die bloss theoretischen Ausführungen, wonach Schuldunfähigkeit und Amnesie mit grösserer Betäubungsmitteldosis und Mischkonsum wahrscheinlicher würden. Dass Vorinstanz und Gutachter diese Tatsache ausser Acht gelassen hätten, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Es ist unbestritten, dass zum Zeitpunkt des Unfalls eine schwere Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bestand. Aus dem Vorbringen, wonach Zeugen den Beschwerdeführer als verwirrt und nicht mehr ansprechbar beschrieben hätten, ergibt sich nichts Anderes. Dies gilt ebenso für die laienhafte Feststellung eines Zeugen, der Beschwerdeführer sei "nicht mehr zurechnungsfähig" gewesen, die Schilderung seiner Freundin, er sei ihr entgegen getorkelt, sei sehr aufbrausend und teilweise aggressiv gewesen oder der Feststellung des Polizisten vor Ort, wonach der Beschwerdeführer klar nicht fahrfähig, nervös und verwirrt gewesen sei. Zu keinem anderen Ergebnis führen sämtliche "Indizien", wobei sich der Beschwerdeführer auf die forensischen Gutachten stützt. Die Experten gingen offensichtlich in Kenntnis dieser Tatsachen von einer (bloss) schwer beeinträchtigten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aus. Indem die Vorinstanz auf die Gutachten abstellt, kann auch nicht gesagt werden, sie hätte die erwähnten weiteren Indizien nicht berücksichtigt. 
 
1.4. Das Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a und b SVG an sich sowie die rechtliche Würdigung der Vorinstanz bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Die Verurteilung ist rechtens.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer ficht den Schuldspruch wegen Irreführung der Rechtspflege an. 
 
2.1. Der Irreführung der Rechtspflege macht sich schuldig, wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden (Art. 304 Ziff. 1 StGB).  
Verlangt wird, dass eine nicht begangene Straftat "angezeigt" wird. Das behauptete Delikt darf sich also nicht effektiv ereignet haben. Die Irreführung der Rechtspflege ist mit der Anzeige bei irgendeiner schweizerischen Behörde vollendet. Die Anzeige muss wider besseres Wissen, also mit qualifiziertem Vorsatz im Bewusstsein, dass dem nicht so ist, erfolgen (DELNON/RÜDY, in Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 8 ff. zu Art. 304 StGB). Ob der Täter wider besseres Wissen handelt und ob er die Absicht hat, gegen den Angeschuldigten eine Strafuntersuchung herbeizuführen, sind Tatfragen (vgl. Urteil 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.4 mit Hinweis). Solche prüft das Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3). 
 
2.2. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe an der Unfallstelle gegenüber der Polizei sowie bei der späteren polizeilichen Einvernahme erklärt, sein Auto sei von einem Unbekannten entwendet worden. Nachdem feststehe, dass er gefahren sei und den Unfall verursacht habe, entspreche die beanzeigte Entwendung des Fahrzeugs nicht der Wahrheit. Der Einwand des Beschwerdeführers, seine Äusserungen seien strafrechtlich irrelevant, weil vorher bereits sein Kollege die angebliche Entwendung des Fahrzeugs bei der Polizei gemeldet habe, gehe fehl. Die Anzeige des Kollegen gehe auf seine Angaben diesem gegenüber zurück.  
Der Beschwerdeführer habe wider besseres Wissen gehandelt. Da er selbst das Auto gefahren habe, habe er gewusst, dass kein anderer es entwendet habe. Er habe auch gewusst, dass er damit einen Dritten eines strafbaren Verhaltens bezichtigen würde. Die geltend gemachte Urteilsunfähigkeit [recte: Schuldunfähigkeit] sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Der Einwand des Beschwerdeführers, aufgrund einer Amnesie habe er bloss eine vermutete Entwendung angezeigt, schliesse den subjektiven Tatbestand ebenfalls nicht aus. Ohnehin sei eine Amnesie nicht erwiesen. Wenngleich zu seinen Gunsten von der maximalen Blutalkoholkonzentration von 1,59 Gewichtspromille zum Ereigniszeitpunkt auszugehen sei, seien alkoholbedingte Erinnerungslücken aufgrund der gutachterlichen Einschätzungen nicht wahrscheinlich. Besonders einsichtig sei zudem deren Feststellung, wonach auch bei schwerer Intoxikation eindrückliche Erlebnisse wie eine Kollision nicht vergessen, sondern sich vielmehr ins Gedächtnis einbrennen würden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zur Berufsausübung auf den Führerausweis angewiesen sei, lege zudem nahe, dass es sich bei der geltend gemachten Amnesie um eine Schutzbehauptung handle. Vor diesem Hintergrund könne offen bleiben, ob eine Anzeige in Unkenntnis des effektiven Geschehens und damit trotz fehlendem Wissen einer Anzeige wider besserem Wissen gleichzustellen wäre. Auch ein Sachverhaltsirrtum liege nicht vor. Der Beschwerdeführer gebe nicht an, irrigerweise davon ausgegangen zu sein, dass das Auto entwendet oder gestohlen worden sei. Er behaupte vielmehr, einen Gedächtnisverlust erlitten zu haben, mithin gar nichts mehr - nicht etwas Falsches - erinnert zu haben. 
 
2.3. Der Anklagesachverhalt ist unbestritten und es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei ein nicht stattgehabtes Delikt angezeigt hat. Darauf ist nicht einzugehen.  
Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz hält vor Bundesrecht stand. Sie nimmt willkürfrei an, dass der Beschwerdeführer angesichts der Tatsache, dass er selbst das Auto fuhr, wusste, dass es nicht entwendet worden war. Ebenso schlüssig ist daher, dass er auch wusste, dass er mit seiner Anzeige einen Dritten zu Unrecht eines strafbaren Verhaltens bezichtigen würde. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz daraus schliesst, der Beschwerdeführer habe die Anzeige wider besseres Wissen erstattet. Soweit er wiederum vorbringt, nicht er, sondern sein Kollege habe gegenüber der Polizei den Erstverdacht geäussert, wonach das Fahrzeug von einem Dritten entwendet worden sei, kann auf das von der Vorinstanz Gesagte verwiesen werden. Ihr ist zuzustimmen, dass der Verdacht jedenfalls vom Beschwerdeführer selbst stammte, sodass er daraus nichts für sich ableiten kann. Entgegen seiner Auffassung kann zumindest unter Willkürgesichtspunkten auch nicht gesagt werden, er hätte aufgrund seines Rauschzustandes nicht damit rechnen müssen, dass sein Kollege den Verdacht ernst nimmt und der Polizei meldet. Wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht erwägt, beschlägt die zum Zeitpunkt des Unfalls schwere und bei der polizeilichen Einvernahme mittelgradige Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht den Vorsatz, nicht das Wissen des Beschwerdeführers um die "Nicht-Tat". Die Einschränkung der Steuerungsfähigkeit ist im Rahmen der Vorwerfbarkeit zu prüfen (Urteil 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe trotz seines Rauschzustandes gewusst, dass er eine "Nicht-Tat" anzeigte. Auch die geltend gemachte Amnesie verwirft die Vorinstanz schlüssig. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer schliesslich, wenn er einwendet, aufgrund seiner Urteilsunfähigkeit [recte: Schuldunfähigkeit] dürften seine Aussagen nicht gegen ihn verwendet werden. Eine solche bestand nach dem Gesagten nicht. Der Beschwerdeführer legt zudem nicht dar, dass in diesem Zusammenhang Bundesrecht verletzt worden wäre. Insbesondere mit Bezug auf die Aussagen gegenüber dem Polizisten am Tatort behauptet er nicht, dass dieser die geltend gemachte Urteilsunfähigkeit [recte: Schuldunfähigkeit] offensichtlich hätte erkennen müssen, sodass allenfalls auf eine Erstbefragung zu verzichten gewesen wäre. Bei der offiziellen polizeilichen Befragung bestand zudem gemäss Feststellung der Vorinstanz nur noch eine mittelgradige Einschränkung der Steuerungsfähigkeit. Es ist daher zulässig, dass die Vorinstanz darauf abstellt. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege überhaupt eine Schuldunfähigkeit geltend macht, kann auf das in Erwägung 1 vorstehend Gesagte verwiesen werden. Der Tatbestand ist erfüllt, die vorinstanzliche Verurteilung ist rechtens. 
 
2.4. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur actio libera in causa (Art. 19 Abs. 4 und Art. 263 StGB) ist bei diesem Ergebnis nicht einzugehen. Dies gilt angesichts der Bestätigung des angefochtenen Entscheids ebenso für die beanstandeten Kostenfolgen.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. September 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt