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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_451/2023  
 
 
Urteil vom 29. November 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ SA, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Zug, 
Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug, 
 
Kanton Zug, 
vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 31. Mai 2023 (BA 2023 16). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Entscheid vom 16. November 2022 erteilte das Kantonsgericht Zug dem Kanton Zug gegenüber der A.________ SA in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zug die definitive Rechtsöffnung für Fr. 96'421.95 nebst Zins. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zug mit Verfügung vom 31. Januar 2023 nicht ein. Dagegen erhob die A.________ SA am 12. Februar 2023 Beschwerde an das Bundesgericht (Verfahren 5A_121/2023). Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 wies das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab und mit Verfügung vom 22. Februar 2023 wies es ein entsprechendes Wiedererwägungsgesuch ab. 
Am 2. März 2023 stellte das Betreibungsamt der A.________ SA die Pfändungsankündigung zu. 
 
B.  
Dagegen erhob die A.________ SA mit Eingabe vom 13. März 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Sie verlangte, die Pfändungsankündigung als nichtig bzw. ungültig zu erklären und die Betreibung zu löschen. Zudem ersuchte sie um aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 16. März 2023 wies das Obergericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_255/2023 vom 3. April 2023 nicht ein. 
Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2023 beantragte das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde. Die A.________ SA replizierte am 8. April 2023. Dabei stellte sie den zusätzlichen Antrag, die beim Betreibungsamt sichergestellte Summe von Fr. 101'000.-- sei ihr zurückzuerstatten. Am 15. April 2023 sandte sie dem Obergericht eine Kopie der bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eingereichten Strafanzeige gegen Mitarbeitende des Betreibungsamtes. 
Mit Urteil vom 31. Mai 2023 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Dagegen hat die A.________ SA (Beschwerdeführerin) am 12. Juni 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Pfändungsankündigung sei für nichtig bzw. ungültig zu erklären. Sie ersucht um aufschiebende Wirkung und stellt ein Ablehnungsbegehren. 
Nach der Einholung von Stellungnahmen hat das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2023 das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen das angefochtene Urteil steht der Beschwerdeführerin die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin lehnt Richter und Richterinnen sowie Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen ab, deren Einkommen zu mehr als 50 % - direkt oder indirekt - durch den Bund bezahlt wird. Es seien auch keine Richter und Richterinnen sowie Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen zuzulassen, welche Freimaurer, Jesuiten oder Mitglied eines andern nichtstaatlichen Bundes sind, deren Eide jenem nach Art. 10 BGG in tatsächlicher und/oder zeitlicher Hinsicht vorgehen. Diese Ablehnungsbegehren dürften nur von jenen Gerichtspersonen beurteilt werden, gegen die keine der geltend gemachten Ausschlussgründe bestehen. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 30 BV
Die Beschwerdeführerin hat entsprechende Ablehnungsbegehren bereits im Verfahren 5A_121/2023 gestellt. Im Urteil vom 27. September 2023 in jenem Verfahren hat sich das Bundesgericht einlässlich zur Unzulässigkeit jener Begehren geäussert (E. 2.2). Darauf kann verwiesen werden. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das angefochtene Urteil sei ungültig, weil die Unterschrift des Abteilungspräsidenten nicht derjenigen in seinen Ausweisen entsprechen dürfte und damit missbräuchlich sei. Zudem seien Paraphen unzulässig. 
Wie bereits die Ablehnungsbegehren stammen auch diese Vorbringen aus dem Umkreis der Staatsverweigererbewegungen. Die Beschwerdeführerin legt keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Abteilungspräsident das Urteil nicht selber unterzeichnet hätte. 
 
4.  
 
4.1. Vor Obergericht hatte die Beschwerdeführerin vorgebracht, der Zahlungsbefehl enthalte in Abweichung von Art. 6 der Verordnung vom 5. Juni 1996 über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR; SR 281.31) lediglich eine mitgedruckte Faksimile-Unterschrift und sei somit ungültig.  
Das Obergericht hat festgestellt, der beanstandete Zahlungsbefehl weise den Stempel des Betreibungsamtes Zug und eine eingescannte Unterschrift der Leiterin des Betreibungsamtes auf. Das Obergericht hat auf Urteil 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2 verwiesen, wonach sich die Zulassung von Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR auch auf digitalisierte Unterschriften bezieht. Der Zahlungsbefehl - so das Obergericht weiter - erfülle die Formvorschriften von Art. 6 VFRR
 
4.2. Vor Bundesgericht zitiert die Beschwerdeführerin diesbezüglich zunächst über mehrere Seiten, was sie dem Obergericht vorgetragen hat. Auf diese Weise setzt sie sich gerade nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Eine solche Beschwerdebegründung genügt Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (BGE 134 II 244 E. 2.3). Darauf ist nicht einzugehen.  
Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, sie gehe in Bezug auf das Betreibungsamt Zug von ähnlichen Verhältnissen aus. Sie bezieht sich damit offenbar auf eine angebliche Situation beim Betreibungsamt Gossau, wo Zahlungsbefehle beliebig von Mitarbeitenden mit einer hinterlegten Unterschrift der Amtsleiterin erstellt würden. Dass die Situation in Gossau, die nicht Verfahrensgegenstand ist, und diejenige in Zug ähnlich seien, ist jedoch eine blosse, unbelegte Vermutung. Die Beschwerdeführerin behauptet ausserdem, die mitgedruckte Unterschrift der Amtsleiterin entspreche nicht ihrer üblichen eigenhändigen Unterschrift. Die Beschwerdeführerin verweist dazu auf ihren Strafantrag, den sie dem Obergericht eingereicht hat. Der Verweis bleibt jedoch pauschal. Insgesamt stellt die Beschwerdeführerin bloss den Sachverhalt aus ihrer Sicht dar, was den Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge (Art. 97 Abs. 1 BGG) nicht genügt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). Soweit die Beschwerdeführerin dem Obergericht vorwirft, den Strafantrag nicht berücksichtigt zu haben, legt sie nicht dar, weshalb das Obergericht dies hätte tun müssen, zumal sie diesen erst nach Ablauf der kantonalen Beschwerdefrist eingereicht hat. Aus den behaupteten und soeben behandelten Umständen folgert die Beschwerdeführerin, dass die mitgedruckte Unterschrift missbräuchlich verwendet werde und diese nicht Sinn und Zweck von Art. 6 VFRR entspreche. Sie legt jedoch keine konkreten Umstände dar, dass es sich so verhalten könnte. Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin vom Bundesgericht eine Praxisänderung. Die vorliegende Angelegenheit gibt jedoch keinen Anlass, von der Rechtsprechung gemäss dem Urteil 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 abzurücken. 
 
4.3. Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, auch die Pfändungsankündigung enthalte bloss eine mitgedruckte Unterschrift, was missbräuchlich sei.  
Vor Obergericht war formell die Pfändungsankündigung angefochten. Mängel der Pfändungsankündigung wären vor Obergericht vorzubringen gewesen. Im obergerichtlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht die Unterschrift auf der Pfändungsankündigung, sondern auf dem Zahlungsbefehl kritisiert (oben E. 4.1). Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb die Erwägungen des Obergerichts zum Zahlungsbefehl nicht auch für die Pfändungsankündigung gelten sollten. 
 
5.  
Das Obergericht ist auf den in der Replik gestellten Antrag der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, ihr die beim Betreibungsamt sichergestellte Summe zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht diesbezüglich Rechtsverweigerung vor. Sie setzt sich jedoch nicht mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander, wonach jener Antrag in der angefochtenen Verfügung nicht behandelt worden sei und damit nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und auch nicht Thema im Beschwerdeverfahren vor Obergericht sei. 
 
6.  
Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
7.  
Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. November 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg