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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_292/2022  
 
 
Urteil vom 4. April 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Rohrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Frei, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, Archivgasse 1, 6430 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einfache Verletzung der Verkehrsregeln; Anklageprinzip, Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 14. Oktober 2022 (STK 2021 51). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 9. April 2021 klagte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln A.________ wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Wechsel des Fahrstreifens (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG) an. Sie legt ihm Folgendes zur Last: 
 
"Am Samstag, 30. November 2019, 10:27 Uhr, lenkte A.________ den Personenwagen der Marke Volvo mit den Kontrollschildern VS xxx in Freienbach SZ auf dem Normalstreifen der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Chur. Bei Autobahn-Kilometer 133.000 wechselte A.________ seinen Personenwagen bei einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h unvermittelt vor einem anderen Personenwagen, dessen Geschwindigkeit bei ca. 125 km/h lag, auf den Überholstreifen, wobei der Abstand nur wenige Meter betrug, sodass dessen Lenker stark abbremsen musste, um eine Kollision zu verhindern. 
 
Durch den klar ungenügenden Abstand beim Fahrstreifenwechsel schuf A.________ eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, namentlich insbesondere den Fahrzeuglenker hinter ihm. A.________ bemerkte nicht, dass der Abstand zum nachfolgenden Personenwagen für einen Fahrstreifenwechsel viel zu gering war, hätte dies aber vermeiden können, wenn er auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge genügend Rücksicht genommen und sorgfältig in den Rückspiegel geschaut hätte. A.________ zog die damit verbundene Unfallgefahr pflichtwidrig nicht in Betracht, obwohl es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, den Fahrstreifen ohne Gefährdung des übrigen Verkehrs zu wechseln, wie dies von einem Verkehrsteilnehmer erwartet werden darf." 
 
Eventualiter klagte die Staatsanwaltschaft A.________ der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Wechsel des Fahrstreifens an, welche nicht Verfahrensthema vor Bundesgericht bildet. 
 
B.  
 
B.a. Das Bezirksgericht Höfe sprach A.________ am 15.Juli 2021 wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Wechsel des Fahrstreifens nach Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je Fr. 130.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 780.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von sechs Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung.  
 
B.b. Das Kantonsgericht Schwyz hiess am 14. Oktober 2022 die Berufung von A.________ teilweise gut und verurteilte ihn wegen fahrlässiger einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Wechsel des Fahrstreifens nach Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG. Es bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 700.--, ersatzweise bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Freiheitsstrafe von sieben Tagen. Weiter befand es über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens.  
 
C.  
Hiergegen führt A.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Verfahrenskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihm eine Parteientschädigung von Fr. 4'234.85 für das erstinstanzliche bzw. von Fr. 3'536.95 für das zweitinstanzliche Verfahren zuzusprechen. 
Die kantonalen Akten wurden eingeholt, nicht aber Vernehmlassungen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das letztinstanzliche kantonale Strafurteil ist unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen grundsätzlich einzutreten (Art. 42, Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). 
Nicht einzutreten ist hingegen auf die Beschwerde, soweit sich der Beschwerdeführer auf das erstinstanzliche Urteil bezieht, welches nicht Anfechtungsgegenstand vor Bundesgericht bildet (Art. 80 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des Anklageprinzips (Art. 9 i.V.m. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Konkret führt er aus, die Anklage umschreibe nicht, worin die ungenügende Rücksichtnahme beim Wechsel auf den Überholstreifen der Autobahn bestehe. Insbesondere beziffere sie den angeblich ungenügenden Abstand zum nachfolgenden Fahrzeug nicht. Die Umschreibung der Rechtsfolge des Abbremsens des nachfolgenden Fahrzeugs genüge nicht. Daraus ergebe sich noch nicht, was ihm vorgeworfen werde. Weiter erachte die Vorinstanz die Geschwindigkeit des nachfolgenden Fahrzeugs als unerheblich und bilde zwei Sachverhaltshypothesen, nämlich jene, dass das nachfolgende Fahrzeug mit 125 km/h (wie angeklagt) oder mit übersetzter Geschwindigkeit (wie vom Beschwerdeführer behauptet) gefahren sei. In der zweiten Variante sei der an den Beschwerdeführer gerichtete Vorwurf anders, als angeklagt. Denn es sei möglich, dass der Abstand im Zeitpunkt seines Ausschwenkens auf den Überholstreifen noch genügend gewesen sei. Der Vorwurf bestehe diesfalls darin, dass er die hohe Geschwindigkeit des nachfolgenden Fahrzeugs nicht wahrgenommen habe. Mit diesem nicht angeklagten Vorwurf habe er nicht rechnen müssen. Auch das rechtliche Gehör hierzu sei ihm nicht gewährt worden.  
 
2.2. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Der Anklagegrundsatz ist vorliegend eingehalten. Kern der Anklage bildet der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe den nachfolgenden Verkehr nicht hinreichend beobachtet, sodass der Abstand zum hinteren, sich nähernden Fahrzeug für das Ausscheren auf den Überholstreifen der Autobahn zu gering war. Ebenso beziffert die Anklage die ungefähren Geschwindigkeiten des Beschwerdeführers und des von ihm angeblich behinderten Fahrzeugs. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nennt die Anklage weiter die Grösse des Abstandes zwischen den beiden Fahrzeugen und beziffert diese auf wenige Meter. Wie gross die Abstände und gefahrenen Geschwindigkeiten tatsächlich waren, ist eine Frage der Beweiswürdigung.  
Ob die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung letztlich davon ausgeht, dass der Abstand zum herannahenden Fahrzeug im Moment des Ausscherens noch genügend gewesen sei und sich dieser infolge der Geschwindigkeit des herannahenden Fahrzeugs verringert habe oder ob er initial bereits ungenügend gewesen sei, ist in Bezug auf die Einhaltung des Anklagegrundsatzes nicht entscheidend. Auch im ersten Fall bleibt der angeklagte Vorwurf derselbe, nämlich dass der Beschwerdeführer vor seinem Überholmanöver den von hinten herannahenden Verkehr nicht hinreichend beobachtet habe, sodass er seine im Verhältnis zum nachfolgenden Verkehr zu geringe Distanz für sein Überholmanöver nicht erkannt und diesen durch sein Ausscheren behindert habe. 
Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Anklagegrundsatz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör als verletzt rügt, ist ihm sodann nicht beizupflichten. Er selbst hat die Hypothese der angeblich viel zu hohen Geschwindigkeit des von hinten herannahenden Autos ins Spiel gebracht. Insoweit ist eine Gehörsverletzung nicht erkennbar. Vielmehr ist es widersprüchlich zu behaupten, er habe mit seiner eigenen Verteidigungsstrategie nicht rechnen müssen. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige und im Ergebnis willkürliche Feststellung des Sachverhalts. Aus seiner Sicht wäre es erforderlich gewesen, dass die Vorinstanz die Geschwindigkeit des nachfolgenden Fahrzeugs und seine eigene Geschwindigkeit (und daraus resultierend die Geschwindigkeitsdifferenz zwischen beiden Fahrzeugen) feststellt. Weiter macht er geltend, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zur Geschwindigkeit des nachfolgenden Fahrzeugs sei offensichtlich falsch. Die Behauptung, dass er keine klare Vorstellung darüber gehabt habe, wie sich der weitere Verkehrsverlauf gestalte, wie weit das nachfolgende Fahrzeug entfernt und wie schnell dieses unterwegs gewesen sei, erweise sich mit Blick auf seine Aussagen zudem als aktenwidrig.  
 
3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO) umfasst die Pflicht der Behörde, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen und die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das Gehörsrecht ist nicht verletzt, wenn die Strafbehörden in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; je mit Hinweisen).  
Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; je mit Hinweisen). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 39 E. 2.6; je mit Hinweisen). 
 
3.3. Die Vorinstanz geht davon aus, der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Beschwerdeführers und dem herannahenden Fahrzeug liesse sich nachträglich nicht exakt bestimmen. Auf dem Video der Polizei sei ersichtlich, dass das Polizeifahrzeug, welches mit 121 km/h unterwegs war, vom herannahenden weissen Fahrzeug überholt worden sei, vor welches der Beschwerdeführer anschliessend gefahren sei. Allerdings lasse sich die Geschwindigkeit des weissen Fahrzeugs nicht genau eruieren. Im Zweifel könne die Geschwindigkeit zugunsten des Beschwerdeführers auch mehr als 125 km/h betragen haben. Erstellt sei jedoch, dass der Beschwerdeführer das weisse Fahrzeug im Rückspiegel wahrgenommen habe, als er noch auf der Normalspur gefahren sei und dass er weder habe sagen können, wie weit dieses Fahrzeug entfernt gewesen noch wie schnell es gefahren sei. Dennoch habe der Beschwerdeführer auf den linken Fahrstreifen gewechselt, sodass der Lenker des weissen Fahrzeugs habe abbremsen müssen. Damit habe er den Lenker dieses Wagens in dessen Vortrittsrecht behindert. Die Vorinstanz geht weiter davon aus, dass der Beschwerdeführer unaufmerksam gewesen sei und dass er bei genügender Beobachtung hätte erkennen können, dass der vorhandene Abstand in Kombination mit der gefahrenen Geschwindigkeit des herannahenden Fahrzeugs nicht ausreicht, um einen Spurwechsel ohne Behinderung des nachfolgenden Fahrzeugs zu vollziehen.  
 
3.4. In der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung ist keine Willkür zu erkennen. Die Vorinstanz stützt sich auf die aktenkundigen Videoaufnahmen der Polizeipatrouille vom angeklagten Vorfall, die darauf zumindest in Bezug auf das Polizeifahrzeug ersichtliche Geschwindigkeit und die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er das herannahende Fahrzeug, welches infolge seines Fahrstreifenwechsels abbremsen musste, im Rückspiegel gesehen habe. Dass sie zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgeht, der Abstand zum herannahenden Fahrzeug und dessen Geschwindigkeit liessen sich nicht mehr exakt rekonstruieren, ist für die rechtliche Würdigung (vgl. nachfolgend E. 4) und damit für das Ergebnis des Verfahrens nicht von Belang. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geht die Vorinstanz damit aber auch nicht von der von ihm behaupteten Geschwindigkeit des herannahenden Fahrzeugs von 160 km/h aus. Inwiefern die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe das nachfolgende Fahrzeug erblickt und dessen Geschwindigkeit sowie den Abstand zu diesem nicht einschätzen können, mit Blick auf dessen Aussagen schlechterdings unhaltbar sein sollte, ist schliesslich nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer legt lediglich dar, wie seine diesbezüglichen Schilderungen zu würdigen gewesen wären. Auf solch appellatorische Kritik ist nicht einzugehen.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze mit ihrem Schuldspruch Art. 90 Abs. 1, Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer die Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Strasse zum Überholen freizugeben (Art. 35 Abs. 7 SVG). Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf der Führer seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG).  
 
4.2.2. Nach dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensprinzip darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen. Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG).  
Anzeichen für unrichtiges Verhalten eines Strassenbenützers liegen vor, wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens damit gerechnet werden muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise regelwidrig verhalten wird. Die Rechtsprechung verlangt "konkrete Anzeichen" bzw. "zuverlässige Anhaltspunkte" für das Fehlverhalten eines Strassenbenützers; eine abstrakte Möglichkeit eines Fehlverhaltens genügt nicht. Sie können sich aber ebenfalls aus der Unklarheit oder Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage ergeben, die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt. In solchen Situationen liegen zwar keine konkreten Anzeichen für unrichtiges Verhalten vor, doch ist angesichts ihrer besonderen Gefahrenträchtigkeit risikoarmes Verhalten gefordert (BGE 125 IV 83 E. 2b; 118 IV 277 E. 4a; je mit Hinweisen). 
Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Jedoch gilt diese Einschränkung dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4 mit Hinweisen). 
 
4.2.3. Die vorinstanzliche Verurteilung steht in Einklang mit Bundesrecht. Der Beschwerdeführer hätte nicht auf den linken Fahrstreifen der Autobahn ausschwenken dürfen, da er das nachfolgende Fahrzeug erblickte und dessen Geschwindigkeit sowie den Abstand zu diesem nicht einschätzen konnte. Dabei geht die Vorinstanz nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG), welche der Beschwerdeführer nicht in einer für die Willkürrüge erforderlichen Weise (vgl. E. 3.2 hiervor) anficht, davon aus, dass beide Grössen bei genügender Aufmerksamkeit für den Beschwerdeführer grundsätzlich erkennbar gewesen wären. Die Vorinstanz legt dem Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage zutreffend zur Last, er habe keine Rücksicht auf das nachfolgende Fahrzeug genommen bzw. dessen Vortrittsrecht missachtet, da dieses stark abbremsen musste (Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG). Damit hat er den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt. Dabei kann sich der Beschwerdeführer, der die Verkehrsregeln verletzt hat, nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Insbesondere entlastet ihn nicht, dass der Lenker des von ihm behinderten Fahrzeugs schneller als die auf der Autobahn erlaubten 120 km/h fuhr. Denn das Strafrecht kennt keine Verschuldenskompensation (Urteil 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 15.8.2 mit Hinweis). Ebenso legt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zutreffend fahrlässiges Handeln zur Last (Art. 100 Ziff. 1 und Art. 102 Abs. 1 SVG sowie Art. 12 Abs. 3 StGB).  
 
5.  
Seine Anträge hinsichtlich der Neuregelung der von der Vorinstanz festgelegten Kosten- und Entschädigungsfolgen erhebt der Beschwerdeführer sinngemäss für den Fall seines Freispruchs. Da es beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. April 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer