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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_453/2023  
 
 
Urteil vom 6. September 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
nebenamtliche Bundesrichterin Griesser, 
Gerichtsschreiberin Erb. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Peter Stein, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchte schwere Körperverletzung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 22. Februar 2023 (SST.2022.190). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Anklage wirft A.________ versuchte schwere Körperverletzung sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz vor. A.________ sei in einem Fitnessclub in U.________ wegen einer früheren Auseinandersetzung zwischen seinem Sohn und B.________ auf Letzteren mit einem Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 6.5 cm losgegangen, habe auf ihn im Brustbereich eingestochen und geschnitten und als sich dieser gebückt habe, habe er ihn auch am Hinterkopf geschnitten. Dadurch habe B.________ an der Brustvorderseite einen ca. 10 cm langen Schnitt erlitten, der habe genäht werden müssen. Zudem habe das Opfer Schnittverletzungen am Hinterkopf und am rechten Zeige- und Mittelfinger erlitten. A.________ habe B.________ diese Verletzungen mit Wissen und Willen zugefügt und habe zudem in Kauf genommen, dass er im Brustbereich noch schwerere Verletzungen erleiden könnte. 
 
B.  
 
B.a. Das Bezirksgericht Zofingen sprach A.________ mit Urteil vom 30. Juni 2022 der versuchten schweren Körperverletzung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig. Es bestrafte A.________ für die versuchte schwere Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von drei Tagen. Für zwei Jahre Freiheitsstrafe gewährte es ihm den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren. Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilte es A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.--.  
 
B.b. A.________ erhob Berufung mit Bezug auf den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, das damit zusammenhängende Strafmass sowie die Kostenfolgen. Mit Urteil vom 22. Februar 2023 stellte das Obergericht des Kantons Aargau die Rechtskraft des Schuldspruchs wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der ausgesprochenen Sanktion fest. Es sprach A.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von drei Tagen. Für zwei Jahre Freiheitsstrafe gewährte es ihm den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung sei aufzuheben und er sei stattdessen der (vollendeten) einfachen Körperverletzung mit einer Waffe oder einem gefährlichen Gegenstand schuldig zu sprechen, unter Neuansetzung der Gesamtstrafe (Strafreduktion unter 24 Monate Freiheitsstrafe), Anordnung des bedingten Strafvollzugs und Neufestsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Würdigung seines Verhaltens als versuchte schwere Körperverletzung anstelle (vollendeter) einfacher Körperverletzung mit einer Waffe oder einem gefährlichen Gegenstand. Die Bejahung eines Eventualvorsatzes durch die Vorinstanz basiere auf willkürlichen Sachverhaltsfeststellungen und verletze Bundesrecht.  
 
1.2. Gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen betrat B.________ den Fitnessclub und begab sich zum Tresen. Dort bemerkte ihn der Beschwerdeführer und geriet wegen einer früheren Auseinandersetzung zwischen seinem Sohn und B.________ in Rage. Er ergriff ohne zu zögern ein Klappmesser aus seiner Hosentasche, öffnete es verdeckt und begann mit dem Messer auf B.________ einzuwirken, zunächst im Bereich des Tresens und, als B.________ zurückwich, im Eingangsbereich. Durch die Attacke mit einem Messer mit einer Klingenlänge von ca. 6,5 cm erlitt B.________ eine Schnittverletzung am Hinterkopf, eine langstreckige ca. 10 cm lange von oben nach unten führende Schnittverletzung an der Brustvorderseite sowie Schnittverletzungen am rechten Zeige- und Mittelfinger.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz halte fest, es könne ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die Schnittbewegungen kontrolliert ausgeführt habe, der Tatablauf sei dynamisch gewesen. Die exakte Lokalisation und die Eindringtiefe des Messers habe vom Beschwerdeführer nicht gezielt gesteuert werden können; er habe mit unvorhersehbaren Bewegungen des Opfers rechnen müssen. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Feststellungen seien willkürlich. Die Vorinstanz habe das aktenkundige Videomaterial willkürlich gewürdigt, denn daraus gehe hervor, er habe B.________ mit dem linken gestreckten Arm von seinem Körper weg fest an die Wand gedrückt, sodass dieser ihm nicht zufällig ins Messer habe laufen können. Da B.________ in Kauerstellung eingeklemmt gewesen sei, habe der Beschwerdeführer nicht mit dynamischen Bewegungen des Opfers rechnen müssen. Mit seinen kontrolliert ausgeführten Schnittbewegungen sei der Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage gewesen, die Schnitttiefe der Messerklinge zu steuern. Insbesondere hätten B.________ an den vom Beschwerdeführer bewusst ausgewählten Schnittstellen die Rippen- und der Schädelknochen vor der Möglichkeit einer tieferen Schnittverletzung geschützt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe es sich nicht um ein unkontrolliertes Verhalten in einem dynamischen Umfeld gehandelt. Die gegenteilige Feststellung der Vorinstanz sei willkürlich.  
 
1.3.2. Die Vorinstanz hält fest, in den Videoaufzeichnungen sei ersichtlich, wie der Beschwerdeführer, als er B.________ erblicke, ohne zu zögern aus seiner Hosentasche ein Klappmesser hervorhole, dieses verdeckt öffne und mit einer schnellen, nach vorne gerichteten Bewegung mit dem Messer gegen den Brustbereich von B.________ einwirke. Danach folge der Beschwerdeführer B.________ in den Eingangsbereich. Während dieser sich ducke und zum Schutz die Hände über den Kopf halte, drücke der Beschwerdeführer ihn seitlich gegen die Wand, setze ihm das Messer in den Nackenbereich zwischen Hals und Schulter auf und mache eine Schnittbewegung nach unten gegen den Brustbereich sowie danach über den Hinterkopf.  
Die Vorinstanz führt weiter aus, gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau (IRM) hätte ein Angriff mit dem vom Beschwerdeführer benutzten Messer gegen die Brustregion bei einem tiefen Schnitt oder einer Stichverletzung ohne Weiteres eine Eröffnung der Brusthöhle und damit eine Verletzung von Herz und/oder Lunge und somit eine rasch lebensbedrohliche Situation zur Folge haben können. Dem Beschwerdeführer sei gemäss eigener Zugabe denn auch bewusst gewesen, dass durch Schnittbewegungen mit einem Messer im Brust-/Bauchbereich "schlimme Sachen" passieren könnten. Sodann werde im Gutachten des IRM festgehalten, einem eindringenden scharfen oder spitzen Werkzeug stehe mit Ausnahme der Knochen und verkalkten Knorpeln kein relevanter Widerstand entgegen und es sei bei einem dynamischen Vorgang nicht vorstellbar, dass die Klingenführung bzw. die exakte Lokalisation und die Eindringtiefe durch die angreifende Person gezielt gesteuert werden könne. Auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er tatsächlich nicht in der Lage gewesen sei, sein Einwirken mit dem Messer auf den Brustkopf des Opfers kontrolliert auszuführen. So habe er ausgeführt, er wisse nicht mehr, wohin er gezielt habe, er habe "einfach so gemacht", wobei er mit den Händen eine Schnittbewegung gezeigt habe. Er habe Panik gekriegt und könne nicht sagen, wie häufig er diese Bewegung gemacht habe. Das Adrenalin sei ihm hochgegangen und er habe schwarz vor den Augen gesehen. Der Beschwerdeführer habe explizit ausgesagt: "Ich habe nicht kontrolliert geschnitten". Weiter habe er eingeräumt, man könne in einer solchen Situation den Schnitt nicht dosieren. Indem der Beschwerdeführer im Wissen um die Gefährlichkeit einer solchen Handlung mit dem Messer im Brustbereich das Opfer geschnitten habe, habe er mindestens in Kauf genommen, dieses lebensgefährlich zu verletzen. 
 
1.3.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift somit auf Beschwerde hin nur in die Beweiswürdigung ein, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteile 6B_243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 1.2.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je mit Hinweis). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
1.3.4. Die Vorinstanz legt ausführlich und überzeugend dar, weshalb sie den Sachverhalt auch in Bezug auf die Inkaufnahme einer lebensgefährlichen Verletzung als erstellt erachtet. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, belegt keine Willkür. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung seine eigene Sicht der Dinge entgegenzuhalten, was für die Annahme von Willkür nicht genügt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Seine Sachdarstellung, wonach er die Schnittbewegungen kontrolliert ausgeführt habe, der Tatablauf nicht dynamisch gewesen sei, die exakte Lokalisation und die Eindringtiefe des Messers von ihm habe gezielt gesteuert werden können, weshalb die gegenteilige Feststellung der Vorinstanz willkürlich sei, steht nicht nur in Widerspruch zu den gutachterlichen Feststellungen des IRM, sondern insbesondere auch zu seinen eigenen Aussagen. So führte er aus, das Adrenalin sei ihm hochgegangen, er habe schwarz vor den Augen gesehen, er wisse nicht mehr, wohin er gezielt habe, er habe nicht kontrolliert geschnitten. Willkürfrei stellt die Vorinstanz fest, es hätte mit unvorhersehbaren Bewegungen des Opfers gerechnet werden müssen, und zwar auch dann, wenn es sich in Kauerstellung befunden und der Beschwerdeführer es mit einem Arm gegen die Wand gedrückt hätte. Als untauglich erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Schnittstellen am Brustkorb des Opfers bewusst so ausgewählt, dass die Rippen und der Schädelknochen das Opfer von der Möglichkeit einer tiefen Schnittverletzung schützten. Diese Rüge verfängt schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer selbst eingeräumt hat, dass er nicht gezielt geschnitten hat. Zudem führte der ca. 10 cm lange Schnitt von oben nach unten über den Brustkorb des Opfers nicht nur über die Rippen, sondern auch über Weichteilgewebe, an welchem kein Schutz gegen das tiefe Eindringen des Messers bestand. Sodann räumte der Beschwerdeführer ebenso ein, dass man in einer solchen Situation den Schnitt nicht dosieren könne. Insgesamt hat die Vorinstanz somit den für das Bundesgericht massgebenden Sachverhalt willkürfrei festgesetzt.  
 
1.4.  
 
1.4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die willkürliche Sachverhaltsfeststellung habe zu einer falschen Anwendung von Bundesrecht geführt, da ihm aufgrund des willkürlich festgestellten Sachverhalts Eventualvorsatz betreffend Art. 122 StGB unterstellt worden sei.  
 
1.4.2. Der schweren Körperverletzung macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Art. 122 Abs. 1 StGB), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Schwere Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren bestraft.  
Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). 
 
1.4.3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg "billigt" (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1.; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Besondere Umstände liegen vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
 
1.4.4. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 IV E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Da sich der Sinngehalt des (Eventual-) Vorsatzes nur im Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen lässt, besteht eine gewisse Überschneidung von Tat- und Rechtsfragen. Das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 147 IV 439 IV E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Es tut dies jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).  
 
1.5. Die Vorinstanz würdigt den für die Beurteilung der Frage des Eventualvorsatzes massgebenden Sachverhalt willkürfrei und stellt fest, der Beschwerdeführer habe eine lebensgefährliche Verletzung von B.________ in Kauf genommen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass er durch seine Handlungsweise B.________ lebensgefährlich verletzen könnte. Der Beschwerdeführer verneint einen Eventualvorsatz einzig mit der Begründung, die Vorinstanz bejahe eventualvorsätzliches Handeln gestützt auf den willkürlichen Sachverhalt. Er zeigt indes nicht auf, inwiefern die Vorinstanz den bundesrechtlichen Begriff des Eventualvorsatzes verkannt hätte. Nach dem zum Sachverhalt Ausgeführten verstösst es nicht gegen Bundesrecht, wenn die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe durch seine Attacke mit dem Messer gegen den Brustkorb des Opfers eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen und somit in Bezug auf den Tatbestand der schweren Körperverletzung Eventualvorsatz bejaht. Der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) erweist sich als bundesrechtskonform.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung und rügt eine Verletzung von Art. 47 Abs. 1 StGB. Er beanstandet, die Vorinstanz habe es nach willkürlicher Sachverhaltsfeststellung unterlassen, den Tatabbruch "aus eigenem Antrieb" als Strafminderungsgrund zu berücksichtigen. Entgegen der willkürlichen Feststellung der Vorinstanz habe er den Übergriff aus eigenem Antrieb abgebrochen. Zudem würdige die Vorinstanz sein vollumfängliches Geständnis zu Unrecht lediglich leicht strafmindernd.  
 
2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (siehe BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, den freiwilligen Tatabbruch als Strafminderungsgrund zu berücksichtigen.  
In diesem Zusammenhang erwägt die Vorinstanz, den Videoaufnahmen sei zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe nicht aus eigenem Antrieb aufgehört, mit dem Messer auf B.________ einzuwirken; vielmehr seien die weiteren Anwesenden zwischen den Beschwerdeführer und B.________ getreten und hätten ihn von weiteren Attacken abgehalten. Dass der Beschwerdeführer dabei das Messer hinter seinem Körper gehalten habe, ändert nichts an der willkürfreien Feststellung der Vorinstanz. Ein vollendeter Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt wird, aber der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintritt (vgl. oben E. 1.4.2). Durch das Einwirken mit dem Messer auf den Brustkorb des Opfers war der Versuch der schweren Körperverletzung vollendet. Selbst wenn der Beschwerdeführer von sich aus aufgehört hätte, B.________ weiter mit dem Messer zu verletzen, läge somit kein Rücktritt von der Tat aus eigenem Antrieb vor und es wäre weder eine Strafmilderung gemäss Art. 23 Abs. 1 StGB noch eine Strafminderung vorzunehmen (vgl. Urteil 6B_1206/2016 vom 16. Mai 2017 E. 2.2). Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbehelflich. 
 
2.3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe sein frühes, vollumfängliches Geständnis lediglich als leicht strafmindernd gewürdigt.  
Die Vorinstanz hält fest, anfänglich habe der Beschwerdeführer wahrheitswidrig den Vorgang etwas anders geschildert und eine Bedrohungssituation durch B.________ und eine andere Person behauptet. Erst nach Vorhalt der Videoaufzeichnung des Geschehens und angesichts der Anwesenheit mehrerer Zeugen habe er den tatsächlichen Geschehensablauf eingestanden. Dadurch werde das schlussendlich abgelegte Geständnis erheblich relativiert und sei somit leicht strafmindernd zu werten. Die Vorinstanz begründet entsprechend, weshalb sie das Geständnis als leicht strafmindernd wertet. Mit ihrer Argumentation setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern rügt pauschal die ihm bei einem vollumfänglichen Geständnis zugebilligte bloss leichte Strafminderung. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung liegt im Rahmen des der Vorinstanz zustehenden Ermessens. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet, soweit mangels rechtsgenüglicher Begründung überhaupt darauf einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
2.3.3. Insgesamt ist nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwieweit die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hätte, von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen wäre oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hätte. Die Vorinstanz legt überzeugend dar, weshalb sie für die vom Beschwerdeführer begangene versuchte schwere Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ausfällt. Den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe setzte die Vorinstanz auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten fest.  
 
3.  
Die Anträge betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden für den Fall des beantragten Freispruchs vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung gestellt. Nachdem es beim Schuldspruch bleibt, erübrigt sich eine Auseinandersetzung damit. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. September 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Erb