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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6F_25/2022  
 
 
Urteil vom 21. September 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 20. Juni 2022 (6B_1362/2020). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bezirksgericht Bülach sprach die Gesuchstellerin am 23. Oktober 2013 der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB (Anklage Ziff. I und IV A, B und C), des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. I), des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. VII), der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. IV A und B), der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. III) sowie der Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug im Sinne von § 261 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1) i.V.m. Art. 25 StGB und zu mehrfachem Steuerbetrug im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 25 StGB (Anklage Ziff. II) schuldig. Von den Vorwürfen der Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. V), der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB (Anklage Ziff. VI) und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB (Anklage Ziff. VI) sprach es sie frei.  
Mit Urteil vom 4. September 2020 sprach das Obergericht des Kantons Zürich die Gesuchstellerin von den Vorwürfen gemäss Anklage Ziff. II teilweise frei (Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB; Dispositiv-Ziff. 2). Im Übrigen bestätigte es die erstinstanzlichen Schuldsprüche (Dispositiv-Ziff. 1). Die erstinstanzlichen Freisprüche erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. 
Das Bundesgericht wies die von der Gesuchstellerin gegen die zweitinstanzlichen Schuldsprüche wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. III) und wegen Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug im Sinne von § 261 Abs. 1 StG/ZH i.V.m. Art. 25 StGB und zu mehrfachem Steuerbetrug im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 25 StGB (Anklage Ziff. II) erhobene Beschwerde in Strafsachen am 20. Juni 2022 ab. Bezüglich der Schuldsprüche gemäss Anklageziffern I, IV und VII hiess es die Beschwerde der Gesuchstellerin gut und es wies die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022). 
Die Gesuchstellerin ersucht bezüglich der Anklagepunkte II und III um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 20. Juni 2022 und einen Freispruch von den entsprechenden Vorwürfen. 
 
2.  
Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Das Gericht kann auf ein eigenes Urteil zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen. Es obliegt dem Gesuchsteller aufzuzeigen, welcher Revisionsgrund inwiefern vorliegen soll, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 147 III 238 E. 1.2.1; Urteil 6F_8/2021 vom 20. Juli 2021 E. 2). 
 
3.  
Die Gesuchstellerin zitiert als Revisionsgründe die Bestimmungen von Art. 122 lit. c und Art. 123 BGG sowie Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Art. 122 BGG gelangt indes offensichtlich nicht zur Anwendung, da in der vorliegenden Angelegenheit kein Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) erging (vgl. Art. 122 lit. a BGG). Die Gesuchstellerin behauptet auch nicht rechtsgenügend, es lägen neue, vor dem zu revidierenden Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vor, weshalb auch ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO von vornherein zu verneinen ist. 
 
4.  
Die Gesuchstellerin beruft sich weiter auf Art. 121 lit. d BGG. Danach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Auf einem Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG beruht eine Feststellung, wenn sie darauf zurückzuführen ist, dass das Bundesgericht eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig (nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut) wahrgenommen hat (Urteile 6F_19/2022 vom 25. Juli 2022 E. 2; 6F_16/2020 vom 3. Juni 2020 E. 2.1; 6F_32/2015 vom 16. Februar 2016 E. 2; je mit Hinweisen). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_19/2022 vom 25. Juli 2022 E. 2; 2F_13/2022 vom 17. März 2022 E. 2.4). Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG kann zudem nur angerufen werden, wenn die unberücksichtigten Tatsachen als erheblich zu bezeichnen sind. Davon ist auszugehen, wenn deren Berücksichtigung zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung hätte führen müssen (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_19/2022 vom 25. Juli 2022 E. 2; 2F_10/2022 vom 15. März 2022 E. 3.5). 
 
5.  
Dass das Bundesgericht im Urteil vom 20. Juni 2022 in den Akten liegende erhebliche Tatsachen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG aus Versehen nicht berücksichtigt haben könnte, kann der Eingabe der Gesuchstellerin ebenfalls nicht entnommen werden. Letztere stört sich bezüglich Anklageziffer II (Schuldsprüche wegen Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug) und Anklageziffer III (Schuldspruch wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB) vielmehr an der rechtlichen Würdigung durch das Bundesgericht, welche jedoch keiner Revision zugänglich ist. Dies gilt insbesondere, soweit die Gesuchstellerin bezüglich Anklageziffer II vorträgt, "zu hohe Lohnentnahmen" seien keine verdeckten Gewinnausschüttungen. Bezüglich Anklageziffer III macht die Gesuchstellerin zwar geltend, das Bundesgericht habe die Genehmigung von D.________ vom 10. Oktober 2012 zur Anmeldung seiner Löschung als Verwaltungsrat der G.________ AG übersehen. Diese Genehmigung von D.________, welche gemäss dem von der Gesuchstellerin zitierten Schreiben ihres Rechtsanwalts im Zusammenhang mit einer im November 2012 erfolgten Wiedereintragung von D.________ als Verwaltungsrat der G.________ AG erfolgte, ist für die Beurteilung des angeklagten Sachverhalts, welcher sich im Januar 2010 zutrug, indes unerheblich. Der Gesuchstellerin wird in Anklageziffer III vorgeworfen, im Januar 2010 die unterschriftliche Einwilligung von D.________ zu seiner Löschung als Verwaltungsrat der G.________ AG vorgetäuscht zu habe. Dass dieser fast zwei Jahre später - im Gegenzug gegen seine Wiedereintragung als Verwaltungsrat - erklärte, seine Austragung vom Februar 2010 ausdrücklich zu genehmigen, tut nichts zur Sache, zumal es sich bei Art. 253 Abs. 1 StGB um ein Offizialdelikt handelt. 
Insgesamt macht die Gesuchstellerin keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 121-123 BGG geltend, sondern sie wendet sich gegen die rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht. 
 
6.  
Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. September 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld