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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_710/2022  
 
 
Urteil vom 30. August 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Marti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen, 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, 
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 11. August 2022 (B 2022/57). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1988) und B.________ (geb. 1993) heirateten am 10. April 2018 im gemeinsamen Heimatland Kosovo. A.________ reiste am 4. August 2018 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Im 2019 kam der gemeinsame Sohn C.________ zur Welt. Dieser besitzt, wie seine Mutter, ebenfalls eine Niederlassungsbewilligung. Die Eheleute leben seit dem 23. Mai 2020 getrennt, nachdem B.________ mit dem Sohn vorübergehend im Frauenhaus unterkam. Das Kreisgericht See-Gaster regelte mit Entscheid vom 6. Juli 2020 betreffend Eheschutzmassnahmen das Getrenntleben. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 10. September 2021 sah das Migrationsamt des Kantons St. Gallen davon ab, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ zu verlängern und wies ihn aus der Schweiz weg. Es begründete die Verfügung damit, dass die gemeinsam gelebte Ehe mit B.________ keine drei Jahre gedauert habe und ein Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung nicht gegeben sei. Die dagegen auf kantonaler Ebene erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 3. März 2022; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2022). 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 12. September 2022 gelangt A.________ ans Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. August 2022 sei aufzuheben und das Verfahren sei zur Neubeurteilung und Direktentscheid an die Vorinstanz (eventualiter: und in einem zweiten Schritt) zur Sachverhaltsergänzung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. 
Mit Verfügung vom 13. September 2022 gewährte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 
Das Sicherheits- und Justizdepartement sowie das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde; das Migrationsamt verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer beruft sich in vertretbarer Weise auf einen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20; nachehelicher Härtefall). Ob gestützt auf diese Bestimmung tatsächlich ein Aufenthaltsanspruch besteht, bildet eine Frage der materiellen Beurteilung (BGE 139 I 330 E. 1.1; Urteil 2C_352/2022 vom 23. November 2022 E. 1.1). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 100 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 90, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 82 lit. a und Art. 89 Abs. 1 BGG), ist unter Vorbehalt des Nachfolgenden auf die Beschwerde einzutreten.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer stellt einen kassatorischen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung zur Neubeurteilung der Angelegenheit. Soweit das Bundesgericht reformatorisch entscheiden kann, darf sich die beschwerdeführende Partei wegen der reformatorischen Natur der Rechtsmittel grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Angelegenheit zu beantragen. Sie muss vielmehr einen Antrag in der Sache stellen (Art. 107 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1; Urteil 2C_277/2022 vom 3. Juli 2023 E. 1.3). Die Rechtsmittelbegehren sind indes nach Treu und Glauben unter Beizug der Beschwerdebegründung auszulegen. Geht aus der Beschwerdebegründung zweifelsfrei hervor, was die beschwerdeführende Partei anstrebt, und wie nach erfolgter Rückweisung vorzugehen wäre, liegt ein Antrag in der Sache vor (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteil 2C_228/2020 vom 21. Juli 2020 E. 1.2). In der Beschwerdebegründung wird deutlich, dass der Beschwerdeführer (auch) die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verlangt. Bei dieser Ausgangslage liegt ein zulässiges Rechtsbegehren vor.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen im angefochtenen Entscheid aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 II 369 E. 2.1; Urteil 2C_985/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.1). Die Auslegung und Anwendung von kantonalem Gesetzesrecht kann durch das Bundesgericht grundsätzlich nur auf die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere unter dem Gesichtswinkel der Willkür (Art. 9 BV), überprüft werden (Art. 95 lit. a BGG; BGE 142 II 369 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 148 IV 356 E. 2.1; 141 IV 317 E. 5.4). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorstehende E. 2.1).  
 
2.3. Soweit sich die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers auf appellatorische Kritik beschränken, genügen sie den dargelegten Anforderungen nicht (vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3). Darauf ist entsprechend nicht weiter einzugehen. Im Rahmen der Beschwerdebegründung beruft sich der Beschwerdeführer sodann auf kantonalrechtliche Bestimmungen. Dabei zeigt er jedoch nicht hinreichend substanziiert auf, inwiefern eine willkürliche Rechtsanwendung vorliegen soll (vorstehende E. 2.1). Die entsprechenden Rügen sind folglich unzulässig.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht zunächst (sinngemäss) geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt (Art. 9 BV) und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV), indem sie die Aktualität der Vater-Kind Beziehung nicht hinreichend berücksichtigt und einen Anspruch auf eine mündliche Anhörung verneint habe. Soweit diese Rügen als hinreichend begründet gelten können (vorstehende E. 2), erweisen sie sich als unbegründet. 
 
3.1. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen; vorstehende E. 2.2).  
 
3.2. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliesst das Recht auf Äusserung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung ein. Der Gehörsanspruch wird grundsätzlich durch die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewahrt (vgl. BGE 140 I 68 E. 9.6.1; 134 I 140 E. 5.3; Urteil 2C_163/2020 vom 14. Mai 2020 E. 3.4). Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt der betroffenen Person zwar einen Beweisführungsanspruch ein. Daraus resultiert aber kein genereller Anspruch auf eine Beweisabnahme, wenn eine Behörde aufgrund der bereits abgenommenen oder aktenkundigen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde ("antizipierte Beweiswürdigung"; BGE 140 I 285 E. 6.3.1; 134 I 140 E. 5.3).  
 
3.3. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die aktuelle Vater-Kind Beziehung in Verletzung des Willkürverbots oder des Anspruchs auf rechtliches Gehörs missachtet hat.  
 
3.3.1. Rechtsprechungsgemäss durfte die Vorinstanz auf eine mündliche Anhörung verzichten, wenn der Beschwerdeführer seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen konnte, die Vorinstanz aufgrund der schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers ihre Überzeugung gebildet hat und diese durch die Erkenntnisse der mündlichen Anhörung nicht geändert worden wäre (vgl. Urteile 2C_163/2020 vom 14. Mai 2020 E. 3.4 f.; 2C_562/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 3). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Jedenfalls macht der Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend, welche zusätzlichen und wesentlichen Erkenntnisse von einer persönlichen Anhörung zu erwarten gewesen wären. Dasselbe gilt in Bezug auf den vom Beschwerdeführer sinngemäss vorgebrachten Einwand, es hätte mindestens eine schriftliche Stellungnahme des Beistands eingeholt werden müssen. Es erscheint vorliegend nicht bestritten, dass eine Weiterführung der Vater-Kind Beziehung auch im Interesse des Sohnes liegt. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einholung eines Berichts des Beistands des Kindes weitere entscheidrelevante Erkenntnisse hervorgebracht hätte (vgl. Urteil 2C_459/2021 vom 3. September 2021 E. 3.2). Nicht geltend macht der Beschwerdeführer sodann, der Sohn hätte (trotz seines jungen Alters) selbst angehört werden müssen (vgl. betreffend Art. 12 KRK [SR 0.107]: BGE 147 I 149 E. 3.2; 144 II 1 E. 6.5 f). Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zusätzlich auf das Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention; SR 0.311.35) beruft, bleibt unklar, welche Ansprüche er daraus ableiten möchte (vorstehende E. 2.1).  
 
3.3.2. Schliesslich kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, aufgrund des Scheidungsurteils und der darin festgelegten gemeinsamen elterlichen Sorge bestehe ein zusätzlicher Abklärungsbedarf. Es mag zutreffen, dass das Scheidungsurteil vom 22. Juli 2022 nur kurz vor dem angefochtenen Entscheid erging. Dass die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt willkürlich bzw. unzureichend festgestellt hat, ist indes nicht auszumachen. So berücksichtigte sie sowohl die im Scheidungsurteil vorgesehene Regelung betreffend Besuchsrecht und Unterhalt, als auch den Umstand, inwiefern die Vater-Kind Beziehung im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils tatsächlich gelebt wurde. Ein Anspruch darauf, dass die Vorinstanz in Anbetracht der Beziehungsentwicklung mit der Entscheidung zuwartet bzw. die Sache an die Vorinstanz zurückweist, besteht entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen weniger als 3 Jahre mit seiner hier niedergelassenen und nunmehr von ihm geschiedenen Ehefrau in der Schweiz zusammengelebt (angefochtener Entscheid E. 3.1). Damit entfällt ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a i.V.m Art. 43 AIG. Der Beschwerdeführer macht jedoch einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz aus wichtigen Gründen im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 8 Ziff. 1 EMRK geltend. 
 
4.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (sog. nachehelicher Härtefall). Das Andauern der von Art. 8 EMRK erfassten elterlichen Beziehung zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind kann in diesem Rahmen einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land bilden (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1; 140 II 289 E. 3.4.1; Urteile 2C_994/2022 vom 22. Juni 2023 E. 6.1; 2C_8/2023 vom 3. Mai 2023 E. 3.1; 2C_856/2022 vom 3. Juli 2023 E. 4.1; 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021 E. 5.2). Es ist jeweils die Gesamtsituation zu würdigen und das Gesetzesrecht möglichst verfassungs- und konventionskonform anzuwenden, wobei wichtige persönliche Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht restriktiver verstanden werden können als die aus Art. 8 EMRK fliessenden Ansprüche (vgl. BGE 143 I 21 E. 4.1; Urteile 2C_8/2023 vom 3. Mai 2023 E. 3.1; 2C_856/2022 vom 3. Juli 2023 E. 4.1; 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.1).  
 
4.2. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) vermag das persönliche Interesse eines ausländischen Elternteils am Verbleib im Land das öffentliche Interesse an einer einschränkenden Migrationspolitik regelmässig dann zu überwiegen, wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind mit gefestigtem Aufenthaltsrecht eine enge Beziehung in affektiver wie wirtschaftlicher Hinsicht besteht, das bisherige Verhalten des um die Bewilligung nachsuchenden Elternteils in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat, und die Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen er ausreisen müsste, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Bei der Interessenabwägung ist ferner dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (vgl. BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.2 und E. 5.5; 142 II 35 E. 6.1 f.; Urteile 2C_8/2023 vom 3. Mai 2023 E. 3.2; 2C_856/2022 vom 3. Juli 2023 E. 4.3).  
 
4.3. Die Voraussetzung einer in affektiver Hinsicht engen Eltern-Kind Beziehung ist dann erfüllt, wenn die persönlichen Kontakte im Rahmen eines nach heutigem Standard üblichen Besuchsrechts tatsächlich gepflegt werden (BGE 144 I 91 E. 5.2.1; 140 I 145 E. 3.2). Der nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Umgang und dem damit verbundenen Betreuungsanteil (Art. 273 Abs. 1 ZGB ["Besuchsrecht"]). Hierfür ist nicht erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 144 I 91 E. 5.1; Urteile 2C_356/2022 vom 23. August 2022 E. 3.4; 2C_614/2020 vom 26. November 2020 E. 4.3.1). Eine in wirtschaftlicher Hinsicht enge Beziehung liegt dann vor, wenn die gerichtlich angeordneten Unterhaltszahlungen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren ("dans l'ordre du possible et du raisonnable") entrichtet werden, wobei neben Geld- auch Naturalleistungen (namentlich Betreuungsleistungen) berücksichtigt werden können (BGE 144 I 91 E. 5.2.2; Urteil 2C_8/2023 vom 3. Mai 2023 E. 3.3). Auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge - heute der gesetzliche Regelfall - bleibt für das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren der Umfang des persönlichen Kontakts massgeblich, d.h. die tatsächlich gelebte Tiefe der Beziehung in affektiver wie wirtschaftlicher Hinsicht, und nicht allein die formelle Tragweite der Zuteilung bzw. der Abmachungen der Eltern in Bezug auf das Sorge- bzw. Betreuungsrecht (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.4 mit Hinweisen; Urteile 2C_8/2023 vom 3. Mai 2023 E. 3.3; 2C_356/2022 vom 23. August 2022 E. 3.4; 2C_746/2020 vom 4. März 2021 E. 5.4).  
 
5.  
Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz einen Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf die von ihm geltend gemachte Beziehung zu seinem Sohn zu Recht verneint hat. 
 
5.1. Streitig ist zunächst, ob in affektiver Hinsicht eine enge Beziehung vorliegt und ob der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ein übliches Besuchsrecht wahrnimmt (vorstehende E. 4.2 und 4.3). In sachverhaltlicher Hinsicht stellte die Vorinstanz fest, dass dem Beschwerdeführer nach dem Eheschutzentscheid vom 6. Juli 2020 in einer ersten Phase ein begleitetes Besuchsrecht im Umfang von einem halben Tag alle 14 Tage sowie in der Zwischenwoche zwei Stunden zuerkannt wurde, wobei die Einzelheiten vom Beistand zu regeln und aufzugleisen waren. Im ersten Jahr nahm der Beschwerdeführer dieses Besuchsrecht nur sehr eingeschränkt wahr und verzichtete zeitweise sogar freiwillig darauf. Sein erster Besuch am 19. Januar 2021 fand erst statt, nachdem der Beschwerdeführer im Dezember 2020 Kenntnis von seinem Wegweisungsverfahren erlangt hatte.  
Gemäss den weiteren vorinstanzlichen Feststellungen finden mittlerweile im Schnitt alle 14 Tage Besuche von ca. drei Stunden statt, ausschliesslich in Begleitung eines Sozialpädagogen. Den jeweils anwesenden Sozialpädagogen zufolge entwickelten sich die Besuche in der Tendenz in eine positive Richtung. Gemäss dem Scheidungsurteil vom 22. Juli 2022 haben die Besuche bis Ende des Jahres 2022 weiterhin in Begleitung stattzufinden. Im Scheidungsurteil ist gemäss den Feststellungen der Vorinstanz ebenfalls vorgesehen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2023 das Recht hat, seinen Sohn für sechs Monate jedes zweite Wochenende einen Tag für drei Stunden unbegleitet zu sehen, wobei die Übergaben bei Bedarf noch begleitet zu erfolgen haben. Sofern diese Phase ohne Probleme erfolgt, erweitert sich das Besuchsrecht nach einem halben Jahr auf jeden zweiten Sonntag, von 10.00 bis 17.00 Uhr, ohne Begleitung. Bei reibungslosem Ablauf in den darauf folgenden sechs Monaten kann der Beschwerdeführer seinen Sohn schliesslich jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, sowie drei Wochen in den Schulferien und die Hälfte der Feiertage unbegleitet sehen. Der Beistand des Kindes kann den Beginn der jeweils nächsten Phase um jeweils längstens sechs Monate aufschieben, sofern das Kindeswohl dies gebietet. 
Vor dem Hintergrund dieser verbindlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz unter Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung des Besuchsrechts verneint, dass sich dieses im Rahmen des Üblichen bewegt: Rechtsprechungsgemäss liegt ein "übliches Besuchsrecht" vor, wenn sich dieses auf "jedes Wochenende und die Hälfte der Ferien" (BGE 144 I 91 E. 5.2.1), oder "mindestens jedes zweite Wochenende" (z.B. Urteil 2C_934/2021 vom 15. Februar 2022 E. 4.4) erstreckt und kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.5). Der Beschwerdeführer übt sein Besuchsrecht gemäss den Feststellungen der Vorinstanz zwar alle 14 Tage aus und die Besuche entwickeln sich positiv. Allerdings beschränken sich die Besuche in zeitlicher Hinsicht im Schnitt auf jeweils drei Stunden und sie finden ausschliesslich in Begleitung statt. Eine sukzessive Ausweitung des Besuchsrecht ohne Begleitung steht erst in Aussicht, wenn die Bedingungen hierfür erfüllt sind. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sein Besuchsrecht in der Anfangsphase nicht oder kaum wahrnahm. Im Ergebnis hat die Vorinstanz damit eine enge affektive Beziehung zu Recht verneint. Dass der Sohn noch sehr jung und mittlerweile die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart worden sei, vermag dies nicht zu ändern. 
 
5.2. In wirtschaftlicher Hinsicht wurde der Beschwerdeführer mit dem Eheschutzentscheid vom 6. Juli 2020 verpflichtet, monatlich Fr. 400.-- an den Unterhalt seines Sohnes zu leisten. Dieser Verpflichtung kam der Beschwerdeführer zunächst nicht nach. Die Unterhaltsbeiträge für die Monate von September 2020 bis Januar 2021 mussten von der Stadt U.________/SG bevorschusst werden. Im Januar 2021 zahlte der Beschwerdeführer die bevorschussten Beiträge allerdings zurück und leistete danach seine Zahlungen regelmässig, wobei der Unterhaltsbeitrag mit dem Scheidungsurteil vom 22. Juli 2022 auf monatlich Fr. 1'100.-- erhöht wurde. Insoweit der Beschwerdeführer die gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge nun entrichtet, ist in wirtschaftlicher Hinsicht von einer hinreichend engen wirtschaftlichen Beziehung auszugehen (vorstehende E. 4.3). Dabei spielt es entgegen der Ausführungen der Vorinstanz keine Rolle, dass der Beschwerdeführer die Höhe seiner Unterhaltszahlungen nicht bereits vor dem Scheidungsurteil an seine neuen Einkommensverhältnisse angepasst hat.  
 
5.3. Weiter gilt es zu beurteilen, ob sich der Beschwerdeführer in der Schweiz bislang einwandfrei verhalten hat. In dieser Hinsicht weist der Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass gegen ihn keine Straferkenntnisse vorliegen. Auch dass ihn seine Krankenkasse einmal in der Höhe von Fr. 585.55 betreiben musste, kann nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Dem angefochtenen Entscheid ist weiter zu entnehmen, dass die Ehefrau seitens des Beschwerdeführers Opfer ehelicher Gewalt geworden und deshalb am 23. Mai 2020 ins Frauenhaus gezogen sein soll. Obschon dies gemäss Vorinstanz keine Aktenstücke belegen, hätten die Behörden die Aussagen der Ehefrau als glaubhaft eingestuft, was zu den Einschränkungen betreffend das Besuchsrecht geführt habe (angefochtener Entscheid E. 3.2.2.3 S. 15). Wie vor diesem Hintergrund das Erfordernis des einwandfreien Verhaltens zu beurteilen ist, kann mit der Vorinstanz offen bleiben, da es vorliegend ohnehin bereits an einer engen affektiven Beziehung zum Sohn fehlt (vorstehende E. 5.1).  
 
5.4. Schliesslich ist von Belang, ob die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn aufgrund der Distanz zum Heimatland praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, trifft dies vorliegend nicht zu, da der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinem Sohn zumindest teilweise durch besuchsweise Aufenthalte vom Kosovo aus weiterpflegen könnte.  
 
5.5. In der Gesamtschau hat die Vorinstanz einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu Recht verneint: Zwar ist mittlerweile von einer hinreichend engen wirtschaftlichen Beziehung auszugehen und es finden regelmässig Besuche statt. Das ihm gewährte Besuchsrecht kann angesichts der getroffenen Einschränkungen (minimaler Umfang, notwendige Begleitung, lediglich sukzessive Ausweitung) jedoch nicht als üblich gelten. Insofern fehlt es bereits an einer hinreichend engen affektiven Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn. Zudem erscheint ein Aufrechterhalten der Vater-Sohn Beziehung vom Kosovo aus zumindest nicht praktisch unmöglich. Dass die Vorinstanz Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG unverhältnismässig streng bzw. nicht konventionskonform angewendet hat, ist damit im Ergebnis nicht ersichtlich.  
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
7.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 BGG). Im Hinblick auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich jedoch, reduzierte Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. August 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Marti