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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_140/2023  
 
 
Urteil vom 5. Juli 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Walther. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sämi Meier, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (WAS), Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 26. Januar 2023 (5V 22 302). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1960 geborene A.________ war gemäss Arbeitsverträgen vom 1. Januar 2020 ab dem gleichen Datum als Store Manager für die Restaurants B.________ AG und C.________ SA tätig. Am 6. Januar 2021 unterzeichnete er und die beiden Gesellschaften eine Aufhebungsvereinbarung, in welcher als Beendigungsdatum der Arbeitsverhältnisse der gleiche Tag, d.h. der 6. Januar 2021, festgehalten wurde. Am 7. März 2022 meldete sich A.________ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an; am 25. April 2022 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2022. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern richtete A.________ Taggeldleistungen aus. Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 setzte sie den versicherten Verdienst ab 7. März 2022 auf Fr. 3'750.- fest, wogegen A.________ Einsprache erhob. Am 8. August 2022 sistierte die Arbeitslosenkasse das Einspracheverfahren. Mit Verfügung vom gleichen Tag verneinte sie den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung, weil er die Beitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt habe. Daran hielt die Arbeitslosenkasse auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 29. August 2022). 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Kantonsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 26. Januar 2023 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des kantonalen Urteils sei sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 7. März 2022 zu bejahen und die Arbeitslosenkasse anzuweisen, ihm rückwirkend die ihm zustehenden Leistungen zzgl. Verzugszinsen zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Bundesrecht festgestellt worden (Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1).  
 
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein (siehe zum Willkürbegriff: BGE 147 V 194 E. 6.3.1), insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Derartige Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2).  
 
2.  
Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es in Bestätigung des Einspracheentscheids der Arbeitslosenkasse einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung verneinte. 
 
3.  
Das kantonale Gericht hat die massgebenden rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung - namentlich zur für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vorausgesetzten Beitragszeit von zwölf Monaten (Art. 8 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 13 Abs. 1 AVIG) - zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
4.  
Die Vorinstanz schloss sich der Auffassung der Arbeitslosenkasse an, wonach die Arbeitsverhältnisse des Beschwerdeführers mit der B.________ AG und der C._______ SA spätestens per 6. Januar 2021 beendet worden seien. Da die in der Rahmenfrist vom 7. März 2020 bis 6. März 2022 erarbeitete Beitragszeit des Beschwerdeführers somit nur 9.980 Monate betrage, seien die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 f. AVIG nicht erfüllt. Massgeblich stützte sich das kantonale Gericht für seine Schlussfolgerungen auf die aktenkundige Vereinbarung betreffend die Auflösung der Arbeitsverhältnisse zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden Gesellschaften vom 6. Januar 2021, welcher sich ebendieser Tag als Beendigungsdatum entnehmen lasse. Weiter sprächen dafür auch die am 6. Januar 2021 vereinbarte Abgangsentschädigung im Umfang von drei Monatslöhnen, welche am 11. Januar 2021 ausgerichtet worden sei, und die am 23. Dezember 2020 bzw. am 8. Januar 2021 erfolgten Löschungen des Beschwerdeführers als Verwaltungsratsmitglied aus den Handelsregistereinträgen der beiden Gesellschaften. Der Argumentation des Beschwerdeführers, das Beendigungsdatum in der Vereinbarung vom 6. Januar 2021 sei missverständlich formuliert, vermochte die Vorinstanz angesichts des klaren Wortlauts der Vereinbarung ebenso wenig zu folgen wie seinem Vorbringen, entgegen der Vereinbarung aus "rechtlicher und faktischer" Sicht bis am 31. März 2021 bei den beiden Gesellschaften gearbeitet zu haben. Weder handle es sich bei den Überweisungen vom 11. Januar 2021 um (im Voraus für drei Monate erbrachte) Lohnzahlungen, noch spreche der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis am 31. März 2021 drei Parkplätze und gewisse Räumlichkeiten der Arbeitgeberinnen weiterhin benutzen konnte, für ein fortdauerndes Arbeitsverhältnis. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angerufenen Beweismittel erkannte sie, diese liessen - unter anderem wegen diverser Inkonsistenzen - keinen Schluss auf die tatsächliche Dauer der Arbeitsverhältnisse zu. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer hält letztinstanzlich daran fest, bis am 31. März 2021 in einem Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG und der C.________ SA gestanden zu haben. Seine Vorbringen sind jedoch nicht stichhaltig: 
 
5.1. Inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie im Zusammenhang mit der festgestellten Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) durch die Arbeitslosenkasse auf eine Rückweisung verzichtete, ist nicht ersichtlich. Der formelle Anspruch auf rechtliches Gehör ist kein Selbstzweck. Ist nicht erkennbar, inwiefern die Verletzung des Gehörsanspruchs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids (BGE 147 III 586 E. 5.2.1). Soweit der Beschwerdeführer vorinstanzlich geltend machte, die ihm bis zum Einspracheentscheid unbekannten Akten des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) hätten von der Arbeitslosenkasse nicht zur Begründung herangezogen werden dürfen, folgte das kantonale Gericht seiner Argumentation. Angesichts dessen, dass die streitigen Akten hinsichtlich des Beendigungszeitpunkts der Arbeitsverhältnisse einzig für die Auffassung der Arbeitslosenkasse sprechen und mangels Relevanz für den Ausgang des Verfahrens (vgl. E. 5.2 hiernach) auch von der Vorinstanz nicht weiter berücksichtigt wurden, ist sodann nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus der verlangten Rückweisung zu seinen Gunsten ableiten möchte.  
 
5.2. In der Sache hat sich die Vorinstanz sodann einlässlich mit sämtlichen Akten sowie den Rügen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dabei ist sie mit überzeugender Begründung - auf die in allen Teilen verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG) - zum Schluss gelangt, die Arbeitsverhältnisse mit der B.________ AG sowie der C.________ SA seien spätestens per 6. Januar 2021 beendet worden. Wie bereits dargelegt, ist dieses Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung für das Bundesgericht grundsätzlich bindend (vgl. E. 1.1 hiervor). Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, die Vorbringen der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift wortwörtlich zu wiederholen, ohne sich mit den entsprechenden Erwägungen des kantonalen Gerichts auseinanderzusetzen, ist darauf von vornherein nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; vgl. BGE 145 V 161 E. 5.2). Im Übrigen belässt es der Beschwerdeführer dabei, der vorinstanzlichen Gewichtung der verschiedenen Indizien seine eigene Sicht der Dinge entgegenzuhalten bzw. auf die verschiedenen Beweismittel (wie etwa die Aufhebungsvereinbarung vom 6. Januar 2021, die Arbeitsbestätigung der ehemaligen Arbeitgeberinnen vom 2. Mai 2021, die vier E-Mails aus dem Zeitraum vom 15. Januar bis 30. März 2021 oder die Lohnblätter) zu verweisen, und dem kantonalen Gericht hinsichtlich deren Würdigung pauschal "unbegründete" bzw. "unbelegte Behauptungen", "willkürliche" bzw. "unhaltbare Sachverhaltsfeststellungen" sowie "nicht nachvollziehbare Schlüsse" vorzuwerfen. Allein der Umstand, dass die Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts nicht mit der Auffassung des Beschwerdeführers übereinstimmen bzw. die genannten Beweismittel seiner Auffassung nach anders gewichtet werden sollen, belegt indes noch keine Willkür (E. 1.2 hiervor; BGE 144 III 281 E. 3.6.2 mit Hinweis). Weiterungen erübrigen sich auch in diesem Zusammenhang.  
 
5.3. Hält die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Arbeitsverhältnisse des Beschwerdeführers mit der B.________ AG und der C.________ SA spätestens per 6. Januar 2021 beendet wurden, vor Bundesrecht stand, ist auch die Verneinung seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung mangels erfüllter Beitragszeit nicht zu beanstanden. Auf weitere Beweiserhebungen, namentlich die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugeneinvernahme der neuen Eigentümer sowie des Treuhänders der beiden Gesellschaften durfte das kantonale Gericht vor diesem Hintergrund willkürfrei verzichten, ohne den Gehörsanspruch oder sonstiges Bundesrecht zu verletzen (zur zulässigen antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5).  
 
6.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird. 
 
7.  
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Juli 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Walther