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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_608/2023  
 
 
Urteil vom 13. November 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Erb. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hannes Munz, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung (mehrfache Widerhandlung gegen das BetmG etc.), Landesverweisung (einschliesslich Ausschreiben im SIS), Kosten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 17. Januar 2023 (4M 22 65). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, wo sie 1973 geboren wurde. 1991 zog sie nach Mailand und am 1. Oktober 2008 im Alter von 35 Jahren in die Schweiz. Ihre Muttersprache ist Spanisch. Sie hat eine Tochter, die im Jahr 2008 geboren wurde und die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter wurde A.________ 2016 entzogen und die Tochter wurde zur weiteren Pflege und Erziehung in der Kinder- und Jugendsiedlung U.________ untergebracht. A.________ ist geschieden und lebt in keiner gefestigten Beziehung. Sie ist selbständig erwerbstätig und führt einen Massagesalon, hat aber seit ihrer Einreise hohe Schulden angehäuft und bis 2021 auch Sozialhilfe bezogen. 
 
B.  
 
B.a. Am 24. August 2021 sprach das Kriminalgericht des Kantons Luzern A.________ der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig und bestrafte sie mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten, unter Anrechnung von 34 Tagen Untersuchungshaft, sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 70.--. Weiter ordnete es gegen A.________ eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an.  
 
B.b. Auf teilweise Berufung von A.________ hin, beschränkt auf die Strafzumessung und die Landesverweisung, stellte das Kantonsgericht Luzern am 17. Januar 2023 die Rechtskraft der erstinstanzlichen Schuldsprüche fest, bestrafte sie mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten, unter Anrechnung von 34 Tagen Untersuchungshaft, sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 70.--. Zudem ordnete es die Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren sowie deren Ausschreibung im SIS an.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 17. Januar 2023 sei teilweise aufzuheben, sie sei zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung von 34 Tagen Untersuchungshaft, und einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 70.-- zu verurteilen, wobei der Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufzuschieben sei. Weiter sei auf die Anordnung der Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Strafzumessung und beantragt, die Freiheitsstrafe sei auf 18 Monate zu reduzieren und bedingt auszusprechen.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Vorinstanz erwägt mit Bezug auf das objektive Tatverschulden, die Beschwerdeführerin habe über einen Zeitraum von mehr als viereinhalb Jahren insgesamt mit 1'265.4 Gramm reinem Kokain gehandelt und damit die Menge für den qualifizierten Fall um das 70-fache überschritten, was straferhöhend zu berücksichtigen sei. Zuungunsten der Beschwerdeführerin sei zu berücksichtigen, dass sie den Betäubungsmittelhandel erst aufgrund ihrer Verhaftung und somit nicht aus eigenem Anlass beendet habe. Erschwerend komme hinzu, dass sie die umgesetzte Menge Kokain von Jahr zu Jahr erhöht und somit je länger desto intensiver delinquiert habe. Negativ falle auch ins Gewicht, dass von mehr als 1'000 einzelnen Geschäften auszugehen sei. Schliesslich seien auch der erzielte Gewinn von Fr. 36'530.-- und der Umsatz von Fr. 226'530.-- straferhöhend zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin sei ausserdem nicht in der untersten Hierarchiestufe einzuordnen.  
Unter dem Titel des subjektiven Tatverschuldens berücksichtigt die Vorinstanz zuungunsten der Beschwerdeführerin, sie habe mit Wissen und Willen gehandelt und die potentielle Gefährdung einer Vielzahl von Menschen zumindest in Kauf genommen, bloss um ein (Zusatz-) Einkommen zu erwirtschaften. Somit habe sie aus rein finanziellen Motiven gehandelt, auch wenn fraglich sei, ob der blosse Nebenverdienst von Fr. 36'530.-- während mehr als 4.5 Jahren von einer erheblichen kriminellen Energie zeuge. Mit Bezug auf ihre geltend gemachte Mittellosigkeit hätte die Beschwerdeführerin einerseits Sozialhilfe beantragen und andererseits die Suche nach einer Arbeitsstelle aufnehmen können. 
Insgesamt stuft die Vorinstanz das Tatverschulden als mittelschwer ein und erachtet eine Freiheitsstrafe von vier Jahren als Einsatzstrafe als angemessen. 
 
1.2.2. Mit Blick auf die Täterkomponente wertet die Vorinstanz neutral, dass die Beschwerdeführerin nicht vorbestraft sei und sich seit den zu beurteilenden Taten wohlverhalten habe. Positiv wertet sie die wirtschaftliche Selbständigkeit der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin zeige nur begrenzt Reue und Einsicht, beziehe sich diese doch insbesondere auf die aufgrund des Strafverfahrens drohenden Konsequenzen, nicht aber auf die Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. Die Vorinstanz berücksichtigt indes, dass die Beschwerdeführerin im Untersuchungsverfahren kooperativ und geständig gewesen sei und dieses Verhalten zur Aufdeckung der ihr vorgeworfenen Straftaten beigetragen und die Dauer des Strafverfahrens verkürzt habe. Ihre Geständnisbereitschaft sei zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, da gerade für die Ermittlung der gehandelten Menge Kokain hauptsächlich auf ihre Aussagen abgestellt worden sei. Weiter erwägt die Vorinstanz jedoch, die Beschwerdeführerin habe die Taten anfangs bestritten und das Geständnis nicht bereits bei der ersten Gelegenheit abgelegt. Das Geständnis, gestützt worauf sich die tatsächliche Menge Kokain habe erörtern lassen, habe sie erst an der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 4. Juni 2019 abgelegt; zu diesem Zeitpunkt seien ihr indes bereits belastende Aussagen vorgehalten worden, weshalb sie sich der ungünstigen Beweislage bewusst gewesen sei. Dementsprechend sei zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin nicht von Anfang an vollumfänglich geständig gewesen sei und erst nach Vorhalt der bisherigen Ermittlungsergebnisse ein umfassendes Geständnis abgelegt habe. Dies relativiere das Gewicht, das dem Geständnis im Zusammenhang mit der Täterkomponente zukomme, erheblich. Mit Bezug auf die familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin erachtet die Vorinstanz keine erhöhte Strafempfindlichkeit als gegeben.  
Insgesamt geht die Vorinstanz von einer positiven Täterkomponente aus, die sie in erster Linie mit der Geständnisbereitschaft der Beschwerdeführerin begründet. Sie reduziert die Einsatzstrafe um sechs Monate. 
 
1.2.3. Zusätzlich dazu reduziert die Vorinstanz die Strafe aufgrund der Verfahrensdauer um zwei Monate und kommt im Ergebnis auf eine tat- und täterangemessene Strafe von drei Jahren und vier Monaten.  
 
1.3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.  
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2). 
 
1.4. Die Beschwerdeführerin rügt, die Einsatzstrafe von 4 Jahren sei wesentlich zu hoch angesetzt worden. Dies begründet sie jedoch nur damit, sie habe über 4.5 Jahre lediglich Fr. 680.-- pro Monat erwirtschaftet, was nicht von einer kriminellen Energie zeuge; zudem vermöge auch der Umstand, dass sie während des Bezugs von Sozialhilfe weiter delinquiert habe, die Freiheitsstrafe von vier Jahren nicht zu begründen. Mit diesen Ausführungen vermag sie den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht zu genügen und nicht aufzuzeigen, inwieweit die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Bildung der Einsatzstrafe unzulässig überschritten haben soll (Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.  
 
1.5.  
 
1.5.1. Die Beschwerdeführerin macht mit Bezug auf ihr Geständnis geltend, es sei ein massiver Geständnisbonus angebracht, der bei mindestens einem Drittel Strafreduktion liege.  
 
1.5.2. Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (BGE 121 IV 202 E. 2d; Urteile 6B_199/2022 vom 25. April 2022 E. 4.3.6; 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3 mit Hinweisen). Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden, ist auf eine Strafminderung zu verzichten (Urteile 6B_199/2022 vom 25. April 2022 E. 4.3.6; 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3; je mit Hinweisen).  
 
1.5.3. Die Vorinstanz berücksichtigt überzeugend, dass die Beschwerdeführerin sich im Untersuchungsverfahren kooperativ und geständig zeigte; ihr Verhalten habe zur Aufdeckung der Straftaten beigetragen und die Dauer des vorliegenden Strafverfahrens verkürzt. Gerade für die Ermittlung der gehandelten Menge Kokain sei hauptsächlich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abgestellt worden. Jedoch erwägt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ebenso zu Recht, dass die Beschwerdeführerin die Taten anfänglich bestritt und das Geständnis nicht bereits bei der ersten Gelegenheit, sondern erst in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 4. Juni 2019 ablegte. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht, zumal sie grösstenteils bloss ihre eigene Sicht der Dinge präsentiert, ohne sich mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz begründet auseinanderzusetzen. So stellt sie sich lediglich auf den Standpunkt, entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin schon zu Beginn der Einvernahme zugegeben, mit Drogen gehandelt zu haben; das Geständnis sei schon vor dem Vorhalt von B.________ erfolgt. Mit ihren Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin keine Willkür aufzuzeigen und genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Gleiches gilt für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr ohne ihr Geständnis lediglich ein Bruchteil der Delikte hätte nachgewiesen werden können. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Gewicht, das dem Geständnis zukommt, relativiert, da die Beschwerdeführerin nicht von Anfang an geständig war und erst nach Vorhalt der bisherigen Ermittlungsergebnisse ein umfassendes Geständnis ablegte.  
Soweit die Beschwerdeführerin zudem geltend macht, die untersuchende Staatsanwaltschaft könne wohl am besten beurteilen, welche Arbeitserleichterung ein Geständnis ihr bringe und welche Inputs notwendig seien, um ein Geständnis zu erhalten, so übersieht die Beschwerdeführerin, dass das Gericht und nicht die Staatsanwaltschaft die Strafzumessung vorzunehmen hat. Ebenso wenig ist ihr zu folgen, wenn sie sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bezieht und geltend macht, es sei eine Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel angezeigt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sieht das Bundesgericht keine fixe Regeln für die Strafminderung im Falle eines Geständnisses vor (vgl. dazu Urteile 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 5.6; 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.2; je mit Hinweisen). 
Unter Berücksichtigung des weiten Ermessensspielraums der Vorinstanz bei der Festsetzung der Strafe ist nicht zu beanstanden, wenn sie die Einsatzstrafe von vier Jahren aufgrund der Geständnisbereitschaft der Beschwerdeführerin um sechs Monate und damit um ein Achtel reduziert. Inwieweit es sich dabei, wie die Beschwerdeführerin rügt, um ein "Minimum" handeln soll, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass die Vorinstanz bei der Würdigung des Geständnisses willkürliche Feststellungen getroffen hätte oder dass sie ihren erheblichen Ermessensspielraum missbraucht oder überschritten hätte. 
 
1.5.4. Die Vorinstanz begründet ihre Überlegungen zur Strafzumessung ausführlich und setzt die Strafe unter Berücksichtigung der konkreten Umstände schuldangemessen fest. Mit den übrigen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.  
 
1.6. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Strafe sei bedingt zu vollziehen, begründet diesen Antrag jedoch nicht; darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). Anzumerken bleibt, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene und in ihrem Ermessen liegende Strafe von drei Jahren und vier Monaten ohnehin den Rahmen für eine (teil-) bedingte Strafe übersteigt. Es erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.  
 
1.7. Die Strafzumessung erweist sich als rechtskonform und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.  
 
2.  
 
2.1. Weiter wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Landesverweisung.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Vorinstanz prüft das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls. Sie erwägt, die Beschwerdeführerin sei selbständig erwerbstätig und führe einen Massagesalon in V.________, was ihr zugutezuhalten sei. Vorher sei sie während Jahren keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern handelte mit Kokain oder musste für sich und ihre Tochter wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen, was negativ ins Gewicht falle. In letzter - wenn auch erst seit kurzer - Zeit sei es ihr aber gelungen, ihre Erwerbstätigkeit und ihre elterlichen Pflichten miteinander zu koordinieren. Die Integration in wirtschaftlicher Hinsicht sei als durchzogen zu bezeichnen. Die Vorinstanz führt aus, sie lebe nach wie vor in prekären finanziellen Verhältnissen und habe hohe Schulden. Bisher habe sie lediglich einen kleinen Teil der bezogenen wirtschaftlichen Sozialhilfe von Fr. 145'412.-- zurückbezahlen können. Seit ihrer Einreise in die Schweiz seien insgesamt 31 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 45'719.30 verzeichnet; dieser Gesamtbetrag sei gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren sogar noch um rund Fr. 3'000.-- gestiegen. Eine finanzielle Integration sei nicht gelungen. Weiter setzt sich die Vorinstanz mit den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin auseinander, die sie als höchstens mässig einstuft.  
Bezüglich der familiären Situation der Beschwerdeführerin führt die Vorinstanz aus, sie sei geschieden und lebe in keiner gefestigten Beziehung. Sie habe eine minderjährige schulpflichtige Tochter, die im Jahr 2008 geboren sei und die schweizerische Staatsbürgerschaft besitze. Im Jahr 2016 sei der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter entzogen worden; diese sei zur weiteren Pflege und Erziehung in einer Kinder- und Jugendsiedlung untergebracht worden. Seither sei sie eine konstante und zuverlässige Bezugsperson für ihre Tochter. Seit 2021 halte sich die Tochter jeweils wöchentlich am Mittwochnachmittag sowie wöchentlich am Wochenende von Freitagabend bis Montagmorgen bei der Beschwerdeführerin auf. Zudem verbringe sie auch Ferien bei der Beschwerdeführerin. Die Tochter habe überdies den Wunsch geäussert, wieder bei der Beschwerdeführerin leben zu dürfen. Damit sei gegenwärtig von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung zwischen den beiden auszugehen, wodurch das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens grundsätzlich berührt sei. Jedoch sei zu beachten, dass der Beschwerdeführerin die Obhut über ihre Tochter entzogen und die elterliche Sorge eingeschränkt worden sei, was in diesem Zusammenhang relativierend zu berücksichtigen sei. Die beiden lebten nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Weiter sei zu erkennen, dass die Tochter kürzlich 15 Jahre alt geworden sei. Die Landesverweisung werde erst nach Verbüssung der Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten vollzogen; folglich komme es voraussichtlich erst zum Vollzug der Landesverweisung, wenn die Tochter bereits 18 Jahre alt und somit volljährig sei. Damit werde die Beziehung zum Zeitpunkt des Vollzugs nicht mehr die Kernfamilie betreffen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin nach zwei Drittel der Strafe bedingt entlassen werden würde, wäre die Tochter bereits 17 Jahre alt und würde nur noch wenige Monate vor der Volljährigkeit stehen; zu diesem Zeitpunkt könnte sich die Beschwerdeführerin nicht mehr auf Art. 8 EMRK berufen. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass ein über die üblichen familiären Beziehungen hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliege. Ausserdem würde die Landesverweisung nicht zwingend zu einer Trennung der Tochter führen; dieser stehe es frei, die Beschwerdeführerin in die Dominikanische Republik zu begleiten. Sie beherrsche die spanische Sprache und habe bereits einmal mit ihrem Vater für über ein Jahr in der Dominikanischen Republik gelebt, wo sie auch den Kindergarten besucht habe. Zudem stehe sie in Kontakt zu ihrer dort lebenden Grossmutter. Es sei ihr zuzumuten, der Beschwerdeführerin in die Dominikanische Republik zu folgen. Insgesamt stelle die Landesverweisung damit aufgrund der Beziehung zwischen Mutter und Tochter eine gewisse Härte dar; dennoch erweise sie sich diesbezüglich als verfassungs- und konventionskonform. 
Mit Blick auf die Aufenthaltsdauer hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin sei vor rund 14.5 Jahren im Alter von 35 Jahren in die Schweiz gekommen. In ihrem Heimatland habe sie die prägenden Kindheits- und Jugendjahre verbracht. Sie beherrsche die Landessprache der Dominikanischen Republik und es sei davon auszugehen, dass ihr die dortige Kultur nach wie vor vertraut sei; sie könne sich in ihrem Heimatland wiedereingliedern. 
 
2.2.2. Insgesamt lässt die Vorinstanz offen, ob ein schwerer persönlicher Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB vorliege. Sie begründet dies damit, das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiege das private Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz.  
 
2.2.3. Die Vorinstanz erachtet eine Dauer der Landesverweisung von acht Jahren als angemessen. Zudem erwägt sie, aufgrund der Verletzung bzw. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei die Landesverweisung im SIS einzutragen.  
 
2.3. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG blieb unangefochten. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung der Beschwerdeführerin als Staatsangehörige der Dominikanischen Republik grundsätzlich erfüllt.  
 
2.4.  
 
2.4.1. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB).  
Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). 
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). 
 
2.4.2. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).  
Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). 
 
2.5.  
 
2.5.1. Die Beschwerdeführerin bezieht sich teilweise auf die Ausführungen des Kriminalgerichts Luzern und macht geltend, dieses würde die BV, die EMRK und die KRK verletzen. Vor Bundesgericht bildet indes nur der Entscheid der Vorinstanz Anfechtungsobjekt (Art. 80 Abs. 1 BGG). Auf ihre diesbezüglichen Vorbringen ist nicht einzugehen.  
 
2.5.2. Die Beschwerdeführerin rügt, der persönliche Härtefall, der sich auf die familiäre Beziehung zu minderjährigen Kindern stütze, sei zum Tatzeitpunkt zu beurteilen. Verändere sich der Beurteilungszeitpunkt von Gerichtsverfahren zu Gerichtsverfahren, so werde die Begründung der unteren Gerichte zur Farce. Das Verfahren könne sonst mit falscher Begründung oder mit Rechtsmitteln derart verlängert werden, sodass der Schutz durch die BV, die EMRK oder die KRK ausgehebelt werde. Vorliegend sei die Tochter der Beschwerdeführerin bei Beginn des Untersuchungsverfahrens im Mai 2019 gerade 11 Jahre alt geworden; heute sei sie 15 Jahre alt und ebenfalls noch durch die BV, die EMRK und die KRK geschützt.  
 
2.5.3. Die Rüge der Beschwerdeführerin verfängt nicht. Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel und die Vorinstanz verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 mit Hinweisen; Urteil 6B_1388/2019 vom 30. November 2020 E. 3.1.2 mit Hinweis). Tritt das Berufungsgericht auf das Rechtsmittel ein, fällt es ein neues Urteil (Art. 408 StPO). Demnach beurteilt die Vorinstanz als Sachgericht, ob ein schwerer persönlicher Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, der zu einem Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung führen würde. Dabei bemisst sie die privaten Interessen und das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zu Recht anhand der persönlichen Lage zum Urteilszeitpunkt (vgl. dazu auch Urteil 6B_225/2023 vom 7. Juli 2023 E. 1.5.3 mit Hinweisen). Der Verweis der Beschwerdeführerin auf das Massnahmerecht erweist sich im Übrigen nicht als einschlägig.  
Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, die Berücksichtigung des Alters ihrer Tochter zum Urteilszeitpunkt zu kritisieren. Mit Bezug auf die übrigen von der Vorinstanz berücksichtigten Härtefallelemente erhebt sie keine weiteren Rügen (Art. 105 Abs. 1 BGG). Insbesondere setzt sie sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach es der Tochter zudem zumutbar wäre, die Mutter nach deren Vollzug der Strafe in die Dominikanische Republik zu begleiten. Im Übrigen wird die Vollzugsbehörde die familiäre Situation der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung erneut beurteilen können. 
Soweit die Beschwerdeführerin zudem geltend macht, die Staatsanwaltschaft könnte mittels Beschwerde in Strafsachen die erneute Überprüfung des persönlichen schweren Härtefalls zu einem noch späteren Zeitpunkt erzwingen, so übersieht sie, dass das Bundesgericht kein Sachgericht ist und vielmehr an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1). 
 
2.5.4. Abgesehen von ihrem Vorbringen, wonach die familiäre Situation bzw. der schwere persönliche Härtefall zum Tatzeitpunkt beurteilt werden müsse, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit der ausführlichen Härtefallprüfung der Vorinstanz - insbesondere auch mit Bezug auf die Situation der Tochter der Beschwerdeführerin und die Zumutbarkeit, ihre Mutter in ihr Heimatland zu begleiten - auseinander. Sie macht auch nicht begründet geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Damit vermag sie den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht zu genügen (Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb darauf nicht einzutreten ist.  
 
2.6. Mit Bezug auf die Interessenabwägung belässt es die Beschwerdeführerin dabei, vorzubringen, die Höhe der angeklagten Strafe und damit auch die Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten sei lediglich aufgrund des umfassenden Geständnisses der Beschwerdeführerin erfolgt.  
Vorab gilt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin den Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG nicht angefochten hat und dieser rechtskräftig ist (vgl. oben E. 2.3). Die Frage des Einflusses des Geständnisses auf das Verfahren wurde im Rahmen der Strafzumessung behandelt; die entsprechenden Ausführungen sind nicht zu beanstanden (vgl. oben E. 1.5). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Geständnis erweisen sich für die Beurteilung der Landesverweisung als appellatorisch, zumal sie rein hypothetisch geltend macht, ohne ihr Geständnis wäre lediglich ein Bruchteil der Delikte nachgewiesen worden und damit auch keine Freiheitsstrafe von wesentlich über einem Jahr ausgesprochen worden (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es reicht nicht aus, pauschal vorzubringen, bei den Strafverfolgungsbehörden unbekannten Delikten bestehe nicht das gleiche öffentliche Interesse an einer Landesverweisung derjenigen Person, die das unbekannte Delikt begangen habe. Erneut setzt sie sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen sowohl zu den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung als auch den privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz auseinander. 
 
2.7. Mit Bezug auf die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS macht die Beschwerdeführerin ebenso lediglich pauschal geltend, die persönlichen und familiären Gründe der Beschwerdeführerin seien durch die Vorinstanz ungenügend in Betracht gezogen worden, was aus den obigen Ausführungen ersichtlich sei. Damit vermag sie den Begründungsanforderungen nicht zu genügen; ebenso wenig wenn sie geltend macht, die Vorinstanz berücksichtige ihre familiären Verbindungen zu Italien nicht, weshalb die Ausschreibung im SIS nicht verhältnismässig sei (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
2.8. Insgesamt erweist sich die Beschwerde demnach auch mit Bezug auf die Landesverweisung als unbegründet, soweit aufgrund der teilweise rein appellatorischen Kritik und der nicht rechtsgenüglichen Begründung überhaupt darauf einzutreten ist.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. November 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Erb