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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_718/2022  
 
 
Urteil vom 8. Juni 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Stadelmann, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Märki, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Gemeinde U.________/VS, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zimmermann, 
Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, Place de la Planta 3, 1950 Sitten. 
 
Gegenstand 
Wasser- und Abwassergebühr, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 30. September 2022 (A1 22 68). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ AG betreibt mehrere Hotels bzw. Bäder in der Gemeinde U.________/VS. Am 30. April 2020 stellte ihr die Gemeinde drei Gebührenrechnungen für Wasser und Abwasser für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 zu - Fr. 31'134.40 für das Hotel B.________ (Rechnung Nr. 17'501), Fr. 8'284.45 für das Hotel C.________ (Rechnung Nr. 17'514) und Fr. 84'480.85 für die D.________ (Rechnung Nr. 17'527). Diese Rechnungen bestätigte die Gemeinde mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2020. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen der Staatsrat des Kantons Wallis am 9. März 2022 und das Kantonsgericht Wallis am 30. September 2022 ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. November 2022 beantragt die A.________ AG dem Bundesgericht, es seien sämtliche in dieser Sache ergangenen Entscheide sowie die Rechnungen der Gemeinde aufzuheben. Die Rechnung Nr. 17'501 sei unter Anwendung einer Grundgebühr von höchstens Fr. 240.- neu zu fassen, eventualiter sei der Rechnungsbetrag auf maximal Fr. 10'661.- festzusetzen. Die Rechnung Nr. 17'514 sei unter Anwendung einer Grundgebühr von höchstens Fr. 230.- neu zu fassen, eventualiter sei der Rechnungsbetrag auf maximal Fr. 4'815.95 festzusetzen. Schliesslich sei die Rechnung Nr. 17'527 unter Anwendung einer Grundgebühr von höchstens Fr. 4'650.- neu zu fassen, eventualiter sei der Rechnungsbetrag auf maximal Fr. 51'433.70 festzusetzen. Weiter sei ihr eine Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Staatsrat von Fr. 16'827.- und das Verfahren vor dem Kantonsgericht von Fr. 14'200.- zuzusprechen. 
Das Kantonsgericht Wallis und die Gemeinde U.________/VS schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG) und wurde von der legitimierten Beschwerdeführerin (Art. 89 Abs. 1 BGG) fristgerecht eingereicht (Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet einzig das Urteil des Kantonsgerichts, das die Entscheide des Staatsrats bzw. der Gemeinde ersetzt (sog. Devolutiveffekt). Soweit die Beschwerdeführerin auch die Aufhebung der Rechnungen bzw. der vorangegangenen Entscheide verlangt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Immerhin gelten Entscheide unterer Instanzen als inhaltlich mitangefochten (vgl. Urteil 9C_634/2022 vom 19. April 2023 E. 1.3).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 16 E. 4.1.1). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (vgl. zum Ganzen: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
3.  
Formelle Rügen und Sachverhaltsrügen können ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen, weshalb sie vorab zu behandeln sind (Urteil 9C_622/2022 vom 6. Februar 2023 E. 3). Zuerst ist deshalb auf die behauptete Gehörsverletzung sowie die behauptete unrichtige Feststellung des Sachverhalts einzugehen. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine Gehörsverletzung, weil die Vorinstanz davon ausgegangen sei, sie, die Beschwerdeführerin, habe nicht belegt, dass sie monatlich 2'500 m³ Frischwasser zur Kühlung des Thermalwassers beziehe. Sie habe in dieser Hinsicht Beweismittel angeboten, auf deren Abnahme die Vorinstanz verzichtet habe. 
 
4.1. Der in Art. 29 Abs. 2 BV verbriefte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht des Betroffenen auf Abnahme der von ihm rechtzeitig und formgültig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Das Gericht kann aber auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert ("antizipierte Beweiswürdigung"; vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1; 134 I 140 E. 5.3).  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren sowie im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, vom Frischwasserbezug könne nicht auf die Abwassermenge geschlossen werden, weil sie Frischwasser zur Kühlung des Thermalwassers beziehe. Dieses Wasser - geschätzt 2'500 m³/Monat - werde gemäss den Vorschriften über die Ableitung von Thermalwasser in den Fluss abgeleitet. Hierfür offerierte sie als Beweismittel eine Parteibefragung, einen Augenschein und ein amtliches Gutachten (vgl. Verwaltungsbeschwerde vom 22. Juli 2020 an den Staatsrat, S. 12; Beschwerde vom 19. April 2022 an das Kantonsgericht, S. 7 f.).  
Der Staatsrat erwog, aus Frischwasser werde Abwasser generiert, wenn auch nicht zu 100 %, da nicht sämtliches Frischwasser in die Kanalisation geleitet werde. Die Verwendung des Frischwassers als Trinkwasser, zu Kochzwecken, für die Kühlung des Thermalwassers und die Bewässerung des Gartens dürfe jedoch vernachlässigt werden, da eine gewisse Schematisierung zulässig und es nicht möglich sei, für jeden Abwassererzeuger separat die effektive Abwassermenge zu berücksichtigen (vgl. E. 9.4 des Entscheids des Staatsrats vom 9. März 2022). Infolgedessen verzichtete er auf die Abnahme der beantragten Beweismittel. 
Die Vorinstanz führte dagegen aus, das für die Kühlung des Thermalwassers benötigte Frischwasser, das anschliessend in den Bach geleitet werde, dürfe für die Bemessung der Abwassergebühr nicht berücksichtigt werden. Indessen habe die Beschwerdeführerin nicht belegt, dass sie monatlich 2'500 m³ Frischwasser zur Kühlung des Thermalwassers beziehe. Weil sie hierfür beweisbelastet sei, habe sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. E. 6 des angefochtenen Urteils). 
 
4.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann für die Bestimmung der Abwassermenge auf den leicht zu messenden Frischwasserbezug abgestellt werden, auch wenn diese Mengen nicht völlig deckungsgleich sind (BGE 129 I 290 E. 3.2). Weicht der Frischwasserbezug allerdings erheblich von der Abwassermenge ab, etwa weil ein nicht unbedeutender Teil des Frischwassers in öffentliche Gewässer abgeleitet werden kann, ist dies zu berücksichtigen (Urteile 2C_275/2009 vom 26. Oktober 2010 E. 6.2, nicht publ. in BGE 137 I 107; 2P.144/2006 vom 27. Juli 2006 E. 3.2 f.). Insoweit hat die Vorinstanz dem Umstand, dass erhebliche Mengen Frischwasser für die Kühlung von Thermalwasser verwendet werden, im Gegensatz zum Staatsrat zu Recht eine Bedeutung zugemessen.  
Allerdings kann keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Sie hat für ihre Behauptung, dass sie monatlich 2'500 m³ Frischwasser zur Kühlung des Thermalwassers beziehe, mehrere Beweismittel angeboten (Parteibefragung, Augenschein und amtliches Gutachten). Dass diese Beweismittel untauglich wären, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor; ebensowenig führt die Vorinstanz aus, wie die Beschwerdeführerin den Frischwasserbezug für die Kühlung des Thermalwassers anders hätte nachweisen können als durch die beantragten Beweismittel. Damit durfte die Vorinstanz - und zuvor schon der Staatsrat - nicht auf die Abnahme der rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweismittel verzichten. Daran ändert auch die Beweislastverteilung gemäss Art. 8 ZGB nichts; diese ist erst massgebend, wenn der Beweis misslingt, und bietet keine Grundlage, eine Partei zum Beweis gar nicht erst zuzulassen. Die Vorinstanz hat folglich das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet. Eine Heilung der Gehörsverletzung im bundesgerichtlichen Verfahren ist vorliegend nicht möglich. Die Vorinstanz wird den Sachverhalt unter Abnahme der angebotenen Beweise neu zu beurteilen haben (vgl. E. 7 hiernach). 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin rügt weiter in formeller Hinsicht, das Kantonsgericht sei ohne nähere Abklärung bzw. Begründung davon ausgegangen, dass - bezogen auf die Gesamtheit der vom Gemeinwesen erhobenen Abgaben - die variable Frisch- bzw. Abwassergebühr höher sei als die Grundgebühr. 
 
5.1. Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren beanstandet, die mengenunabhängige Grundgebühr mache in ihrem Fall mehr als 92 % (Rechnung Nr. 17'501) bzw. 87 % (Rechnung Nr. 17'514) der gesamten Frischwassergebühren aus, was dem Verursacherprinzip widerspreche (vgl. Beschwerde vom 19. April 2022 an das Kantonsgericht, S. 4 f.).  
Die Vorinstanz erwog, das Ziel der Kostenverteilung zwischen mengenunabhängigen und mengenabhängigen Gebühren sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteile 2C_10/2018 vom 28. Juni 2018 E. 5.3; 2C_816/2009 vom 3. Oktober 2011 E. 4.3.2) als Durchschnittswert zu verstehen, der sich auf die Gesamtheit der vom Gemeinwesen erhobenen Abgaben beziehe, nicht aber individuell für jeden einzelnen Steuerpflichtigen gelten könne. Soweit geltend gemacht werde, die Grundgebühr stehe in keinem Verhältnis zu den tatsächlichen Leistungen, betreffe die Rüge nicht das Verursacherprinzip, sondern die Verhältnismässigkeit der Gebühr, namentlich die Übereinstimmung mit dem Äquivalenzprinzip (vgl. E. 5.3.5 des angefochtenen Urteils). 
 
5.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann keine Rede davon sein, die Vorinstanz habe festgestellt, das Total der variablen (Wasser- und Abwasser-) Gebühren sei in der Gemeinde höher als das Total der Grundgebühren. Das Kantonsgericht hat lediglich erwogen, die Rüge der Beschwerdeführerin, dass in ihrem Fall ein Missverhältnis zwischen der Grundgebühr und der variablen Gebühr bestehe, beschlage nicht das Verursacherprinzip, sondern das Äquivalenzprinzip. Dabei hat das Kantonsgericht die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren gerügt hätte, die Ausgestaltung der Frisch- und Abwassergebühren der Gemeinde widerspreche grundsätzlich dem Verursacherprinzip; sie hat sich lediglich auf die sie betreffenden Rechnungen bezogen. Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz nicht gehalten, Sachverhaltsabklärungen zum Verhältnis der mengenabhängigen und mengenunabhängigen Gebühren in der Gemeinde zu treffen. Damit liegt weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des Fairnessgebots, des rechtlichen Gehörs oder des Grundsatzes von Treu und Glauben vor.  
 
5.3. Im Übrigen verfügen die Kantone über einen grossen Spielraum bei der Gestaltung verursachergerechter Gebühren (BGE 128 I 46 E. 5b/bb; Urteil 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 6.4). Der Bundesgesetzgeber hat ausdrücklich darauf verzichtet, einen Mindestwert für den Anteil der variablen Gebühren festzuschreiben; die Tendenz in der Praxis geht jedoch in Richtung eines höheren Anteils der variablen Gebühren (Urteil 2C_10/2018 vom 28. Juni 2018 E. 5.1). Gemäss den nicht bestrittenen Erwägungen der Vorinstanz lässt sich den kantonalen und kommunalen Vorschriften jedenfalls nicht entnehmen, in welcher Relation die Grundgebühr zur variablen Gebühr zu stehen habe (vgl. E. 5.2.2 des angefochtenen Urteils). Vor dem Hintergrund, dass die Gemeinde U.________/VS als Feriendestination über eine grosse Zahl von Hotels und einen hohen Zweitwohnungsanteil verfügt (vgl. Raumkonzept der Gemeinde U.________/VS vom 25. August 2020, Ziff. 2.1: 23 Hotels und Zweitwohnungsanteil von 78,8 %) und der Wasserbezug und Abwasseranfall deshalb grösseren Schwankungen unterliegt, sind die Fixkosten der Wasserversorgung und -entsorgung im Verhältnis zu den Kosten für die tatsächliche Benutzung erfahrungsgemäss höher. Deshalb kann es geboten sein, einen höheren Anteil der Gesamtkosten durch Grundgebühren zu decken (vgl. PETER KARLEN, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, URP 1999, S. 539 ff., 566). Insoweit könnte, selbst wenn die Grundgebühren in der Gemeinde über alle Abgabepflichtigen hinweg höher als die variablen Gebühren sein sollten, angesichts der besonderen Situation nicht per se von einem Verstoss gegen das Verursacherprinzip ausgegangen werden; dabei ist auch zu beachten, dass die Grundgebühr an die Grösse des umbauten Raumes der Liegenschaft und damit ihrerseits verursachergerecht an den potentiellen Wasserverbrauch anknüpft (dazu nachfolgend E. 6).  
 
6.  
In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Willkürverbots, des Rechtsgleichheitsgebots und des Äquivalenzprinzips. 
 
6.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz wende beim Frischwasser Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (des Kantons Wallis) vom 21. Dezember 2016 über die Trinkwasserversorgungsanlagen (VTva/VS; SGS 817.101), beim Abwasser Art. 60a des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) sowie Art. 17 des Kantonalen Gewässerschutzgesetzes (des Kantons Wallis) vom 16. Mai 2013 (kGSchG/VS; SGS 814.3) und schliesslich auch das kommunale Recht willkürlich und rechtsungleich an. Es gehe nicht an, nur auf das SIA-Bauvolumen abzustellen, ohne die Art der Liegenschaftsnutzung und die im Gebührentarif der Gemeinde vorgesehene Reduktion für gewisse Gewerbe zu berücksichtigen. Sie könne ihre Hotelzimmer übers Jahr gesehen nur zur Hälfte belegen und bezahle eine Gebühr, die nichts mehr mit ihrem Verbrauch zu tun habe, sondern sich an der Kubatur ihrer Hotelbetriebe und des Thermalbads orientiere.  
 
6.2. Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV) dar. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Abgabepflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Das Willkürverbot (Art. 9 BV) und das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) verlangen zudem, dass die Beiträge nach objektiven Kriterien festgelegt und keine Unterschiede geschaffen werden, die nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sind (BGE 143 I 147 E. 6.3.1; 141 I 105 E. 3.3.2; 128 I 46 E. 4a; 126 I 180 E. 3a/bb; Urteile 2C_533/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 4.1; 2C_10/2018 vom 28. Juni 2018 E. 6.2).  
Der wirtschaftliche Vorteil, den der Empfänger einer öffentlichen Dienstleistung erhält, ist in der Praxis oft schwierig zu bestimmen. Deshalb lässt die Rechtsprechung bei Abwassergebühren eine gewisse Schematisierung bei der Festlegung zu, um den Kantonen unverhältnismässige Verwaltungskosten für die Bewertung der Art und Menge des in die Kanalisation eingeleitenen Wassers zu ersparen (BGE 128 I 46 E. 5b/bb; Urteile 2C_10/2018 vom 28. Juni 2018 E. 6.2; 2C_816/2009 vom 3. Oktober 2011 E. 5.1). So können normative Kriterien verwendet werden, die auf leicht anwendbaren Erfahrungs- bzw. Durchschnittswerten beruhen. Aus Gründen der Rechtsgleichheit darf im Einzelfall nicht von der schematischen Bemessung abgewichen werden, ausser diese führe zu unhaltbaren Ergebnissen (BGE 125 I 1 E. 2b/bb; Urteile 2C_10/2018 vom 28. Juni 2018 E. 6.2; 2C_847/2008 vom 8. September 2009, E. 2.2 f.). Praxisgemäss verletzt eine Abwassergebühr, die den individuellen Verbrauch nicht auch in die Bemessung einbezieht, das Äquivalenzprinzip (BGE 128 I 46 E. 4a; Urteil 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 6.5). 
 
6.3. In Bezug auf das Frischwasser sieht Art. 7 Abs. 1 VTva/VS vor, dass die Gemeinden durch Erhebung einer kausalen Abgabe die Selbstfinanzierung der Kosten für die Studien, den Bau, den Unterhalt, die Sanierung und den Ersatz der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen sicherstellen. Nach Art. 7 Abs. 3 VTva/VS werden die Abgaben jährlich erhoben. Sie setzen sich zusammen aus: a) einerseits einer Grundabgabe zur Deckung der Infrastrukturkosten, die nach dem Verursacherprinzip anhand der Liegenschaftsfläche, der überbauten Fläche, der Brutto-Bauzonenfläche, dem SIA-Bauvolumen (Kubikmeter), der Anzahl Räume pro Wohnhaus oder der Anzahl Anschlüsse festgelegt wird; b) andererseits einem variablen Abgabenteil, der sich nach der Menge des verbrauchten Trinkwassers richtet.  
Was das Abwasser anbelangt, sieht Art. 17 Abs. 1 Satz 1 kGschG/VS vor, dass die Gemeinden die Selbstfinanzierung der Kosten für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt, die Sanierung und den Ersatz öffentlicher Anlagen für die Entwässerung und die Abwasserreinigung durch Erhebung von Kausalabgaben sichern. Nach Art. 17 Abs. 3 kGschG/VS wird jährlich eine Benutzungsgebühr erhoben, die sich zusammensetzt aus a) einem Grundgebührenanteil zur Deckung der Infrastrukturkosten, der nach einem dem Verursacherprinzip entsprechenden Kriterium zu berechnen ist, wie beispielsweise nach der Fläche der Liegenschaft, der Nutzungszone, der bebauten oder befestigten Fläche oder dem Bruttobauland, dem SIA-Bauvolumen in Kubikmetern, nach Anzahl Räume pro Wohnhaus oder Anzahl Anschlüsse; b) und einem variablen Gebührenanteil zur Deckung der Betriebskosten, der sich nach Art und Menge des zu entsorgenden Wassers richtet. 
Gemäss Gebührentarif der Gemeinde U.________/VS beträgt die Grundgebühr beim Frischwasserbezug 30 Rappen/m³ umbauten Raum. Sie wird zudem je nach Art der Liegenschaft mit einem Faktor multipliziert. Der Faktor beträgt für landwirtschaftliche Liegenschaften (Stall, Scheune) 0.1, für öffentliche Gebäude Kat. A (Parkhäuser, Betriebsgebäude von Bahnen, Lager- und Gewerbehallen, Kleinkraftwerke) 0.3, für öffentliche Gebäude Kat. B (Sportarenen, Pfarreizentrum, Schulhäuser) 0.5 und für Wohn- und Geschäftshäuser sowie übrige Liegenschaften 1.0. Die Verbrauchsgebühr beträgt 27 Rappen/m³ Frischwasser. Die Abwassergebühren betragen sodann 135 % der Verbrauchs- und Grundgebühren des Trinkwassers. 
 
6.4. Sowohl Art. 7 Abs. 3 lit. a VTva/VS wie auch Art. 17 Abs. 3 lit. a kGSchG/VS sehen das SIA-Bauvolumen als ein mögliches Kriterium zur Bemessung der Grundgebühr für den Frischwasserbezug bzw. die Abwasserentsorgung vor. Das Bundesgericht hat dieses Kriterium als zulässig qualifiziert, weil es berücksichtigt, dass bei der Dimensionierung von Wasserversorgungs- und -entsorgungsanlagen die maximal mögliche Nutzung der angeschlossenen Gebäude beachtet werden muss (Urteil 2C_10/2018 vom 28. Juni 2018 E. 6.3; vgl. auch KARLEN, a.a.O., S. 558 f.). Auch wenn der Kostenfaktor der möglichen Spitzenbelastungen bereits mit den einmaligen Beiträgen und/oder Anschlussgebühren erfasst wird (vgl. Urteil 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E. 3.2 in fine), gehen mit einer grösseren Anlage im Regelfall auch höhere Fixkosten für die Infrastruktur einher. Dabei steht ausser Frage, dass das Abstellen auf das Bauvolumen schematisch erfolgt. Wie erwähnt ist diese schematische Bemessung aus Praktikabilitätsgründen zulässig (vgl. vorne E. 6.2). Soweit die Gemeinde für die Bemessung der Grundgebühr an den umbauten Raum anknüpft, entspricht sie den Vorgaben des kantonalen Rechts und - angesichts des bereits erwähnten grossen Gestaltungsspielraums der Kantone (vgl. vorne E. 5.3) - auch Art. 60a GSchG.  
 
6.5. Ist das Abstellen auf das Bauvolumen trotz der damit zusammenhängenden Schematisierung zulässig, ist es nicht rechtsungleich oder willkürlich, wenn die Behörden nicht näher prüfen, in welchem Umfang das Gebäude im Einzelfall tatsächlich genutzt wird. Die Ausführungen in der Beschwerde zur Hotelbettenauslastung und der Vergleich mit der Leerwohnungsziffer gehen deshalb ins Leere. Dies gilt namentlich, weil es um die Bemessung der Grundgebühr geht und nicht der verbrauchsabhängigen Gebühr. Denn die Wasserversorgungs- und -entsorgungsanlagen müssen in einer Feriendestination wie U.________/VS (vgl. vorne E. 5.3) so dimensioniert werden, dass sie die überdurchschnittlich hohe Nutzung während der Feriensaison bewältigen können. Es macht für die Höhe der Fixkosten der hierzu notwendigen Anlagen keinen Unterschied, ob die Hotelbetriebe der Beschwerdeführerin über das ganze Jahr gerechnet nur zur Hälfte ausgelastet sind.  
 
6.6. Schliesslich stellt die Gemeinde im Gebührentarif nicht nur auf das Bauvolumen ab, sondern berücksichtigt auch die Art der Liegenschaft, die zu einer reduzierten Grundgebühr führen kann. Diesbezüglich moniert die Beschwerdeführerin eine rechtsungleiche Behandlung. Sie setzt sich allerdings nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach ein Hotel mit Bad im Hinblick auf den potentiellen Frischwasserbezug bzw. Abwasseranfall wegen dem Bad und den sanitären Anlagen nicht mit einem Getränkedepot oder einer landwirtschaftlichen Scheune verglichen werden könne, unabhängig davon, dass auch im Hotel bzw. Bad Räumlichkeiten zu Lagerzwecken genutzt werden dürften (vgl. E. 7.2 des angefochtenen Urteils). Die Rüge genügt damit den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (vgl. vorne E. 2.1).  
 
6.7. Es ist der Beschwerdeführerin zuzugestehen, dass namentlich bei den Rechnungen Nr. 17'501 und Nr. 17'514 die Grundgebühr ein Vielfaches der variablen Gebühr beträgt, was der Tendenz eines höheren variablen Anteils widerspricht (vgl. vorne E. 5.3). Dennoch kann aus den vorher genannten Gründen nicht die Rede davon sein, das schematische Abstellen auf den umbauten Raum führe zu einem unhaltbaren Ergebnis. Ein Verstoss gegen das Äquivalenzprinzip, eine rechtsungleiche Behandlung oder eine willkürliche Anwendung des kantonalen bzw. kommunalen Rechts durch die Vorinstanz liegt nicht vor.  
 
7.  
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet, soweit die Vorinstanz auf die Abnahme der Beweismittel betreffend Kühlung des Thermalwassers mit Frischwasser verzichtet hat. Die Sache ist diesbezüglich zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
8.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Die Gemeinde U.________/VS hat der Beschwerdeführerin aufgrund der Gehörsverletzung eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 30. September 2022 wird aufgehoben und die Sache zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin und der Gemeinde U.________/VS je zur Hälfte auferlegt. 
 
3.  
Die Gemeinde U.________/VS hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. Juni 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Stadelmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger