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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_523/2022  
 
 
Urteil vom 29. Juni 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Müller, Merz, Kölz, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Wipf, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, 
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon, 
handelnd durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, 
Güterstrasse 33, Postfach, 8001 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtsbeistandschaft für die Privatklägerschaft, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. September 2022 (UP220018-O). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis führte eine Strafuntersuchung gegen B.________ betreffend Tätlichkeiten bzw. Freiheitsberaubung und weitere Delikte zum Nachteil von A.________. Die Untersuchung wurde ausgelöst durch eine Strafanzeige des Letzteren vom 27. Juli 2021. Gemäss dieser soll B.________, Filialleiter im Migrolino in C.________, A.________ am 9. Mai 2021 mehrfach mit Fäusten und Tritten traktiert und ungerechtfertigt bis zum Eintreffen der Polizei in den Räumen des Geschäfts festgehalten haben, als dieser erfolglos versuchte, eine Stange Zigaretten mit einer Postcard zu bezahlen. Durch die Schläge und Tritte soll A.________ eine Gesichtsschädelkontusion und eine Thorax-/Flankenkontusion links erlitten haben. Zudem sollen beim Vorfall seine Kopfhörer beschädigt worden sein. 
A.________ konstituierte sich im Strafverfahren als Zivil- und Strafkläger und stellte die Bezifferung der Zivilforderung (Schadenersatz und Genugtuung) für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht. Am 10. Januar 2022 ersuchte er um Einsetzung seines Rechtsvertreters (Rechtsanwalt Daniel Wipf) als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich wies das Gesuch am 16. März 2022 ab. 
 
B.  
Gegen den Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft gelangte A.________ mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung und Beschluss vom 1. September 2022 wies das Gericht sowohl das Rechtsmittel als auch das eventualiter gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren ab, wobei es keine Gerichtsgebühr festsetzte. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 5. Oktober 2022 an das Bundesgericht beantragt A.________, die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und im erwähnten Strafverfahren mit Wirkung ab dem 10. Januar 2022 (Datum der Gesuchstellung) seinen Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen. Zudem sei er für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht zu entschädigen. Eventualiter sei ihm für das obergerichtliche Verfahren in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 
Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. A.________ hat sich nicht mehr geäussert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1). 
 
1.1. Fristgerecht (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem in der Sache die Abweisung des Gesuchs eines Privatklägers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Strafverfahren bestätigt worden ist (vgl. Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG). Es handelt sich um einen selbständig eröffneten anderen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG. Gegen derartige Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG zulässig. Kommt sie danach nicht in Betracht oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, sind die betreffenden Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken oder von diesem Erfordernis, wie bei Zwischenentscheiden über die unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Urteile 6B_3/2021 vom 24. Juni 2022 E. 6.1; 4A_26/2021 vom 12. Februar 2021 E. 3.2; 5A_654/2019 vom 14. Mai 2020 E. 1.2.2 mit Hinweisen), praxisgemäss abgesehen werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG). Hat die betroffene Person kein Interesse am Weiterzug des Endentscheids, kann sie bei gegebenem Rechtsschutzinteresse im Anschluss an diesen namentlich Zwischenentscheide über die unentgeltliche Rechtspflege mit selbständiger Beschwerde beim Bundesgericht anfechten, gegebenenfalls bereits direkt nach Ergehen des erstinstanzlichen Endentscheids (vgl. BGE 139 V 600 E. 2.3; 133 V 645 E. 2.2; Urteil 1B_204/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.2).  
 
1.2. Vorliegend wurde das Strafverfahren, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer erfolglos um unentgeltliche Verbeiständung ersuchte, am 29. September 2022 und damit kurz vor der Einreichung der Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht am 5. Oktober 2022 durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis eingestellt. Die Einstellungsverfügung erwuchs in der Folge - soweit aus den Akten ersichtlich - unangefochten in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer, der im Strafverfahren wie auch im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten war, hat allerdings weiterhin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung des vorinstanzlichen Zwischenentscheids, ist doch nicht erkennbar, dass mit der in Rechtskraft erwachsenen Einstellungsverfügung eine allfällige Entschädigung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ausgeschlossen werden sollte. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 93 Abs. 3 BGG ist damit die selbständige Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Zwischenentscheid zulässig, zumal sie innert der Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG seit Ergehen der Einstellungsverfügung bzw. des erstinstanzlichen Endentscheids eingereicht wurde (vgl. BGE 143 III 290 E. 1.3 mit Hinweisen). Auch sonst spricht grundsätzlich nichts gegen ein Eintreten auf die Beschwerde.  
 
2.  
Mit der Beschwerde in Strafsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person geltend macht und begründet, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 388 E. 2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten namentlich, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 1 E. 1.4; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil weiter den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Erforderlich ist zudem, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 264 E. 2.3). 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche im Strafverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist danach zu bestellen, wenn dies für die Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Abs. 2 lit. c), diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Abs. 1 lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Abs. 1 lit. b).  
Nach der Rechtsprechung stellt - was die Notwendigkeit der Verbeiständung betrifft - die Strafuntersuchung in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte geschädigter Personen. Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden sowie an Verhören von beschuldigten Personen und allfälligen Zeuginnen und Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen. Eine durchschnittliche Person sollte daher in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigte in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen (BGE 123 I 145 E. 2b/bb; Urteil 1B_450/2015 vom 22. April 2016 E. 2.3; je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verbeiständung dennoch notwendig ist, berücksichtigt das Bundesgericht neben dem Alter, der sozialen Lage, den Sprachkenntnissen sowie der psychischen und physischen Verfassung der geschädigten Person insbesondere auch die Schwere und die Komplexität des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Der Umstand, dass im Strafverfahren der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) gilt, schliesst die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung nicht zum Vornherein aus (BGE 123 I 145 E. 2b/cc mit Hinweisen; Urteile 1B_347/2021 vom 9. März 2022 E. 3.2; 1B_605/2020 vom 16. März 2021 E. 2.2). 
 
3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung verneint und deren Verweigerung durch die Oberstaatsanwaltschaft mit dieser Begründung geschützt. Sie hat dabei namentlich ausgeführt, der Beschwerdeführer werde in einem Kurzaustrittsbericht der Psychiatrischen Dienste Aargau AG vom 22. November 2019 als urteilsfähig und grundsätzlich in der Lage, vernunftgemäss zu handeln, beschrieben. Inwiefern er wegen seines Substanzmissbrauchs inkl. Abhängigkeitssyndrom seine wenig komplexen Zivilansprüche nicht nennen bzw. beziffern können sollte, sei - vorausgesetzt, die zuständigen Strafbehörden nähmen ihre (richterliche) Frage- und Fürsorgepflicht wahr und setzten das Justizgewährleistungsprinzip um - nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, den Schaden, der beim beanzeigten Vorfall vom 9. Mai 2021 als Folge der geltend gemachten Beschädigung der Kopfhörer und davongetragenen Blessuren entstanden sein solle, zu umschreiben und soweit möglich zu belegen. Die Gesichtsschädelkontusion und die Thorax-/Flankenkontusion links ergäben sich zudem bereits aus dem ambulanten Bericht des Spitals Bülach vom 12. Mai 2021, seien mithin aktenkundig ausgewiesen. Weshalb der Beschwerdeführer den seiner Ansicht nach angebrachten Genugtuungsbetrag nicht nennen können sollte, sei weiter nicht erkennbar. Hinzu komme, dass das Strafverfahren in rechtlicher Hinsicht keine besonders anspruchsvollen Fragen aufwerfe. Den sich aus der Fremdsprachigkeit des Beschwerdeführers ergebenden Sprachproblemen könne ferner problemlos mit dem Beizug einer Übersetzerin bzw. eines Übersetzers begegnet werden.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung zum einen aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse und zum anderen aufgrund der Komplexität des Falls und des Ermittlungsgangs zu Unrecht verneint.  
Im ersteren Zusammenhang macht er namentlich geltend, er habe vor seiner Verhaftung regelmässig und in kurzen Zeitabständen wegen aktuter Intoxikationen hospitalisiert werden müssen. Zur schweren Alkohol- und Kokainabhängigkeit komme eine jahrelange Medikamentenabhängigkeit hinzu, wobei zu den Nebenwirkungen des einen Medikaments (Rivotril) Benommenheit, Konzentrationsstörungen und Gedächtnislücken gehörten. Als Folge des jahrelangen Drogen- und Medikamentenmissbrauchs sei sein Denk- und Erinnerungsvermögen weiter irreversibel gestört. Er habe ausserdem vor Jahrzehnten in Marokko lediglich eine rudimentäre Schulbildung genossen und spreche kein Deutsch. Auch seine Inhaftierung stehe einer selbständigen Interessenwahrung entgegen. 
Zur Komplexität des Falls und zum Ermittlungsgang bringt der Beschwerdeführer (u.a.) vor, die Vorinstanz verkenne, dass die Kausalität zwischen dem beanzeigten Vorfall und den aktenkundigen Verletzungen sowie dem Sachschaden bereits im ersten Polizeirapport vom 18. Januar 2022 in Frage gestellt worden sei, es mithin beim Einbringen der Forderung nicht sein Bewenden habe. Weiter verkenne sie, dass sich im Zusammenhang mit seiner Festhaltung durch eine Privatperson sehr wohl anspruchsvolle Rechtsfragen stellten. Insbesondere werde entscheidend sein, ob eine Rechtfertigung der Festhaltung über Art. 218 StPO möglich sei. Auch diesbezüglich habe sich die fallverantwortliche Kantonspolizistin bereits im ersten Polizeirapport zu seinen Ungunsten festgelegt. Die Vorinstanz habe sodann ihren Entscheid unter den ausdrücklichen Vorbehalt gestellt, dass sich die Strafjustiz der Sache wirkungsvoll annehme. Dies sei jedoch gerade nicht der Fall. Ohne die Interventionen seines Rechtsanwalts erführe der Fall schlicht keine effektive Untersuchung. Der nur beschränkt vorhandene Ermittlungswille der Behörden verlange von ihm als Privatkläger eine aktive Rolle und Interventionen, wozu er aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse und seiner Defizite alleine offensichtlich nicht in der Lage sei. 
 
3.4. Wie erwähnt, erstattete der Beschwerdeführer wegen des Vorfalls vom 9. Mai 2021 am 27. Juli 2021 Anzeige. Aus seinen Vorbringen und den Akten geht hervor, dass er in der Folge auf den 17. Januar 2022 zu einer Einvernahme vorgeladen wurde, diese jedoch nicht durchgeführt werden konnte, da seine Zuführung aus dem vorzeitigen Strafvollzug unterblieben war. Im auf den Tag nach der ausgefallenen Einvernahme datierten (Haupt-) Rapport zum Vorfall verneinte die zuständige Kantonspolizistin den Vorsatz des beschuldigten Filialleiters bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschädigung der Kopfhörer und schloss nicht aus, dass diese - soweit sie denn überhaupt dem Beschwerdeführer gehörten - bereits vorher beschädigt waren. Zudem beurteilte sie die Festhaltung des Beschwerdeführers durch den Filialleiter als nach Art. 218 StPO gerechtfertigt, weshalb auch der Tatbestand der Freiheitsberaubung nicht erfüllt sei. Sie hielt weiter (u.a.) fest, der Beschwerdeführer könnte sich die Verletzungen gemäss dem ambulanten Bericht des Spitals Bülach vom 12. Mai 2021 auch erst nach dem Vorfall zugezogen haben. Am 9. Februar und erneut am 24. Februar 2022 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers per E-Mail bei der zuständigen Kantonspolizistin, wann die ausgefallene Einvernahme vom 17. Januar 2022 wie von ihm gewünscht nachgeholt werde, worauf ihm mitgeteilt wurde, die Sache sei ohne weitere Abklärungen an das für Übertretungen zuständige Statthalteramt Dietikon überwiesen worden. Mit Schreiben vom 8. März 2022 beantragte er dort die Überweisung der Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft, welche das Statthalteramt mit Verfügung vom gleichen Datum vornahm.  
Mit Eingabe vom 19. Mai 2022 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim zuständigen Staatsanwalt die Einvernahme seines Mandanten und des Filialleiters sowie der anlässlich des Vorfalls anwesenden Mitarbeiterinnen des Migrolino, jeweils unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers. Ausserdem verlangte er die Sicherstellung und Auswertung der Videoaufzeichnungen des Migrolino für den fraglichen Zeitraum. Am 23. Mai 2022 beauftragte der Staatsanwalt die Kantonspolizei, den Filialleiter und den Beschwerdeführer protokollarisch zur Sache und zur Person sowie die weiteren beim Vorfall anwesenden Personen zumindest mündlich als Auskunftspersonen zu befragen. Weiter sei zu ermitteln, wann die Kantonspolizei alarmiert worden sei, wann die ausgerückten Polizisten vor Ort eingetroffen seien und wann der Beschwerdeführer der Polizei übergeben worden sei. Allfälligen weiteren Ermittlungsansätzen sei nachzugehen. In der Folge befragte die fallzuständige Kantonspolizistin am 6. Juli 2022 den Beschwerdeführer sowie - jeweils ohne dessen Anwesenheit - den Filialleiter, eine während des Vorfalls anwesende Mitarbeiterin des Migrolino und ein damals anwesender Kunde. Zudem ermittelte sie den genauen chronologischen Ablauf und stellte fest, die Videoaufzeichnungen seien bereits gelöscht worden. Zu den angestellten Ermittlungen verfasste sie einen ergänzenden Rapport. 
Mit Schreiben vom 24. August 2022 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim zuständigen Staatsanwalt innert der ihm von diesem angesetzten, erstreckten Frist erneut eine Reihe von Beweisanträgen. Er verlangte insbesondere eine erneute Einvernahme des Filialleiters und der betreffenden Mitarbeiterin des Migrolino unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers. Zudem forderte er die Einvernahme der damals ausgerückten Polizistinnen und Polizisten sowie allfälliger weiterer Migrolino-Mitarbeiterinnen, ebenfalls unter Wahrung dieser Rechte, wobei er in letzterem Zusammenhang auch die Einholung des Dienstplans der Migrolino-Filiale vom 9. Mai 2021 beantragte. Ferner stellte er zwei weitere Beweisanträge. 
 
3.5. Aus den vorstehenden Ausführungen wird deutlich, dass sich der Beschwerdeführer in der Strafuntersuchung zum Vorfall vom 9. Mai 2021 entgegen dem, was die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nahelegt, nicht einfach damit begnügen konnte, den angeblich erlittenen Schaden zu umschreiben und soweit möglich zu belegen sowie einen seiner Ansicht nach angemessenen Genugtuungsbetrag zu nennen. Wie er zutreffend vorbringt, hatte er aufgrund des Verhaltens der Ermittlungsbehörden, insbesondere der Kantonspolizei, vielmehr aktiv zu werden und mehrfach zu intervenieren, damit der Vorfall überhaupt weiter untersucht wurde. Die verlangte aktive Rolle beschränkte sich dabei nicht darauf, die offenbar ohne Information vonseiten der Kantonspolizei erfolgte Überweisung der Sache an das Statthalteramt Dietikon in Erfahrung zu bringen und rückgängig zu machen. Sie beinhaltete darüber hinaus auch, den konkreten Umständen des Vorfalls und der massgebenden Rechtslage, namentlich den Voraussetzungen von Art. 218 StPO, Rechnung tragende Beweisanträge zur Aufklärung der Angelegenheit zu stellen. Zudem waren das Ausreichen der vom zuständigen Staatsanwalt in der Folge angeordneten Untersuchungshandlungen und deren allfällige Ergänzung durch weitere sachdienliche Beweismassnahmen zu prüfen sowie als erforderlich erachtete entsprechende Massnahmen zu beantragen. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe des Filialleiters ausserhalb des Sichtbereichs der im Laden anwesenden Personen zugetragen haben sollen und der Beschwerdeführer anlässlich des Vorfalls alkoholisiert war. Ferner hatte sich die fallzuständige Kantonspolizistin im (Haupt-) Rapport vom 18. Januar 2022 in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht bereits im Wesentlichen zu Ungunsten des Beschwerdeführers geäussert.  
Dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, die für die Wahrung seiner geltend gemachten Interessen als Privatkläger verlangte aktive Rolle ohne Rechtsbeistand allein wahrzunehmen, ist nicht ersichtlich. Mit Blick auf die dafür erforderlichen Fachkenntnisse und seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Suchtproblematik und deren Folgen bzw. daraus resultierenden Defizite, seine Fremdsprachigkeit und seine Inhaftierung im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs, ist die Frage bei einer Gesamtwürdigung der massgebenden Gesichtspunkte vielmehr zu verneinen, auch wenn der Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht übermässig komplex war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen Entscheid. Die Vorinstanz hat mit Blick auf den "Substanzmissbrauch inkl. Abhängigkeitssyndrom" des Beschwerdeführers für die Einbringung der Zivilansprüche durch diesen allein vielmehr ausdrücklich vorausgesetzt, dass die zuständigen Strafbehörden ihre Frage- und Fürsorgepflicht wahrnähmen und das Justizgewährleistungsprinzip umsetzten, wonach sich die Strafjustiz eines Falls wirkungsvoll annehmen müsse. Auch sie ist mithin dem Gehalt nach nicht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei zu einer aktiven Rolle in der Lage, wie er sie vorliegend ohne Rechtsbeistand hätte wahrnehmen müssen. 
Unter den gegebenen Umständen war damit der Beschwerdeführer für die Wahrung seiner geltend gemachten Interessen als Privatkläger auf die Unterstützung seines Rechtsvertreters angewiesen bzw. war die Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO notwendig. Die Vorinstanz hätte daher die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung durch die Oberstaatsanwaltschaft nicht mit der Begründung schützen dürfen, diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Ihr Entscheid hielte somit nur (im Ergebnis) vor Bundesrecht stand, wenn die Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung in anderer Hinsicht nicht erfüllt wären. Dies wird indes vom Beschwerdeführer verneint und ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht. Die Vorinstanz hat vielmehr - wenn auch im Rahmen ihrer Ausführungen zur beantragten unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren - die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers als offensichtlich beurteilt und auch die Voraussetzung, dass die Zivilklage nicht als aussichtslos erscheint, soweit ersichtlich grundsätzlich als erfüllt betrachtet. Damit hätte sie nach dem zur Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung Gesagten dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers stattgeben müssen, zumal dessen Mittellosigkeit in der Tat offensichtlich ist und jedenfalls vor den erst nach der Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung auf Betreiben des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertreters durchgeführten zusätzlichen Untersuchungsmassnahmen die Geltendmachung von Schadenersatz und Genugtuung im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 9. Mai 2021 nicht geradezu als aussichtslos erschien. Der Entscheid erweist sich somit als bundesrechtswidrig. 
 
4.  
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid (Verfügung und Beschluss der Vorinstanz vom 1. September 2022) aufzuheben. Rechtsanwalt Daniel Wipf ist rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung, das heisst ab dem 10. Januar 2022, für das mit Verfügung vom 29. September 2022 eingestellte Strafverfahren 2022/10009108 der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis betreffend den Vorfall vom 9. Mai 2021 als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zu bestellen. Die Sache ist zu neuem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die Gehörsverletzungsrüge des Beschwerdeführers ist entsprechend nicht einzugehen. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 66 Abs. 2 BGG). Dessen Rechtsvertreter hat eine Kostennote eingereicht, in welcher für das bundesgerichtliche Verfahren ein Honorar von Fr. 1'665.15 geltend gemacht wird. Da der darin ausgewiesene Aufwand angemessen erscheint, rechtfertigt es sich, ihm die entsprechende Entschädigung zulasten des Kantons Zürich zuzusprechen. Das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. September 2022 werden aufgehoben. Rechtsanwalt Daniel Wipf wird ab dem 10. Januar 2022 für das Strafverfahren 2022/10009108 der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers bestellt. 
 
2.  
Die Sache wird zu neuem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'665.15 zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Juni 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur