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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_628/2023  
 
 
Urteil vom 14. Februar 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterinnen Hohl, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
FC A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rafael Brägger, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Erste Liga des Schweizerischen Fussballverbandes, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Steuri, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
nationale Schiedsgerichtsbarkeit, 
 
Beschwerde gegen den Schiedsspruch des 
Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 24. Mai 2023 (CAS 2022/A/9330). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der FC A.________ (Beschwerdeführer) ist ein Schweizer Fussballverein, dessen 1. Herrenmannschaft in der Saison 2022/2023 in der Gruppe 1 der 1. Liga Classic des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) teilgenommen hat.  
Die Erste Liga des Schweizerischen Fussballverbandes (Erste Liga, Beschwerdegegnerin) hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist eine von drei Abteilungen des SFV. Sie organisiert mit der 1. Liga Classic die vierthöchste Spielklasse im Schweizer Fussball. 
 
A.b. Am xxx spielte der FC A.________ gegen den Fussballverein B.________. Die Begegnung erfolgte im Rahmen der Fussball-Meisterschaft der Gruppe 1 der 1. Liga Classic in U.________. Das Spiel endete 2:0 zugunsten von B.________.  
B.________ setzte in der Begegnung vom xxx unter anderem folgende Spieler ein: 
 
- C.________, V.________ 
- D.________, W.________ 
- E.________, X.________ 
- F.________, Y.________ 
- G.________, Y.________ 
- H.________, Y.________/Z.________ 
Im Spielbericht für die Begegnung vom xxx, der im sog. Matchcenter der Ersten Liga online abrufbar ist, wird auch der Spieler I.________ in der Startaufstellung aufgelistet. Die Parteien waren sich uneins darüber, ob I.________ tatsächlich gespielt hat oder nicht. 
 
A.c. Am 11. Oktober 2022 beantragte der FC A.________ beim Komitee der Ersten Liga, das Ergebnis der Begegnung vom xxx sei zu annullieren und stattdessen das Spiel mit einem 3:0 Sieg zu seinen Gunsten zu werten. Er begründete seinen Antrag damit, dass B.________ angeblich zu viele nicht lokal ausgebildete Spieler gemäss Artikel 168 und Artikel 170 Abs. 2 des Wettspielreglements des SFV (SFV WR) eingesetzt habe. Lokal ausgebildete Spieler werden auch als Home Trained Players (HTP) bezeichnet.  
Artikel 168 ff. SFV WR lauten wie folgt: 
 
" Artikel 167 Grundsatz 
Die SFL und die Erste Liga unterscheiden zwischen lokal ausgebildeten Spielern, nationalen Spielern und Ausländern. 
Artikel 168 Lokal ausgebildete Spieler 
1. Ein lokal ausgebildeter Spieler ist ein Spieler, der - unabhängig von seinem Alter - zwischen seinem 15. und seinem 21. Geburtsjahr entweder für drei vollständige Spielzeiten (auch nicht aufeinander folgend) oder über einen Zeitraum von 36 Monaten bei einem Klub des SFV registriert war. 
2. Ein Spieler, welcher vorher nie für einen ausländischen Verband qualifiziert war, gilt zwischen dem 15. und dem 21. Geburtstag als lokal ausgebildeter Spieler, wenn er während mindestens drei Jahren bei Klubs des SFV registriert war. 
3. Die einmal erworbene Eigenschaft als lokal ausgebildeter Spieler bleibt bestehen. 
4. Gesuche um Anerkennung des Status "Lokal ausgebildeter Spieler" für Nichtamateure von SFL-Klubs sind schriftlich der SFL, für alle übrigen Spieler der Spielerkontrolle des SFV einzureichen. 
5. Für die Spielberechtigung als "Lokal ausgebildeter Spieler" ist der effektive Status eines Spielers gemäss der vorliegenden Bestimmung massgebend. 
[...] 
Artikel 170 Begrenzung der Anzahl nicht lokal ausgebildeter Spieler 
1. Bei Verbandsspielen von Teams der Challenge League ist die Anzahl nicht lokal ausgebildeter Spieler auf der Spielerkarte auf 7 beschränkt. 
2. Be i Verbandsspielen von Teams der Promotion League und der 1. Liga Classic sowie generell bei U-21-Teams, die an Meisterschaften der Promotion League, der 1. Liga Classic oder der 2. Liga interregional teilnehmen, dürfen höchstens 5 nicht lokal ausgebildete Spieler, wovon höchstens 3 Ausländer, gleichzeitig eingesetzt werden." 
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die fünf Spieler D.________, E.________, F.________, G.________ und H.________ nicht über den HTP-Status im Sinne von Artikel 168 Abs. 2 SFV WR verfügen und dass zudem die Spieler C.________, D.________ und E.________ Ausländer im Sinne von Artikel 168 Abs. 2 SFV WR sind. Streitig ist aber, ob dem Spieler C.________ der Status HTP gemäss Artikel 168 SFV WR zukam. 
Mit Entscheid vom 18. Oktober 2022 wies das Komitee der Ersten Liga den Antrag des FC A.________ auf Annullierung des Ergebnisses und Wertung des Spiels zu seinen Gunsten ab und bestätigte das Resultat des Spiels. 
 
 
A.d. Der FC A.________ focht den Entscheid des Komitees vom 18. Oktober 2022 bei der Rekurskommission der Ersten Liga an, die den Rekurs mit Entscheid vom 28. November 2022 abwies.  
 
B.  
 
B.a. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 erhob der FC A.________ beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) Berufung gegen den Entscheid der Rekurskommission vom 28. November 2022. Gleichzeitig beantragte er, dass über seine Berufung durch einen Einzelschiedsrichter entschieden werde und schlug vor, Prof. Dr. Ulrich Haas als Einzelschiedsrichter zu ernennen.  
Am 31. Januar 2023 informierte die Kanzlei des TAS die Parteien, dass Prof. Dr. Ulrich Haas als Einzelschiedsrichter zur Beurteilung der Streitsache eingesetzt worden sei. 
Mit Schreiben vom 3. Februar 2023 informierte die Kanzlei des TAS die Parteien, dass der Einzelschiedsrichter am 13., 15. und 16. Februar 2023 für die Durchführung der mündlichen Verhandlung zur Verfügung stünde. Der FC A.________ teilte daraufhin am 7. Februar 2023 mit, dass er an den genannten Terminen nicht zur Verfügung stehe. 
In der Folge fanden zahlreiche Briefwechsel statt, in denen neue Termine vorgeschlagen und wegen Nichtverfügbarkeit einer Partei wieder verworfen werden mussten. Letztlich wurde jedoch eine Einigung dahingehend erzielt, dass die Case-Management-Konferenz am 18. April 2023 und die mündliche Verhandlung am 3. Mai 2023 in Zürich stattfinde. 
Am 13. April 2023 teilte die Kanzlei des TAS den Parteien den Entscheid des Einzelschiedsrichters mit, den Fussballverein B.________ als Verfahrensbeteiligten zur Unterstützung der Ersten Liga im Schiedsverfahren zuzulassen. 
Am 20. April 2023 reichten die Parteien dem TAS jeweils die von ihnen unterschriebene Verfahrensverfügung (Order of Procedure) ein. 
Mit Schreiben vom 28. April 2023 beantragte der FC A.________, das Verfahren sei bis auf Weiteres, mindestens bis zum 27. Mai 2023, zu sistieren und auf die für den 3. Mai 2023 angesetzte mündliche Verhandlung sei zu verzichten; diese sei nach Aufhebung der Sistierung gegebenenfalls neu anzusetzen. Zur Begründung wies er darauf hin, dass in der Meisterschaft nur noch fünf Spiele zu absolvieren seien und aufgrund der gegenwärtigen Tabellensituation offen sei, ob er überhaupt auf die zusätzlichen drei Punkte (die den Gegenstand des Schiedsverfahrens bildeten) angewiesen sei, um in der 1. Liga zu verbleiben. Darüber hinaus wies der FC A.________ darauf hin, dass sein Präsident, J.________, an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wolle, aufgrund einer schweren Erkrankung jedoch verhindert sei. 
Mit Schreiben vom 2. Mai 2023 informierte die Kanzlei des TAS die Parteien darüber, dass dem Antrag auf Sistierung des Verfahrens bzw. Absetzung der mündlichen Verhandlung nicht stattgegeben werde. 
Am 3. Mai 2023 fand in Zürich die mündliche Verhandlung statt. Daran nahmen unter anderem die beiden Rechtsvertreter des FC A.________ teil und es wurden verschiedene Zeugen befragt. 
Zu Beginn der mündlichen Verhandlung bestätigten die Parteien, keine Einwände gegen die Person des Einzelschiedsrichters und den bisherigen Verfahrensablauf zu haben. Am Ende der Verhandlung bestätigten sie zudem, dass ihnen ausreichend Gelegenheit zur Geltendmachung des rechtlichen Gehörs gewährt wurde. Der FC A.________ brachte allerdings einen Vorbehalt wegen der Nichtteilnahme seines Präsidenten J.________ an der mündlichen Verhandlung an. 
 
B.b. Mit Schiedsspruch vom 17. Mai 2023 wies der Einzelschiedsrichter die Berufung ab.  
Er erwog, es liege kein Verstoss gegen Artikel 170 Abs. 2 SFV WR vor. Der Fussballspieler I.________ sei im Spiel vom xxx nicht eingesetzt worden und der Spieler C.________ habe - wenn auch fehlerhaft - im massgebenden Zeitpunkt über den HTP-Status verfügt. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der FC A.________ dem Bundesgericht, es sei der Schiedsspruch des TAS vom 17. Mai 2023 aufzuheben und das Resultat des Spiels der 1. Liga Classic, Gruppe 1 zwischen B.________ und dem FC A.________ vom xxx sei zu annullieren und stattdessen als 3:0-Sieg für den Beschwerdeführer zu werten. Eventualiter sei der angefochtene Schiedsspruch aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das TAS zurückzuweisen. 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, es sei das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der von ihm im Kanton Bern gegen den Entscheid des TAS erhobenen Anfechtungsklage (Art. 75 ZGB) zu sistieren. Zudem beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1). 
 
1.1. Angefochten ist ein Schiedsspruch über eine Streitigkeit zwischen Parteien, die im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung ihren Sitz in der Schweiz hatten. Weder in der Schiedsvereinbarung noch später haben die Parteien vereinbart, dass die Bestimmungen über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 176 ff. IPRG [SR 291]) Anwendung finden sollen (vgl. Art. 353 Abs. 2 ZPO). Es gelten somit die Regeln über die nationale Schiedsgerichtsbarkeit gemäss dem 3. Teil der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 353 ff. ZPO). Von der durch Art. 390 Abs. 1 ZPO eingeräumten Möglichkeit, als Rechtsmittelinstanz das zuständige kantonale Gericht zu bezeichnen, wurde kein Gebrauch gemacht.  
Der ergangene Schiedsspruch unterliegt somit der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 389 Abs. 1 ZPO und Art. 77 Abs. 1 lit. b BGG). Nach Art. 77 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde in Zivilsachen gegen Entscheide von Schiedsgerichten im Übrigen ungeachtet des Streitwerts zulässig. 
 
1.2. Die Beschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon eine dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden kann (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Eine weitere Ausnahme ist im Gesetz für den Fall vorgesehen, dass der Schiedsspruch wegen offensichtlich überhöhter Entschädigungen und Auslagen angefochten wird (Art. 395 Abs. 4 ZPO). Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Bundesgericht die Sache an das Schiedsgericht zurückweist (Urteile 4A_172/2023 vom 11. Januar 2024 E. 2.2; 4A_180/2023 vom 24. Juli 2023 E. 2.2; 4A_446/2022 vom 15. Mai 2023 E. 2.2).  
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des angefochtenen Schiedsspruchs und Rückweisung der Sache an das Schiedsgericht ist zulässig. Soweit er demgegenüber beantragt, das Bundesgericht habe in der Sache selbst zu entscheiden, ist sein Antrag unzulässig. 
 
1.3. Die Beschwerdegründe gegen einen Schiedsspruch sind im Vergleich zu denjenigen gegen ein staatliches Urteil eingeschränkt; für der ZPO unterstehende Schiedsentscheide sind sie in Art. 393 ZPO abschliessend aufgezählt. Das Bundesgericht prüft zudem nur die Beschwerdegründe, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (Art. 77 Abs. 3 BGG). Diese Anforderung entspricht der nach Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten vorgesehenen qualifizierten Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5). Die beschwerdeführende Partei muss die Beschwerdegründe, die nach ihrem Dafürhalten erfüllt sind, benennen und im Einzelnen aufzeigen, warum sie gegeben sind, wobei die Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen des Schiedsgerichts anzusetzen hat (Urteile 4A_269/2023 vom 5. Juli 2023 E. 2.1; 4A_30/2022 vom 3. Mai 2022 E. 2.1; 4A_461/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 1.3).  
 
2.  
Die Begründung des Beschwerdeführers für seinen prozessualen Antrag auf Sistierung des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens verfängt nicht. Er behauptet in diesem Zusammenhang im Widerspruch zu seinen vorangehenden Ausführungen zu den Eintretensvoraussetzungen, es handle sich beim angefochtenen Entscheid des TAS vom 17. Mai 2023 "gar nicht um einen Schiedsspruch eines unabhängigen (echten) Schiedsgerichts". Dabei listet er verschiedene Kritikpunkte auf, wie etwa fehlende Unabhängigkeit des TAS, "durch die Beschwerdegegnerin aufoktroyierte Zwangsschiedsgerichtsbarkeit, die nicht dem Willen des Beschwerdeführers entspricht", "Missachtung der zwingenden gesetzlichen Anfechtungsfrist (Art. 75 ZGB) im TAS Code", Beteiligung von Drittparteien sowie verschiedene weitere angebliche Unzulänglichkeiten (fehlende Rechtsmittelbelehrung, fehlende Angaben zum Streitwert, keine Festsetzung der Kosten im Entscheid hinsichtlich der Höhe, kein persönliches Teilnahmerecht an der mündlichen Verhandlung für den Präsidenten des Beschwerdeführers sowie falscher Entscheidgegenstand). 
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer selber Berufung an das TAS erhoben, die Verfahrensverfügung (Order of Procedure) vorbehaltlos unterzeichnet und keine Einwände gegen die Zuständigkeit oder die Unabhängigkeit des Schiedsgerichts erhoben hat, lässt sich aufgrund seiner Vorbringen nicht darauf schliessen, dass es sich beim angefochtenen Entscheid des TAS vom 17. Mai 2023 gar nicht um einen Schiedsspruch handeln würde. Seine Behauptung, beim angefochtenen Entscheid des TAS handle es sich um einen "Beschluss eines (faktischen) Organs (Art. 54 f. ZGB) des Vereins Erste Liga (Beschwerdegegnerin), mithin um einen vereins- resp. verbandsinternen Beschluss" ist vielmehr offensichtlich haltlos und rechtfertigt keine Sistierung des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des von ihm - gestützt auf Art. 75 ZGB - im Kanton Bern gegen denselben Entscheid eingeleiteten Gerichtsverfahrens. Der Antrag auf Verfahrenssistierung ist abzuweisen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer wirft dem Schiedsgericht eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien und des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 393 lit. d ZPO) vor. 
 
3.1. Ein Schiedsspruch kann angefochten werden, wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde (Art. 393 lit. d ZPO); dieser Beschwerdegrund wurde aus den Regeln betreffend die internationale Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) übernommen, so dass die dazu ergangene Rechtsprechung grundsätzlich auch für den Bereich der Binnenschiedsgerichtsbarkeit anwendbar ist (BGE 142 III 284 E. 4.1 mit Hinweisen).  
Danach entspricht der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör im Schiedsverfahren im Wesentlichen dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht (BGE 142 III 284 E. 4.1 S. 288; 130 III 35 E. 5; 128 III 234 E. 4b; 127 III 576 E. 2c). Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig offerierten Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 147 III 379 E. 3.1, 586 E. 5.1; 142 III 360 E. 4.1.1; 130 III 35 E. 5; je mit Hinweisen). Dem entspricht eine Pflicht des Schiedsgerichts, die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören und zu prüfen. Das bedeutet jedoch nicht, dass es sich ausdrücklich mit jedem Argument der Parteien auseinandersetzen muss (vgl. BGE 133 III 235 E. 5.2; 121 III 331 E. 3b). 
Der Anspruch auf Gleichbehandlung gebietet, dass das Schiedsgericht die Parteien in allen Verfahrensabschnitten gleich behandelt und nicht der einen Partei gewährt, was der anderen verwehrt wird. Beiden Parteien muss die gleiche Möglichkeit eingeräumt werden, im Prozess ihren Standpunkt zu vertreten (BGE 147 III 379 E. 3.1, 586 E. 5.1). 
 
3.2. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist im Umstand, dass das Schiedsgericht seinen Sistierungsantrag vom 28. April 2023 mit Entscheid vom 2. Mai 2023 abwies und an der Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2023 festhielt, keine Gehörsverletzung zu erblicken. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag unter anderem auch damit begründete, sein Präsident, J.________, sei schwer erkrankt. Inwiefern sich der Beschwerdeführer an der mündlichen Verhandlung, an der im Übrigen seine beiden Rechtsvertreter teilnahmen, nicht durch ein anderes Organ hätte vertreten lassen können, nachdem sein Präsident für unbestimmte Zeit ausgefallen war, zeigt er nicht auf. Sein Einwand, er sei vom TAS daran gehindert worden, durch eigene Vertreter persönlich an der Verhandlung vom 3. Mai 2023 anwesend sein zu können, zielt bereits aus diesem Grund ins Leere.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer wirft dem Schiedsgericht in verschiedener Hinsicht Willkür vor (Art. 393 lit. e ZPO). 
 
4.1. Gemäss Art. 393 lit. e ZPO kann gegen den Schiedsspruch vorgebracht werden, er sei im Ergebnis willkürlich, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht.  
Mit offensichtlicher Verletzung des Rechts gemäss Art. 393 lit. e ZPO ist nur eine Verletzung des materiellen Rechts gemeint und nicht eine solche des Verfahrensrechts. Vorbehalten bleiben in Analogie zur Rechtsprechung zu Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG Prozessfehler, die den verfahrensrechtlichen Ordre public verletzen (BGE 142 III 284 E. 3.2; Urteile 4A_63/2023 vom 24. Mai 2023 E. 4.1; 4A_287/2022 vom 25. November 2022 E. 3.1; 4A_30/2022 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). 
 
4.2.  
 
4.2.1. Keine Willkür zeigt der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen auf, der angefochtene Schiedsentscheid vom 17. Mai 2023 beziehe sich gar nicht auf den von ihm beim TAS angefochtenen Entscheid der Rekurskommission der Beschwerdegegnerin vom 28. November 2022, sondern ausschliesslich auf den Entscheid des Komitees der Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2022. Dem Einzelschiedsrichter ist nicht entgangen, dass sich die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Entscheid der Rekurskommission der Beschwerdegegnerin vom 28. November 2022 richtete, wie aus dem nunmehr angefochtenen Schiedsentscheid ausdrücklich hervorgeht. Nachdem der Beschwerdeführer im Schiedsverfahren selber vorgebracht hatte, sein rechtliches Vorgehen vor dem TAS sei als Klage nach Art. 75 ZGB gegen einen Vereinsbeschluss der Beschwerdegegnerin zu verstehen, ist zudem nachvollziehbar, wenn der Einzelschiedsrichter im Entscheiddispositiv (Ziffer 1) unter anderem festhielt, die Klage des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Komitees der Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2022 werde abgewiesen (Ziffer 1) und dieser Entscheid werde aufrechterhalten (Ziffer 2).  
Eine offensichtliche Rechtsverletzung ist darin nicht zu erblicken. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht kann dem Einzelschiedsrichter nicht vorgeworfen werden, er habe sich mit dem Entscheid der Rekurskommission der Beschwerdegegnerin vom 28. November 2022 gar nicht auseinandergesetzt. 
 
4.2.2. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer Willkür aufzuzeigen mit dem Vorbringen, das Schiedsgericht habe die "Satzungsverletzung der Ersten Liga [...] nicht thematisiert" sowie die Rechtsnatur der vereinsrechtlichen Anfechtungsklage nach Art. 75 ZGB und elementare schweizerische Rechtsgrundsätze missverstanden. Indem der Einzelschiedsrichter erwog, der Fussballverein B.________ habe nicht gegen Artikel 170 Abs. 2 SFV WR verstossen und den Entscheid des Komitees der Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2022 bestätigte, brachte er zum Ausdruck, dass diese die vereins- und verbandsrechtlichen Regeln korrekt angewendet hatte. Der Einwand, der Einzelschiedsrichter sei nicht darauf eingegangen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Satzungen verletzt habe, verfängt nicht.  
Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer Willkür auf mit dem blossen Hinweis auf einen einzelnen Satz im angefochtenen Entscheid (Ziff. 134: "Damit ist die Schiedsklage des Berufungsklägers aus dem Recht zu weisen"). Trotz der ungebräuchlichen Formulierung geht aus dem angefochtenen Entscheid hervor, dass der Einzelschiedsrichter das vom Beschwerdeführer beim TAS erhobene Rechtsmittel abwies. 
 
4.2.3. Indem der Beschwerdeführer vorbringt, entgegen dem angefochtenen Entscheid sei der Beschwerdegegnerin ein reglementswidriges Verhalten vorzuwerfen, indem sie dem Spieler C.________ von B.________ erlaubt habe, in Verbandsspielen der Ersten Liga als lokal ausgebildeter Spieler (HTP) eingesetzt zu werden, übt er unzulässige Kritik an der schiedsgerichtlichen Auslegung der anwendbaren Verbandsregeln, ohne eine willkürliche Rechtsanwendung aufzuzeigen.  
Der Einzelschiedsrichter erwog nach Auseinandersetzung mit Artikel 168 SFV WR, dass für den Entscheid darüber, ob in einem Fussballspiel genügend lokal ausgebildete Spieler eingesetzt wurden, darauf abzustellen ist, ob den eingesetzten Spielern der HTP-Status von der zuständigen Stelle verliehen wurde. Er erwog, dass es zum einen nicht reiche, wenn ein Spieler die vorgeschriebenen Eigenschaften zwar erfüllt, die zuständige Stelle den HTP-Status jedoch nicht verliehen hat, dass zum anderen aber der von der zuständigen Verbandsstelle zugesprochene HTP-Status auch dann zu beachten sei, wenn die Voraussetzungen in Tat und Wahrheit nicht erfüllt gewesen wären. Werde der Status also zu Unrecht erteilt, sei auf den durch die zuständige Stelle tatsächlich erteilten und nicht auf den hypothetisch richtigen Status abzustellen. Damit habe der Spieler C.________ im relevanten Zeitpunkt des umstrittenen Fussballspiels über den Status als HTP verfügt. 
Diese Auslegung ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Weder ist dem Einzelschiedsrichter Willkür vorzuwerfen, indem er nicht unbesehen auf die konkreten Vorbringen der Parteien abstellte, sondern die anwendbaren Verbandsregeln von sich aus auslegte, noch zeigt der Beschwerdeführer eine offensichtlich unrichtige Rechtsanwendung auf mit der nicht weiter begründeten Behauptung, aus den massgebenden Bestimmungen ergebe sich, dass die Begriffe "Eigenschaft" und "Status" "vollkommen wahllos verwendet [würden]" und die vom Einzelschiedsrichter getroffene Unterscheidung als "sowohl künstlich als auch gekünstelt" bezeichnet. Auch mit seinen anschliessenden Ausführungen, mit denen er einzelne Elemente aufgreift und einen Vergleich mit Bewilligungsvoraussetzungen für ein Bauprojekt und erteilten Baubewilligungen anstellt, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass der von ihm selbst vertretenen Auslegung der anwendbaren verbandsrechtlichen Bestimmungen zur Wahrung des Willkürverbots zwingend gefolgt werden müsste. 
 
4.2.4. Zudem erhebt der Beschwerdeführer mit seinem Vorwurf, der Einzelschiedsrichter habe die Verfahrenskosten willkürlich verteilt, keine zulässige Rüge. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 393 lit. e ZPO handelt es sich bei der Verteilung von Partei- und Gerichtskosten nicht um eine Frage des materiellen Rechts, sondern um eine solche des Verfahrensrechts, die einzig unter dem Blickwinkel des verfahrensrechtlichen Ordre public überprüft werden kann (BGE 142 III 284 E. 3.2; Urteil 4A_58/2020 vom 3. Juni 2020 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Dass dieser Grundsatz missachtet worden wäre, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.  
Im Übrigen kritisiert er auch mit seinen nachfolgenden Ausführungen, in denen er eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK geltend macht, die schiedsgerichtliche Kostenverteilung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann in der Beschwerde gegen einen Schiedsentscheid nicht direkt geltend gemacht werden, das Schiedsgericht habe die EMRK verletzt. Die aus Art. 6 EMRK fliessenden Grundsätze können aber gegebenenfalls bei der Konkretisierung der nach Art. 393 ZPO anrufbaren Garantien herangezogen werden (vgl. BGE 147 III 586 E. 5.2.1; 146 III 358 E. 4.1; 142 III 360 E. 4.1.2). Inwiefern die nach Art. 393 ZPO geschützten Verfahrensgarantien gebieten würden, dass die Höhe der Verfahrenskosten zwingend gleichzeitig mit dem Entscheid in der Sache festgesetzt werden müsste, leuchtet nicht ein. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um Einbezug des Fussballclubs B.________ in das Verfahren vor Bundesgericht, das die Beschwerdegegnerin damit begründet, dass eine Gutheissung der Beschwerde unmittelbare Auswirkungen auf B.________ hätte, wird bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin, die sich nur zum Gesuch um Verfahrenssistierung zu äussern hatte, ist für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Februar 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann