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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_979/2023  
 
 
Urteil vom 15. Januar 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord, Bernstrasse 5, 3312 Fraubrunnen, 
Beschwerdegegnerin, 
 
B.________.  
 
Gegenstand 
Ernennung einer Beiständin, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 17. November 2023 (KES 23 856). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Eheschutzentscheid vom 7. September 2023 errichtete das Regionalgericht Bern-Mittelland im Sinn einer vorsorglichen Massnahme für den Sohn C.________ (geb. 2017) eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und betraute mit dem Vollzug der Massnahme die KESB Mittelland Nord. 
In Vollzug der mit dem Eheschutzentscheid errichteten Beistandschaft ernannte die KESB mit Entscheid vom 3. Oktober 2023 D.________, Sozialdienste Zollikofen, zur Beiständin. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde der Mutter wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 17. November 2023 ab. 
Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2023 verlangt die Mutter, der angefochtene Entscheid und die Ernennung von D.________ sei aufzuheben und es sei durch die KESB eine neue unbefangene Beistandsperson zu bestimmen. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Bei Eheschutzsachen handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1; 147 III 81 E. 1.3), so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist. Dies gilt auch für die im Rahmen des Vollzuges einer vorsorglichen Massnahme erfolgte Ernennung der konkreten Beistandsperson. 
Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin ruft nur ganz allgemein verfassungsmässige Rechte an (die Angestellten des Sozialdienstes Zollikofen würden sie belästigen und in Verletzung von Art. 7 BV in ihrer Menschenwürde beeinträchtigen; die KESB habe im Zusammenhang mit der Gefährdungsmeldung Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV verletzt). Vorliegend geht es jedoch - und nur dies kann Anfechtungsgegenstand bilden - um die konkrete personelle Bezeichnung der Beiständin durch die KESB in Vollzug der im Rahmen des Eheschutzentscheides errichteten Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin weder explizit noch sinngemäss Verfassungsrügen vor. Sie macht mit weitschweifigen Ausführungen geltend, zwei Mitglieder des Sozialdienstes Zollikofen hätten sie schlecht behandelt und den Abklärungsbericht zuhanden des Eheschutzgerichtes verfasst, weshalb auch die nunmehr ernannte Beiständin als befangen gelten müsse. Selbst bei voller Kognition - d.h. wenn diese nicht auf Verfassungsrügen beschränkt wäre - könnte diesen Ausführungen nicht gefolgt werden: Wie bereits im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten ist, können Ausstandsbegehren nicht institutionell begründet werden, sondern wären vielmehr substanziiert vorgetragene Ausstandsgründe in Bezug auf konkrete Personen vorzubringen. Die ernannte Beiständin war bislang nicht in den Fall involviert und es bestehen keine objektiven Anhaltspunkte für den Anschein einer Befangenheit, nur weil sie beim gleichen Sozialdienst angestellt ist (soweit die zwei anderen Mitarbeitenden überhaupt befangen wären, wofür ebenfalls keine objektiven Anhaltspunkte bestehen). Offenbar fühlt sich die Beschwerdeführerin generell verfolgt und ungerecht behandelt; so bringt sie vor, sie befinde sich seit längerem in einem von ihrem Ehemann mit Hilfe der Behörden orchestrierten Psychoterror-Eheschutzverfahren (Rz. 23) und der Entscheid des Regionalgerichtes sei einzig gefällt worden, um sie zu schikanieren und zu belästigen (Rz. 25). 
Appellatorisch bleibt schliesslich die Behauptung, das Obergericht hätte nicht auf das Einholen einer Vernehmlassung verzichten dürfen, weil die gegenseitigen Abhängigkeiten innerhalb des Sozialdienstes abzuklären gewesen wären. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Januar 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli