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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_115/2020  
 
 
Urteil vom 22. September 2020  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Balz Gross und Luca Dal Molin, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Damian Keel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Urheberrecht, UWG; vorsorgliche Massnahmen, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen 
vom 24. Januar 2020 (HG.2019.32-HGP). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ AG in U.________ (Klägerin, Gesuchstellerin, Beschwerdeführerin) ist ein Technologieunternehmen, das unter anderem im Bereich der Getreideverarbeitung für Mehl und Futtermittel tätig ist.  
B.________ in V.________ (Beklagter, Gesuchsgegner, Beschwerdegegner) ist Inhaber des im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens B.________. Er betreibt ein Ingenieurbüro für industrielle Elektronik. 
 
A.b. Im Jahre 2013 begann die Gesuchstellerin mit der Entwicklung einer neuen Schüttgefässwaage, die später unter der Bezeichnung K.________ (K.________-Waage) auf den Markt gebracht wurde. In diesem Zusammenhang schloss sie mit dem Gesuchsgegner am 27. März 2014 eine Geheimhaltungsvereinbarung und am 4. April 2014 einen Entwicklungsvertrag ab. Die Gesuchstellerin beauftragte den Gesuchsgegner mit der Entwicklung verschiedener Hard- und Softwarebestandteile der K.________-Waage. Die Software für die Steuerung der K.________-Waage wurde von der Gesuchstellerin selbst entwickelt, wobei der Gesuchsgegner die von ihm entwickelten Hard- und Softwarebestandteile in die K.________-Software integrierte. Während der Entwicklung des Projekts wurden ihm daher von der Gesuchstellerin regelmässig Kopien der K.________-Software im Quelltext zur Verfügung gestellt. Im Jahre 2017 war die Entwicklung der K.________-Waage im Wesentlichen abgeschlossen.  
Im Februar 2018 reichten acht Mitarbeiter der Gesuchstellerin aus dem Geschäftsbereich "Weighing and Packaging Grain Milling" die Kündigung ein. Damit verliessen mehrere Experten, die im Projekt zur Entwicklung der K.________-Waage beteiligt waren, die Gesuchstellerin. Gemäss Angaben der Gesuchstellerin arbeitet ein Teil der ehemaligen Mitarbeiter nun bei der C.________ AG, die am 3. September 2018 im Handelsregister eingetragen wurde und beim schweizerischen Waagen-Verband ein Beitrittsgesuch stellte. 
 
A.c. Am 7. September 2018 ersuchte die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner im Zusammenhang mit einem möglichen Softwarefehler um Zustellung der von ihm kompilierten K.________-Software (Maschinencode). Der Gesuchsgegner sandte der Gesuchstellerin per E-Mail die Datei "..." (nachfolgend B.________-Datei) als Anhang. Die Gesuchstellerin konnte jedoch mit dieser Datei die Kontrolleinheit der K.________-Waage nicht starten. Sie teilte dies dem Gesuchsgegner mit. Dieser erklärte, dass er ihr eine falsche Datei geschickt habe und stellte ihr die korrekte Datei der kompilierten K.________-Software mit der Bezeichnung "..." (nachfolgend A.________-Datei) zu. Gemäss Vorbringen der Gesuchstellerin habe der Gesuchsgegner angegeben, die B.________-Datei sei für einen anderen Kunden bestimmt gewesen und er verwende für verschiedene Kunden dieselben Basissoftwaremodule.  
Aus verschiedenen Gründen kam bei der Gesuchstellerin der Verdacht auf, dass es sich bei der B.________-Datei um eine Kopie der A.________-Datei handeln könnte und die B.________-Datei für die C.________ AG bestimmt gewesen sei. Die Gesuchstellerin begründete ihren Verdacht unter anderem damit, dass die C.________ AG an der Entwicklung einer Schüttgefässwaage und somit eines Konkurrenzprodukts gearbeitet habe. 
Die Gesuchstellerin liess daraufhin durch die D.________ AG den Maschinencode der B.________-Datei mit dem Maschinencode der A.________-Datei vergleichen. Im Bericht der D.________ AG vom 22. Februar 2019 wird ausgeführt, dass beide Programme auf einer sehr ähnlichen Architektur basierten. Beide Programme seien auf einer sog. xxx basierten Plattform aufgesetzt und seien mit denselben sog. Libraries (Programmbibliotheken) entwickelt worden. Der Grossteil der gefundenen Übereinstimmungen sei auf die verwendete Architektur sowie die verwendeten Libraries zurückzuführen, wobei die meisten der übereinstimmenden Funktionen sowie Strukturen vom Hersteller (F.________) vorgegeben seien. Es seien jedoch auch Übereinstimmungen festgestellt worden, die nicht durch die Struktur und Libraries des Herstellers vorgegeben seien. Es handle sich dabei um sechs Funktionen, die einen identischen Maschinencode aufwiesen. Lediglich die Funktionsnamen seien unterschiedlich. Im Weiteren seien vier Funktionen identifiziert worden, die nahezu identische Maschinencodes aufwiesen, wobei nur die Funktionsnamen innerhalb der Funktionen sowie die Variabelnamen unterschiedlich seien. 
 
B.   
Mit Eingabe vom 1. März 2019 reichte die Gesuchstellerin beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen eine Klage gegen den Gesuchsgegner wegen Urheberrechtsverletzung, unlauterem Wettbewerb und Vertragsverletzung ein und beantragte gleichzeitig den Erlass vorsorglicher Massnahmen: 
 
"1. Der Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB sowie einer Ordnungsbusse von Fr. 1'000.00 pro Tag der Nichterfüllung, mindestens aber Fr. 5'000.00 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO im Widerhandlungsfall zu verbieten: 
 
a) die Datei "..." ganz oder teilweise zu kopieren, zu ändern und in andere Computerprogramme zu integrieren; 
 
b) die Programmfunktionen "...", "...", "...", "...", "...", "...", "...", "...", "..." und "..." ganz oder teilweise zu kopieren, zu ändern und in andere Computerprogramme zu integrieren; 
 
c) die in  Anhang A aufgeführten Programmdateien der K.________-Software ganz oder teilweise zu kopieren, zu ändern und in andere Computerprogramme zu integrieren, und  
 
d) Programmfunktionen und Programmdateien gemäss Rechtsbegehren Nr. 1.a, b und c sowie geänderte Fassungen davon ganz oder teilweise Dritten zugänglich zu machen und weiterzugeben. 
 
[Anträge zum Hauptverfahren] 
7. Das Rechtsbegehren Nr. 1 sei für die Dauer des Verfahrens vorsorglich anzuordnen. 
 
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Beklagten." 
 
Die Gesuchstellerin ersuchte zudem um Erlass einer superprovisorischen Massnahme zur Beweissicherung. Sie beantragte, der Gesuchsgegner sei unter Strafandrohung zur Edition der unter Ziffer 1a-c des Rechtsbegehrens aufgeführten Programmdateien in Kopie zu verpflichten und die Anordnung sei unter polizeilicher Aufsicht zu vollziehen. 
 
B.a. Der Handelsgerichtspräsident forderte den Gesuchsgegner mit superprovisorischer Verfügung vom 8. März 2019 unter Strafandrohung auf, die beantragten Dateien in Kopie zu edieren. Die Edition fand am 13. März 2019 unter polizeilicher Aufsicht statt, wobei der Gesuchsgegner angab, nicht über die unter Ziffer 1b der Verfügung aufgeführten Programmdateien (diese entsprechen den unter Ziffer 1b des Rechtsbegehrens aufgeführten Dateien) zu verfügen. Der Datenträger wurde dem Gericht übergeben. Der Handelsgerichtspräsident teilte der Gesuchstellerin mit, der Datenträger werde ihr vorläufig nicht ausgehändigt.  
Einen von der Gesuchstellerin am 3. Juni 2019 eingereichten Antrag, es sei der Quelltext der B.________-Datei beim Gesuchsgegner unverzüglich und superprovisorisch polizeilich zu beschlagnahmen und zur Sicherung dem Handelsgerichtspräsidenten zu übergeben, wies der Handelsgerichtspräsident mit Verfügung vom 7. Juni 2019 ab, dies unter anderem mit der Begründung, es fehle an der zeitlichen Dringlichkeit. Zudem passte er die Strafandrohung der Verfügung vom 8. März 2019 an. 
 
B.b. Mit Entscheid vom 24. Januar 2020 wies der Handelsgerichtspräsident des Kantons St. Gallen das Massnahmegesuch ab und verfügte, der vom Gesuchsgegner der Polizei ausgehändigte Datenträger werde zum Hauptverfahren genommen. Er erwog, die Gesuchstellerin habe weder die Verletzung von Urheberrechten an der A.________-Datei noch die Verletzung vertraglicher Geheimhaltungspflichten bzw. Verwertungsverbote oder ein unlauteres Verhalten des Gesuchsgegners glaubhaft gemacht. Es stehe der Gesuchstellerin daher gegenüber dem Gesuchsgegner auch kein Anspruch auf Unterlassung zu, womit das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abzuweisen sei.  
 
C.   
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Gesuchstellerin dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen vom 24. Januar 2020 aufzuheben und es seien die gestellten Massnahmebegehren gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 
Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesgericht eine Replik eingereicht, zu der sich der Beschwerdegegner nicht mehr äusserte. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1). 
 
1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und richtet sich gegen den Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a und d in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 und Abs. 4 lit. a ZPO als einzige Instanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 lit. a und b BGG). Die Beschwerde ist unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG), die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 BGG) und die Frist zur Einreichung der Beschwerde ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen gelten nur dann als Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen. Selbständig eröffnete Massnahmeentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar (BGE 144 III 475 E. 1.1.1; 138 III 76 E. 1.2, 333 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1 S. 327 f.). Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht im Sinne von Art. 90 BGG ab; vielmehr geht es um eine im Rahmen des Hauptverfahrens beantragte vorsorgliche Massnahme, die während der Dauer dieses Verfahrens Bestand haben soll. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.  
Gegen solche Entscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann (BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479; 143 III 416 E. 1.3; 142 III 798 E. 2.2 S. 801). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479; 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2 S. 801 mit Hinweisen). 
 
1.3. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, erschöpft sich der von ihr geltend gemachte drohende Nachteil nicht in einer blossen Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens. Sie verlangt mit ihren Massnahmebegehren nicht etwa die vorsorgliche Beseitigung der Wirkung bereits erfolgter Urheberrechts-, UWG- und Vertragsverletzungen, sondern das vorsorgliche Verbot künftiger Rechtsverletzungen, die sich durch ein für sie günstiges Urteil in der Hauptsache nicht beseitigen liessen. So könnte die Offenbarung von Geheimnissen in Form der Weitergabe an Dritte (Antrags-Ziffer 1d) durch ein späteres Urteil nicht rückgängig gemacht werden. Aber auch in Bezug auf die weiteren vom beantragten Verbot erfassten Handlungen (Antrags-Ziffer 1a-c) kann der konkret drohende Nachteil nicht durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen Entscheid in der Zukunft angemessen beseitigt werden, zumal es sich bei den angeblich vom Beschwerdegegner verwendeten Programmfunktionen der strittigen Software um Bestandteile einer Neuentwicklung handelt, für die Umsatz- und Gewinnzahlen fehlen. Zudem ist mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass das Motiv der Kundschaft für die Wahl von Konkurrenzprodukten, die unter Verwendung geschützter Softwarebestandteile hergestellt wurden, nicht nachweisbar sein dürfte. Unter diesen Umständen ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners nicht zu erwarten, dass der drohende Nachteil durch Schadenersatz, Genugtuung oder Gewinnherausgabe zu beseitigen ist (vgl. bereits Urteil 4A_381/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 1.1.4).  
Auf die Beschwerde ist demnach unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Die Verletzung solcher Rechte kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 571 E. 1.5; 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.). Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 134 II 349 E. 3 S. 352).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Da gegen den angefochtenen Entscheid nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann (Art. 98 BGG), kommt eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG) nur dann in Frage, wenn die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe bei der Beurteilung der urheberrechtlichen, lauterkeitsrechtlichen und vertragsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen des Massnahmeverfahrens in verschiedener Hinsicht den Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt. 
 
3.1. Die Vorinstanz erwog zur  urheberrechtlichen Anspruchsgrundlage, die Beschwerdeführerin bringe zwar vor, dass die angeblich übereinstimmenden Programmfunktionen in den von ihrem Mitarbeiter E.________ geschriebenen Programmdateien "...", "..." bzw. "..." enthalten seien. Sie lege jedoch nicht dar, welche Funktionen die einzelnen angeblich übereinstimmenden Dateien ("...", "...", "...", "...", "...", "...", "...", "...", "..." und "...") konkret beinhalteten. Auch zeige sie nicht auf, inwiefern es sich bei diesen angeblich übereinstimmenden Programmfunktionen um schöpferische Eigenleistungen von E.________ handle bzw. inwiefern diese Programmfunktionen über einen individuellen Charakter verfügten.  
Da die angeblich übereinstimmenden Programmfunktionen auch in der A.________-Datei enthalten seien, könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin sowohl vom Inhalt der Programmfunktionen als auch von allfälligen diesbezüglichen schöpferischen Eigenleistungen von E.________ Kenntnis habe. Nachdem die Beschwerdeführerin jedoch weder darlege, welchen Inhalt die einzelnen angeblich übereinstimmenden Programmfunktionen aufweisen, noch Ausführungen darüber mache, welche schöpferische Eigenleistung E.________ bei der Programmierung dieser Funktionen erbracht haben soll, könne nicht überprüft werden, ob sich diese Programmfunktionen von bereits vorbestehenden unterschieden, einen individuellen Charakter aufwiesen und somit nach Art. 2 URG (SR 231.1) urheberrechtlich geschützt seien. Eine Urheberrechtsverletzung sei damit nicht glaubhaft gemacht. 
Bezüglich der im Anhang A des Massnahmegesuchs aufgeführten Dateien fehlten zudem jegliche substanziierte Ausführungen der Beschwerdeführerin über den Inhalt sowie eine allfällige schöpferische Eigenleistung. Es sei somit nicht glaubhaft gemacht, dass es sich dabei um urheberrechtlich geschützte Dateien handle. 
 
3.2. Zu den  lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin lege zwar dar, dass E.________ die Programmdateien "...", "..." bzw. "..." geschrieben habe und die angeblich übereinstimmenden Programmfunktionen in diesen Dateien enthalten seien. Nachdem die Beschwerdeführerin jedoch den Inhalt der angeblich übereinstimmenden Programmfunktionen nicht dargelegt habe, könne nicht überprüft werden, ob es sich bei diesen um ein Arbeitsergebnis von E.________ bzw. der Beschwerdeführerin handle. So habe sie nicht substanziiert vorgebracht, welche diesbezüglichen geistigen Anstrengungen von E.________ erbracht worden seien noch welche materiellen Aufwendungen zur Entwicklung dieser Programmfunktionen erforderlich gewesen sein sollen. Es sei deshalb dem Gericht nicht möglich, den Umfang und die Qualität der geleisteten und allenfalls übernommenen Arbeit zu beurteilen. Eine unlautere Verwendung eines Arbeitsergebnisses durch den Beschwerdegegner sei somit nicht glaubhaft gemacht, da namentlich nicht geprüft werden könne, ob es sich bei den angeblich übereinstimmenden Programmfunktionen um allgemein zugängliche Funktionen handle oder aber um ein Arbeitsergebnis von E.________ bzw. der Beschwerdeführerin, zu dessen Herstellung ein beträchtlicher Aufwand notwendig gewesen sei, so dass dem Beschwerdegegner mit der behaupteten Übernahme ein angemessener Aufwand erspart worden sei. Zwar möge die Lehre kritisieren, dass die Anforderungen an die Substanziierung in diesem Bereich im Allgemeinen ausserordentlich hoch seien; im vorliegenden Fall vermöchten die Vorbringen jedoch selbst bescheidenen Ansprüchen an die Substanziierung nicht zu genügen.  
 
3.3. Zur angeblichen Verletzung  vertraglicher Geheimhaltungspflichten des Beschwerdegegners führte die Vorinstanz aus, in Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin den Inhalt der angeblich übereinstimmenden Programmfunktionen nicht dargelegt habe, könne auch nicht überprüft werden, ob es sich dabei um geschützte Programmfunktionen handle, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich seien. Die Beschwerdeführerin habe somit nicht glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdegegner vertragliche Geheimhaltungspflichten oder Verwertungsverbote verletzt habe.  
 
4.  
 
4.1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Ausserdem hat die Behörde ihren Entscheid zu begründen, wobei sie wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sie sich hat leiten lassen (BGE 142 I 135 E. 2.1 S. 145; 136 I 229 E. 5.2 S. 236; je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet sodann das Recht der betroffenen Partei, in einem Verfahren, das in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157; 124 I 241 E. 2 S. 242; je mit Hinweisen). Das Recht auf Beweis ist zudem in Art. 152 ZPO gesetzlich vorgesehen und wird auch aus Art. 8 ZGB abgeleitet (Urteile 4A_43/2020 vom 16. Juli 2020 E. 2.1; 4A_216/2019 vom 29. August 2019 E. 5.1; 4A_70/2018 vom 20. August 2018 E. 4.2).  
 
4.2. Im Zusammenhang mit den urheberrechtlichen Ansprüchen zeigt die Beschwerdeführerin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auf, indem sie sich unter Hinweis auf zahlreiche Stellen der Rechtsschriften beider Parteien im vorinstanzlichen Verfahren sowie weiterer kantonaler Aktenstücke auf den Standpunkt stellt, sie habe entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid den Inhalt der vom Beschwerdegegner angeblich kopierten Programmfunktionen hinreichend dargelegt, so dass sich die Vorinstanz hätte vergewissern können, dass diese kopierten Funktionen urheberrechtlich geschützt seien. Entsprechendes gilt für ihr Vorbringen, sie habe die im Rahmen eines Massnahmeverfahrens notwendigen Aussagen zur schöpferischen Qualität und Individualität der kopierten Funktionen gemacht, während der Beschwerdegegner jegliche substanziierte Bestreitung zu dieser Frage unterlassen habe. Sie übt zudem lediglich unzulässige inhaltliche Kritik am angefochtenen Entscheid, indem sie der Vorinstanz vorwirft, sie habe ihre Behauptungen nicht gewürdigt und stattdessen "den pauschalen, unbelegten Behauptungen des Beschwerdegegners den Vorzug [gegeben]" und dem Bundesgericht in der Folge ihre Ansicht unterbreitet, wonach die Vorinstanz hätte prüfen können, dass sich die kopierten Funktionen von den bereits vorbestehenden Programmfunktionen unterschieden und damit einen individuellen Charakter aufwiesen.  
Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Erwägung, wonach sie mit ihrer Gesuchsbegründung die urheberrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht hinreichend substanziiert habe, als gegen Art. 29 Abs. 2 BV verstossend auszuweisen, indem sie darauf hinweist, sie habe die in der K.________-Software enthaltenen Programmdateien in Anhang A ihres Gesuchs vom 1. März 2019 aufgelistet bzw. sie habe den Quelltext als Beweis offeriert und ein gerichtliches Gutachten zur Identifikation von Übereinstimmungen beantragt. Reichten die Ausführungen im Massnahmegesuch nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um die fraglichen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen, verzichtete es folgerichtig auf die Abnahme angebotener Beweise. Der Vorwurf der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV geht auch in dieser Hinsicht fehl. 
Im Übrigen zeigt die Beschwerdeführerin weder eine Gehörsverletzung noch eine formelle Rechtsverweigerung auf, indem sie ihre entsprechenden Ausführungen mit der Bemerkung schliesst, die Vorinstanz habe ihre Vorbringen zum Inhalt und zum urheberrechtlichen Schutz der kopierten Funktionen umfassend ignoriert. 
 
4.3. Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin hinsichtlich der lauterkeitsrechtlichen Ansprüche aufzuzeigen, dass die Vorinstanz konkrete Vorbringen im Massnahmegesuch unbeachtet gelassen hätte. Vielmehr unterbreitet sie dem Bundesgericht auch in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf verschiedenste Stellen der kantonalen Akten ihre Sicht der Dinge zu den fraglichen Programmfunktionen sowie dem zu deren Entwicklung erforderlichen Aufwand und stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe gestützt auf die entsprechenden Vorbringen ohne Weiteres Umfang und Qualität der von E.________ geleisteten Arbeit beurteilen bzw. prüfen können, ob es sich bei den kopierten Programmfunktionen um ein lauterkeitsrechtlich geschütztes Arbeitsergebnis handle. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wird damit ebenso wenig aufgezeigt wie mit dem Vorbringen, die Maschinencodes der A.________-Datei und der B.________-Datei befänden sich bei den Akten. Auch in Bezug auf die lauterkeitsrechtlichen Ansprüche ist der Vorinstanz keine Gehörsverletzung vorzuwerfen, wenn sie infolge der von ihr angenommenen unzureichenden Substanziierung dieser Ansprüche darauf verzichtete, die angebotenen Beweise in Form der Edition des gesamten Quelltexts der A.________-Datei bzw. eines Gutachtens abzunehmen.  
 
4.4. Entsprechendes gilt für die angebliche Verletzung vertraglicher Verpflichtungen durch den Beschwerdegegner. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift hat die Vorinstanz die Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht unberücksichtigt gelassen, dass sich der Beschwerdegegner aufgrund der am 27. März 2014 abgeschlossenen Geheimhaltungsvereinbarung, des Entwicklungsvertrags vom 4. April 2014 und der allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Geheimhaltung sämtlicher vertraulicher Informationen verpflichtet habe, und dass es sich bei der K.________-Software um vertrauliche Informationen handle, die von der vertraglichen Geheimhaltungspflicht erfasst seien. Ebenso wenig liess sie unbeachtet, dass es sich bei der K.________-Waage um eine Neuentwicklung der Beschwerdeführerin handle. Auch in diesem Zusammenhang vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz entscheidwesentliche Vorbringen unberücksichtigt gelassen hätte, sondern kritisiert in unzulässiger Weise die im angefochtenen Entscheid gezogenen Schlüsse.  
 
5.  
 
5.1. Willkür (Art. 9 BV) liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 144 II 281 E. 3.6.2 S. 287; 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1 S. 18; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid zudem nur auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; je mit Hinweisen).  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzliche Erwägung, wonach eine Verletzung des Urheberrechts nicht glaubhaft gemacht sei, da sie die Funktionen und schöpferische Eigenleistung ihres Mitarbeiters E.________ nicht aufgezeigt habe, verletze "krass und in willkürlicher Weise Art. 261 Abs. 2 ZPO, Art. 157 ZPO, Art. 152 Abs. 1 ZPO, Art. 8 ZGB und Art. 2 URG". Sie vermag mit ihren Ausführungen jedoch keine Verletzung von Art. 9 BV aufzuzeigen: Abgesehen davon, dass sie sich in unzulässiger Weise auf Sachverhaltselemente zum technischen Hintergrund ihrer Software und dem erbrachten Entwicklungsaufwand stützt, die sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen lassen, unterbreitet sie dem Bundesgericht lediglich ihre Rechtsauffassung zum Schutz von Computerprogrammen und Programmteilen wie auch ihre Ansicht, wonach ihre K.________-Software urheberrechtlich geschützt sei. Damit vermag sie die Erwägung im angefochtenen Entscheid nicht als willkürlich auszuweisen, wonach sie weder dargelegt habe, welchen Inhalt die einzelnen angeblich übereinstimmenden Programmfunktionen aufweisen, noch Ausführungen darüber gemacht habe, welche schöpferischen Eigenleistung E.________ bei der Programmierung der fraglichen Programmfunktionen erbracht haben soll. Sie behauptet zwar, sie habe - entgegen dem angefochtenen Entscheid - den Inhalt der kopierten Programmfunktionen aufgezeigt; auch aus den aufgeführten Stellen im Massnahmegesuch ergibt sich jedoch nicht etwa der gesamte Inhalt der Funktion, also der Programmcode, sondern bloss eine kurze Beschreibung des Zwecks mit einzelnen Stichworten. Unter Willkürgesichtspunkten ist der Einwand der Vorinstanz, der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch sei nicht hinreichend substanziiert worden, nicht zu beanstanden.  
Eine verfassungswidrige Anwendung von Art. 2 URG vermag die Beschwerdeführerin auch nicht mit dem Hinweis darauf darzutun, dass die Vorinstanz im Entscheid vom 8. März 2019 über die beantragte superprovisorische Massnahme zunächst selber vom urheberrechtlichen Schutz der fraglichen Softwarebestandteile ausgegangen sei, zumal dem Entscheid über das Provisorium nach erfolgtem Schriftenwechsel eine umfassendere Prüfung zugrunde lag und die Vorinstanz an den vorangehenden Entscheid über das Superprovisorium selbstredend nicht gebunden war. 
Eine willkürliche Anwendung der Substanziierungsanforderungen vermag die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht aufzuzeigen, indem sie unter Berufung auf verschiedenste Stellen in den Rechtsschriften des Beschwerdegegners im kantonalen Verfahren behauptet, er habe sich "mit lediglich spekulativen, irrelevanten, pauschalen oder beispielhaften Vorbringen [begnügt]" und gestützt darauf ableiten will, es wäre angesichts der konkreten Parteivorbringen an diesem gewesen, die Schutzfähigkeit der fraglichen Software substanziiert zu bestreiten. Ging die Vorinstanz willkürfrei davon aus, die Voraussetzungen des eingeklagten urheberrechtlichen Anspruchs seien nicht hinreichend substanziiert worden, leuchtet entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift zudem nicht ein, weshalb sie gestützt auf Unterlagen in den Akten oder aufgrund von blossen Beweisofferten hätte vom urheberrechtlichen Schutz der fraglichen Programmfunktionen ausgehen müssen. Ebenso wenig überzeugt der Vorwurf, die Vorinstanz habe das Beweismass des Glaubhaftmachens willkürlich angewendet. 
 
5.3. In Bezug auf die lauterkeitsrechtlichen Ansprüche vermag die Beschwerdeführerin ebenfalls keine Verletzung des Willkürverbots darzutun. Sie stellt der Erwägung der Vorinstanz, wonach aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geprüft werden könne, ob es sich bei den angeblich übereinstimmenden Programmfunktionen um allgemein zugängliche Funktionen oder aber um ein Arbeitsergebnis von E.________ bzw. der Beschwerdeführerin handle, zu dessen Herstellung ein beträchtlicher Aufwand notwendig war, lediglich ihre eigene Auffassung zum lauterkeitsrechtlichen Schutz ihrer K.________-Software entgegen und behauptet, sie habe die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 5 UWG (SR 241) hinreichend substanziiert und die übereinstimmenden Programmfunktionen ihrer K.________-Software seien nicht allgemein zugänglich. Dabei stützt sie sich wiederum auf Sachverhaltselemente, die sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen lassen. Die vorinstanzliche Erwägung, nach der die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht hinreichend substanziiert worden seien, vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen auch in diesem Zusammenhang nicht als willkürlich auszuweisen. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe Art. 152 Abs. 1, Art. 157 und Art. 261 Abs. 1 ZPO sowie Art. 5 UWG willkürlich angewendet, ist unbegründet.  
 
5.4. Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Vertragsansprüchen legt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht einmal mehr ihre Sicht der Dinge dar und stellt sich auf den Standpunkt, die Anspruchsvoraussetzungen seien erfüllt. Damit zeigt sie keine Willkür auf. Auch wenn mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass vertragliche Geheimhaltungspflichten regelmässig umfassend geregelt sind und damit auch nicht geheimes oder gesetzlich nicht geschütztes Wissen abgesichert werden soll, erscheint die vorinstanzliche Erwägung nachvollziehbar, dass auch zur Beurteilung des vertraglichen Schutzes bestimmter Programmfunktionen deren Inhalt dargelegt werden muss, zumal auch der vertragliche Schutz vertraulicher Informationen an Voraussetzungen gebunden und nicht unbegrenzt ist.  
 
Eine willkürliche Anwendung von Art. 1 OR liegt ebenso wenig vor wie eine offensichtliche Verletzung der soeben erwähnten Bestimmungen der Zivilprozessordnung. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. September 2020 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann